Verwaltungsgerichtshof
30.01.2015
Ra 2014/17/0025
Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, VwGG ist bei Anfechtung eines Erkenntnisses oder Beschlusses durch mehrere Revisionswerber in einer Revision die Frage des Anspruches auf Aufwandersatz so zu beurteilen, als ob die Revision nur vom erstangeführten Revisionswerber eingebracht worden wäre. Diese Bestimmung gilt jedoch nur für den Fall, dass die Revisionen aller Revisionswerber dasselbe Schicksal teilen. Trifft dies nicht zu, so sind die Revisionen der einzelnen Revisionswerber, auch wenn sie in einem Schriftsatz enthalten sind, hinsichtlich der Aufwandersatzpflicht gesondert zu behandeln vergleiche zB die hg Erkenntnisse vom 27. Mai 2004, 2003/07/0119, und vom 6. Oktober 2009, 2009/04/0017).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
Ra 2014/17/0027
Ra 2014/17/0026
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2014170025.L05