Verwaltungsgerichtshof
30.01.2015
Ra 2014/17/0025
Parteierklärungen im Verwaltungsverfahren sind nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen, dh es kommt darauf an, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszweckes und der der Behörde vorliegenden Aktenlage objektiv verstanden werden muss vergleiche die bei Ritz, BAO5 Paragraph 85, Tz 1, angeführte hg Rechtsprechung).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
Ra 2014/17/0027
Ra 2014/17/0026
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2014170025.L04