Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.01.2015

Geschäftszahl

Ra 2014/17/0025

Rechtssatz

Als Revisionspunkte der sechstrevisionswerbenden Partei werden die Verletzung im Recht auf Eröffnung eines Verbesserungsverfahrens nach Paragraph 85, Absatz 2 und 4 BAO sowie im Recht auf Entscheidung in der Sache selbst geltend gemacht. Mit den angefochtenen Beschlüssen wurden die der sechstrevisionswerbenden Partei, einer Steuerberatungsgesellschaft, zugerechneten Beschwerden mangels Beschwerdelegitimation zurückgewiesen. Daher konnte die Revisionswerberin durch die bekämpfte Formalentscheidung allein im Recht auf Sachentscheidung, nicht aber in dem von ihr in dem weiteren Revisionspunkt bezeichneten Recht verletzt werden vergleiche zB die hg Beschlüsse vom 11. September 2013, 2013/02/0082, und vom 12. Dezember 2012, 2012/18/0210). Im Übrigen kann die behauptete Verletzung im Recht auf Durchführung eines Verbesserungsverfahrens als Verfahrensvorschrift nicht losgelöst von materiellen Rechten zu einer Verletzung subjektiver Rechte führen vergleiche dazu beispielsweise den hg Beschluss vom 25. Oktober 2013, 2013/02/0194). Die behauptete Verletzung im Recht auf Sachentscheidung kann jedoch schon nach dem Revisionsvorbringen nicht vorliegen. Die Revisionswerberin führt nämlich aus, nicht im eigenen Namen, sondern als Vertreterin der erst- bis fünftrevisionswerbenden Parteien eingeschritten zu sein. Eine Parteistellung im gemeindebehördlichen Abgabenverfahren wurde von der Revisionswerberin nicht behauptet und ist nach der Aktenlage nicht ersichtlich. Davon ausgehend wäre ein Anspruch der Revisionswerberin auf inhaltliche Entscheidung über die verfahrensgegenständlichen Beschwerden zu verneinen, sodass sie durch deren Zurückweisung nicht im geltend gemachten Recht auf inhaltliche Entscheidung über diese Beschwerden verletzt werden kann vergleiche das hg Erkenntnis vom 2. Dezember 1997, 97/05/0274). Es fehlt daher mangels Rechtsverletzungsmöglichkeit in der Sphäre der Sechstrevisionswerberin an deren Revisionslegitimation, weshalb ihre Revision gemäß Paragraph 34, Absatz eins und 3 VwGG als unzulässig zurückzuweisen war.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

Ra 2014/17/0027

Ra 2014/17/0026

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2014170025.L01