Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2003/17/0253

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2003/17/0253

Entscheidungsdatum

05.11.2003

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
27/04 Sonstige Rechtspflege

Norm

B-VG Art130 Abs2;
GEG §9 Abs2;
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GEG § 9 heute
  2. GEG § 9 gültig ab 01.10.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. GEG § 9 gültig von 01.05.2022 bis 30.09.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  4. GEG § 9 gültig von 01.07.2018 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017
  5. GEG § 9 gültig von 01.01.2017 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2016
  6. GEG § 9 gültig von 01.07.2015 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2015
  7. GEG § 9 gültig von 14.01.2015 bis 30.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2015
  8. GEG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 13.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2013
  9. GEG § 9 gültig von 01.03.2006 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2006
  10. GEG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 28.02.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2001
  11. GEG § 9 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2000
  12. GEG § 9 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  13. GEG § 9 gültig von 01.01.1985 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 501/1984

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/17/0029 E 23. Juni 2003 RS 1

Stammrechtssatz

Bei Paragraph 9, Absatz 2, GEG handelt es sich um eine Ermessensvorschrift, doch ist das Recht der Behörde, von diesem Ermessen Gebrauch zu machen, vom Vorliegen einer der beiden im Gesetz genannten Alternativvoraussetzungen abhängig. Hinsichtlich des Tatbestandselementes der "besonderen Härte" kommt nach der hg. Rechtsprechung sowohl eine besondere Härte infolge einer sachlichen Unbilligkeit der Einbringung als auch eine solche infolge Vorliegens individueller Gründe in Betracht, die die Einbringung der gesetzmäßig vorgeschriebenen Gerichtsgebühren als besondere Härte erscheinen ließen. Diese Voraussetzung hat die Justizverwaltungsbehörde in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen (Hinweis E 26. Jänner 1996, 93/17/0265; E 21. Dezember 1998, 98/17/0180; E 18. März 2002, 2001/17/0176).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2003170253.X01

Im RIS seit

19.12.2003

Dokumentnummer

JWR_2003170253_20031105X01

Rechtssatz für 2003/17/0253

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2003/17/0253

Entscheidungsdatum

05.11.2003

Index

27/04 Sonstige Rechtspflege
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §236 Abs1;
GEG §9 Abs1;
GEG §9 Abs2;
  1. GEG § 9 heute
  2. GEG § 9 gültig ab 01.10.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. GEG § 9 gültig von 01.05.2022 bis 30.09.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  4. GEG § 9 gültig von 01.07.2018 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017
  5. GEG § 9 gültig von 01.01.2017 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2016
  6. GEG § 9 gültig von 01.07.2015 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2015
  7. GEG § 9 gültig von 14.01.2015 bis 30.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2015
  8. GEG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 13.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2013
  9. GEG § 9 gültig von 01.03.2006 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2006
  10. GEG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 28.02.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2001
  11. GEG § 9 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2000
  12. GEG § 9 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  13. GEG § 9 gültig von 01.01.1985 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 501/1984
  1. GEG § 9 heute
  2. GEG § 9 gültig ab 01.10.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. GEG § 9 gültig von 01.05.2022 bis 30.09.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  4. GEG § 9 gültig von 01.07.2018 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017
  5. GEG § 9 gültig von 01.01.2017 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2016
  6. GEG § 9 gültig von 01.07.2015 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2015
  7. GEG § 9 gültig von 14.01.2015 bis 30.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2015
  8. GEG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 13.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2013
  9. GEG § 9 gültig von 01.03.2006 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2006
  10. GEG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 28.02.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2001
  11. GEG § 9 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2000
  12. GEG § 9 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  13. GEG § 9 gültig von 01.01.1985 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 501/1984

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/14/0040 E 7. Februar 1989 RS 1

Stammrechtssatz

Eine Unbilligkeit kann nicht nur persönlich, sondern auch sachlich bedingt sein. Eine persönliche Unbilligkeit liegt vor, wenn die Einhebung der Abgaben die Existenzgrundlage des Nachsichtswerbers (und seiner Familie) gefährdet. Eine sachliche Unbilligkeit ist dementsprechend anzunehmen, wenn im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes aus anderen als aus persönlichen Gründen ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintritt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2003170253.X02

Im RIS seit

19.12.2003

Dokumentnummer

JWR_2003170253_20031105X02

Rechtssatz für 2003/17/0253

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2003/17/0253

Entscheidungsdatum

05.11.2003

Index

27/04 Sonstige Rechtspflege

Norm

GEG §9 Abs1;
GEG §9 Abs2;
  1. GEG § 9 heute
  2. GEG § 9 gültig ab 01.10.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. GEG § 9 gültig von 01.05.2022 bis 30.09.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  4. GEG § 9 gültig von 01.07.2018 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017
  5. GEG § 9 gültig von 01.01.2017 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2016
  6. GEG § 9 gültig von 01.07.2015 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2015
  7. GEG § 9 gültig von 14.01.2015 bis 30.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2015
  8. GEG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 13.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2013
  9. GEG § 9 gültig von 01.03.2006 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2006
  10. GEG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 28.02.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2001
  11. GEG § 9 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2000
  12. GEG § 9 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  13. GEG § 9 gültig von 01.01.1985 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 501/1984
  1. GEG § 9 heute
  2. GEG § 9 gültig ab 01.10.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. GEG § 9 gültig von 01.05.2022 bis 30.09.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  4. GEG § 9 gültig von 01.07.2018 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017
  5. GEG § 9 gültig von 01.01.2017 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2016
  6. GEG § 9 gültig von 01.07.2015 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2015
  7. GEG § 9 gültig von 14.01.2015 bis 30.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2015
  8. GEG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 13.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2013
  9. GEG § 9 gültig von 01.03.2006 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2006
  10. GEG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 28.02.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2001
  11. GEG § 9 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2000
  12. GEG § 9 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  13. GEG § 9 gültig von 01.01.1985 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 501/1984

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/17/0029 E 23. Juni 2003 RS 3

Stammrechtssatz

Eine tatbestandsmäßige Unbilligkeit im Einzelfall ist dann nicht gegeben, wenn lediglich eine Auswirkung der allgemeinen Rechtslage festzustellen ist, die alle von dem betreffenden Gesetz erfassten Abgabepflichtigen in gleicher Weise trifft (Hinweis E 10. April 1986, 85/17/0147, 0148).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2003170253.X03

Im RIS seit

19.12.2003

Dokumentnummer

JWR_2003170253_20031105X03

Rechtssatz für 2003/17/0253

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

2003/17/0253

Entscheidungsdatum

05.11.2003

Index

27/04 Sonstige Rechtspflege
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §236;
GEG §9 Abs1;
GEG §9 Abs2;
  1. GEG § 9 heute
  2. GEG § 9 gültig ab 01.10.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. GEG § 9 gültig von 01.05.2022 bis 30.09.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  4. GEG § 9 gültig von 01.07.2018 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017
  5. GEG § 9 gültig von 01.01.2017 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2016
  6. GEG § 9 gültig von 01.07.2015 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2015
  7. GEG § 9 gültig von 14.01.2015 bis 30.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2015
  8. GEG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 13.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2013
  9. GEG § 9 gültig von 01.03.2006 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2006
  10. GEG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 28.02.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2001
  11. GEG § 9 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2000
  12. GEG § 9 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  13. GEG § 9 gültig von 01.01.1985 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 501/1984
  1. GEG § 9 heute
  2. GEG § 9 gültig ab 01.10.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. GEG § 9 gültig von 01.05.2022 bis 30.09.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  4. GEG § 9 gültig von 01.07.2018 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017
  5. GEG § 9 gültig von 01.01.2017 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2016
  6. GEG § 9 gültig von 01.07.2015 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2015
  7. GEG § 9 gültig von 14.01.2015 bis 30.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2015
  8. GEG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 13.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2013
  9. GEG § 9 gültig von 01.03.2006 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2006
  10. GEG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 28.02.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2001
  11. GEG § 9 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2000
  12. GEG § 9 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  13. GEG § 9 gültig von 01.01.1985 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 501/1984

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/17/0029 E 23. Juni 2003 RS 4 (hier nur erster Satz)

Stammrechtssatz

Ebenso wenig wie ein Ansuchen um Abgabennachsicht nach Paragraph 236, BAO oder einer vergleichbaren Regelung der Landesabgabenordnungen vergleiche zu Paragraph 183, NÖ LAO 1977 das hg. Erkenntnis vom 20. September 1996, 93/17/0007) nicht damit begründet werden kann, dass die Abgabenvorschreibung zu Unrecht erfolgt sei, kann im Verfahren über die Einhebung der vorliegenden Gebühr (Sachverständigengebühr) eingewendet werden, dass die Verurteilung bzw. die Heranziehung zur Haftung für die Kosten des Strafverfahrens zu Unrecht erfolgt wäre. Auch der Umstand, dass über das Vermögen eines von zwei Haftungspflichtigen das Schuldenregulierungsverfahren eingeleitet wurde, stellt noch nicht derart außergewöhnliche Umstände dar, die die sachliche Unbilligkeit der Einhebung der Gebühr beim anderen Haftenden begründen könnte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2003170253.X04

Im RIS seit

19.12.2003

Dokumentnummer

JWR_2003170253_20031105X04

Rechtssatz für 2003/17/0253

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

2003/17/0253

Entscheidungsdatum

05.11.2003

Index

27/04 Sonstige Rechtspflege

Norm

GEG §9 Abs2;
  1. GEG § 9 heute
  2. GEG § 9 gültig ab 01.10.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. GEG § 9 gültig von 01.05.2022 bis 30.09.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  4. GEG § 9 gültig von 01.07.2018 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017
  5. GEG § 9 gültig von 01.01.2017 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2016
  6. GEG § 9 gültig von 01.07.2015 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2015
  7. GEG § 9 gültig von 14.01.2015 bis 30.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2015
  8. GEG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 13.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2013
  9. GEG § 9 gültig von 01.03.2006 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2006
  10. GEG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 28.02.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2001
  11. GEG § 9 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2000
  12. GEG § 9 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  13. GEG § 9 gültig von 01.01.1985 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 501/1984

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/17/0029 E 23. Juni 2003 RS 5

Stammrechtssatz

In Ermangelung des Bestehens einer besonderen Härte infolge einer sachlichen Unbilligkeit der Einbringung wäre im vorliegenden Fall der Nachlass aus dem Grund der besonderen Härte vom Vorliegen individueller Gründe abhängig, die die Eintreibung der gesetzmäßig vorgeschriebenen Gerichtskosten als besondere Härte erscheinen ließen (Hinweis E 21. Dezember 1998, 98/17/0180). Solche Gründe lägen etwa dann vor, wenn durch die Einbringung der Gerichtskosten der notwendige Unterhalt des Abgabepflichtigen gefährdet wäre.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2003170253.X05

Im RIS seit

19.12.2003

Dokumentnummer

JWR_2003170253_20031105X05

Rechtssatz für 2003/17/0253

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

2003/17/0253

Entscheidungsdatum

05.11.2003

Index

27/04 Sonstige Rechtspflege

Norm

GEG §9 Abs1;
GEG §9 Abs2;
  1. GEG § 9 heute
  2. GEG § 9 gültig ab 01.10.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. GEG § 9 gültig von 01.05.2022 bis 30.09.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  4. GEG § 9 gültig von 01.07.2018 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017
  5. GEG § 9 gültig von 01.01.2017 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2016
  6. GEG § 9 gültig von 01.07.2015 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2015
  7. GEG § 9 gültig von 14.01.2015 bis 30.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2015
  8. GEG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 13.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2013
  9. GEG § 9 gültig von 01.03.2006 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2006
  10. GEG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 28.02.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2001
  11. GEG § 9 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2000
  12. GEG § 9 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  13. GEG § 9 gültig von 01.01.1985 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 501/1984
  1. GEG § 9 heute
  2. GEG § 9 gültig ab 01.10.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. GEG § 9 gültig von 01.05.2022 bis 30.09.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  4. GEG § 9 gültig von 01.07.2018 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017
  5. GEG § 9 gültig von 01.01.2017 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2016
  6. GEG § 9 gültig von 01.07.2015 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2015
  7. GEG § 9 gültig von 14.01.2015 bis 30.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2015
  8. GEG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 13.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2013
  9. GEG § 9 gültig von 01.03.2006 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2006
  10. GEG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 28.02.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2001
  11. GEG § 9 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2000
  12. GEG § 9 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  13. GEG § 9 gültig von 01.01.1985 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 501/1984

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 94/16/0054 E 28. März 1996 RS 1 (hier ohne sachverhaltsbezogenen Hinweis am Schluss)

Stammrechtssatz

Wirtschaftliche Schwierigkeiten des Zahlungspflichtigen, die bloß vorübergehend Natur sind, rechtfertigen zwar im Paragraph 9, Absatz eins, GEG vorgesehene Zahlungserleichterungen wie Stundung oder Ratengewährung; sie stellen aber keine besondere Härte dar, die einen Nachlaß der Gebühren und Kosten nach sich ziehen könnten (Hinweis: Tschugguel/Pötscher, Die Gerichtsgebühren/4, 272; Hier: Bei einem Einkommen von DM 3534,-- monatlich und Unterhaltspflichten gegenüber der Ehefrau und drei Kindern stellt eine monatliche Abstattung von Gerichtsgebühren in der Höhe von rund ÖS 2700,-- - die Gebührenrestschuld beträgt ca ÖS 22000,-- - keine besondere Härte iSd Paragraph 9, Absatz 2, GEG dar. Außerdem ist der AbgPfl Miteigentümer einer unbelasteten Liegenschaft).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2003170253.X06

Im RIS seit

19.12.2003

Dokumentnummer

JWR_2003170253_20031105X06

Entscheidungstext 2003/17/0253

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

2003/17/0253

Entscheidungsdatum

05.11.2003

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
27/04 Sonstige Rechtspflege;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;

Norm

BAO §236 Abs1;
BAO §236;
B-VG Art130 Abs2;
GEG §9 Abs1;
GEG §9 Abs2;
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GEG § 9 heute
  2. GEG § 9 gültig ab 01.10.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. GEG § 9 gültig von 01.05.2022 bis 30.09.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  4. GEG § 9 gültig von 01.07.2018 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017
  5. GEG § 9 gültig von 01.01.2017 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2016
  6. GEG § 9 gültig von 01.07.2015 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2015
  7. GEG § 9 gültig von 14.01.2015 bis 30.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2015
  8. GEG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 13.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2013
  9. GEG § 9 gültig von 01.03.2006 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2006
  10. GEG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 28.02.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2001
  11. GEG § 9 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2000
  12. GEG § 9 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  13. GEG § 9 gültig von 01.01.1985 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 501/1984
  1. GEG § 9 heute
  2. GEG § 9 gültig ab 01.10.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. GEG § 9 gültig von 01.05.2022 bis 30.09.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  4. GEG § 9 gültig von 01.07.2018 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017
  5. GEG § 9 gültig von 01.01.2017 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2016
  6. GEG § 9 gültig von 01.07.2015 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2015
  7. GEG § 9 gültig von 14.01.2015 bis 30.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2015
  8. GEG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 13.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2013
  9. GEG § 9 gültig von 01.03.2006 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2006
  10. GEG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 28.02.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2001
  11. GEG § 9 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2000
  12. GEG § 9 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  13. GEG § 9 gültig von 01.01.1985 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 501/1984

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler und Dr. Zens als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Racek, über die Beschwerde des WP in R, vertreten durch Dr. Ronald Rast und Dr. Christian Werner, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Lugeck 1/1/4, gegen den Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien vom 9. Juli 2003, Zl. Jv 50331-33a/02, betreffend den Nachlass von Gerichtsgebühren, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesministerium für Justiz) Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1.1. Der Beschwerdeführer wurde mit dem durch den Obersten Gerichtshof am 22. Mai 2001 zu 14 Os 18/01 bestätigten Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Schöffengericht vom 23. Oktober 2000, 18 Vr 2301/00-387, wegen der Verbrechen der als Beitragstäter verübten Untreue nach den Paragraphen 12, 153, Absatz eins und 2 zweiter Fall StGB und des schweren Betruges nach den Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, StGB zu einer Freiheitsstrafe und gemäß Paragraph 389, Absatz eins, StPO zum Kostenersatz verurteilt, wobei dem Schuldspruch in der Zeit von 1991 bis 1994 gesetzte Manipulationen bei der Abrechnung verlegter Kabelschutzrohre sowie der errichteten Steinkeile in näher bezeichneten Baulosen der Karawankenautobahn zu Grunde lagen. Im Verfahren wurden unter anderem zwei Gutachter beigezogen.

1.2. Mit Beschluss des Landesgerichtes Klagenfurt vom 22. November 2001 bestimmte der Vorsitzende des Schöffengerichtes die vom Beschwerdeführer (zum Teil zur ungeteilten Hand mit einem abgesondert Verfolgten) zu ersetzenden Gebühren der Sachverständigen mit insgesamt S 2,532.631,80. Die dagegen an das Oberlandesgericht Graz erhobene Beschwerde blieb erfolglos (Beschluss des Oberlandesgerichtes Graz vom 17. Jänner 2002, 9 Bs 360/01).

1.3. Der Beschwerdeführer stellte daraufhin am 22. Februar 2002 den Antrag, "zur Vermeidung besonderer Härte gemäß Paragraph 399, Absatz eins, StPO und Paragraph 9, GEG eine der Höhe nach tragbare Gesamtleistung festzustellen und dem Verurteilten die Zahlung dieser Beträge in Raten, die ihm ein Fortleben sichern, zu gestatten."

Mit dem Zahlungsauftrag des Landesgerichtes Klagenfurt vom 25. Jänner 2002 sei dem Beschwerdeführer aufgetragen worden, einen Gesamtbetrag von EUR 184.060,53 binnen 14 Tagen zu bezahlen. Einer Zahlungsaufforderung in diesem Umfang sei der Beschwerdeführer "- naturgemäß -" nicht in der Lage nachzukommen.

Der Beschwerdeführer sei bei der römisch eins. GmbH in Deutschland beschäftigt; sein Nettoeinkommen betrage ca. S 40.000,-- monatlich, er habe Sorgepflichten für die Ehegattin und ein 16- jähriges Kind.

Das Einfamilienhaus, das er "besitze", sei mit S 1,4 Mio. belastet. Vom monatlichen Einkommen müssten die "naturgemäß" wesentlich höheren Aufenthaltskosten im Ausland bezahlt werden. Unter Berücksichtigung dieser Umstände sei es eine besondere Härte, wenn die Einbringungsmaßnahmen sich gegen das Vermögen, insbesondere das Einfamilienhaus, richteten oder gar eine Pfändung bis zum Existenzminimum vorgenommen würde.

Das gegenständliche Strafverfahren sei in einer "besonderen Breite" geführt worden, insbesondere weil ursprünglich eine große Anzahl von Beschuldigten oder Verdächtigten vorhanden gewesen sei und deren Mitwirkung an strafbaren Handlungen habe festgestellt werden müssen; eine gegenteilige Annahme, es hätte sich die Tätigkeit der Sachverständigen ausschließlich auf die Widerlegung der Verantwortung des Beschwerdeführers bezogen, sei nicht richtig, weil es immer um die Gesamtaufklärung des Sachverhaltes gegangen sei.

Das Strafverfahren habe ergeben, dass der Beschwerdeführer aus den strafbaren Handlungen keinen wie immer gearteten Vorteil gezogen habe; es wäre schon aus diesem Grunde als besondere Härte anzusehen, wenn ihm nun die Bezahlung der gesamten Sachverständigengebühren auferlegt würde. Es werde auch darauf hingewiesen, dass die Höhe dieser Sachverständigengebühren den Wert des "mühsam erworbenen Vermögens" des Beschwerdeführers weit übersteige, sodass die Pflicht, aus diesem Vermögen solche Gebühren zu tragen, einer Enteignung gleichkommen würde.

1.4. In der Folge stellte der Beschwerdeführer am 6. Mai 2002 einen (neuerlichen) Antrag, in dem er anbot, einen Teilbetrag von EUR 61.353,33 zur gänzlichen Abstattung der Kostenschuld aufzubringen und gegen Zahlung dieser Teilsumme den darüber hinausgehenden Restbetrag als "uneinbringlich" zu erklären.

Unter teilweiser Wiederholung des bereits Vorgebrachten führte der Beschwerdeführer aus, er beziehe ein monatliches Einkommen von S 45.000,-- netto, sei für ein 16-jähriges Kind sorgepflichtig und besitze ein Einfamilienhaus, das mit S 1,3 Mio. belastet worden sei. Es sei jedoch nunmehr zu berücksichtigen, dass er auf Grund der Verurteilung des Landesgerichtes Klagenfurt und nach Ablauf des Strafaufschubes die über ihn verhängte Strafe (den unbedingt verhängten Strafteil) im Ausmaß von zehn Monaten antreten müsse und in dieser Zeit ohne Einkommen bleibe. Überdies sei der Beschwerdeführer nach Österreich versetzt worden, sein monatliches Einkommen werde sich auf die Hälfte des bisher verdienten Betrages reduzieren. Der Betrag von S 2,5 Mio. sei "bei einem normalverdienenden Bauingenieur mit mittlerer Schulbildung keineswegs einbringlich zu machen, da das durchschnittliche Gesamteinkommen in einem Zeitraum von etwa 10 Jahren nicht mehr als diese Summe" ausmache.

Für den Beschwerdeführer bedeute diese Verpflichtung zum Kostenersatz neben der Verbüßung der Strafe eine erhebliche Härte; sein Einkommen werde auf Jahre hinaus abgeschöpft, sodass eine normale Befriedigung seiner Lebensbedürfnisse unmöglich gemacht werde.

1.5. In der Folge erklärte der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 10. März 2003 ausdrücklich, seinen Antrag vom 6. Mai 2002 dahin zu "modifizieren", dass er nunmehr einen Teilbetrag von EUR 92.030,27 zur gänzlichen Abstattung der Kostenschuld aufbringen wolle; er begehre daher, dass gegen die Zahlung dieser Teilsumme der darüber hinausgehende Restbetrag als "uneinbringlich" erklärt werde.

In diesem Zusammenhang verwies er auf seine Ausführungen im Antrag vom 6. Mai 2002; auch nur einen Teil des Gesamtbetrages aufzubringen, bedeute für ihn eine besondere Härte. Es sei ihm "nunmehr unter erheblichem Mühen gelungen von Dritter Seite eine Zusage zu erhalten, einen Teilbetrag darlehensweise zu erhalten", sodass er sein Ansuchen entsprechend modifizieren habe können. Unter Berücksichtigung dieser Tatsache sowie der Vermögenslage des Beschwerdeführers, "insbesondere bei einer zukunftsorientierten Betrachtung derselben" sei das (nunmehrige) Ansuchen als "sozial und auch wirtschaftlich gerechtfertigt zu beurteilen".

1.6. Mit seinem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 9. Juli 2003 gab der Präsident des Oberlandesgerichtes Wien dem Antrag des Beschwerdeführers, diesem die mit Zahlungsauftrag des Landesgerichtes Klagenfurt vom 25. Jänner 2002 vorgeschriebenen Gerichtskosten im Betrag von EUR 184.060,53 gemäß Paragraph 9, Absatz 2, GEG "1. teilweise nachzulassen 'eine der Höhe nach tragbare Gesamtleistung festzustellen' und

2. die Zahlung dieser Beträge in Raten zu bewilligen", nicht statt.

Der Beschwerdeführer habe in Beantwortung des Schreibens des Leiters der Einbringungsstelle beim Oberlandesgericht Wien vom 30. Oktober 2002 seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse dahin präzisiert, dass ein Nettoeinkommen von EUR 3.890,-- monatlich zuzüglich etwa EUR 5.000,-- Urlaubs- und Weihnachtsgeld vorliege. Der Antragsteller (Beschwerdeführer) sei im "Besitz" einer näher genannten Liegenschaft und habe keine Sorgepflichten. Er habe Schulden in der Höhe von EUR 41.530,72 bei einer Bausparkasse und von EUR 34.521,05 beim Land Kärnten. Seine monatlichen Belastungen betrügen (näher aufgeschlüsselt) insgesamt 2.690,16 EUR (darin etwa Kreditrückzahlungen sowie Lebenshaltungskosten und Bekleidung). Der Beschwerdeführer verfüge über ein Bankguthaben von EUR 4.300,-- und Einlagebücher über EUR 4.554,--.

Am 23. Mai 2003 habe der Beschwerdeführer einen Lohnzettel der S-AG betreffend den Zeitraum 1. Juni 2002 bis 31. Dezember 2002 und einen Bruttobezug von EUR 57.020,40, eine besondere Lohnsteuerbescheinigung für das Kalenderjahr 2002 des Finanzamtes Köln/Altstadt für die Dauer des Dienstverhältnisses bei der römisch eins. GmbH in der Zeit vom 1. Jänner bis 31. Mai 2002 (Bruttobezug EUR 52.223,18) sowie eine Bestätigung der H-Bank vom 12. Februar 2003 über einen aushaftenden Darlehensrest von EUR 34.697,15 vorgelegt und bekannt gegeben, dass der Wert seiner näher genannten Liegenschaft EUR 210.000,-- betrage. Der Beschwerdeführer habe am 17. Mai 2002 die Haft angetreten und sei im Zuge der Weihnachtsbegnadigung am 17. Dezember 2002 aus der Haft entlassen worden.

Mit Beschluss des Landesgerichtes Klagenfurt vom 8. Juli 2002 sei der Antrag des Beschwerdeführers, die auferlegten Kosten im Wege eines Teilnachlasses für uneinbringlich zu erklären, abgewiesen worden.

Rechtlich gesehen könnten Stundung (Ratenzahlung) und Nachlass auf Antrag des Zahlungspflichtigen auch für Gebühren und Kosten im Strafverfahren bewilligt werden, soweit diese Kosten nicht vom Gericht für uneinbringlich erklärt worden seien und daher von ihrer Einbringung überhaupt abzusehen sei.

Wenn sich der Beschwerdeführer darauf berufe, dass er keine Vorteile aus der strafbaren Handlung für sich gezogen habe und eine Bereicherung von den Gerichten nicht angenommen worden sei, so sei darauf zu verweisen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in der Regel eine mit der Einbringung der Gerichtsgebührenforderung verbundene, die Behörde zum Nachlass berechtigende "besondere Härte" nicht allein aus Umständen abgeleitet werden könne, die die Entstehung der Gebührenpflicht möglicherweise als unbillig erschienen ließen, zumal Paragraph 9, Absatz 2, GEG nicht darauf abstelle, wieso es zur Gebührenvorschreibung gekommen sei, sondern darauf, ob die Einziehung eine besondere Härte für den Zahlungspflichtigen bilde. Die Umstände, weshalb es zu der Gebührenvorschreibung gekommen sei, seien daher für das Nachlassverfahren ohne Relevanz.

Aber auch soweit sich der Beschwerdeführer unter Hinweis auf seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse auf den Nachlassgrund der besonderen Härte berufe, sei dies nach der Rechtsprechung zu Paragraph 9, Absatz 2, GEG nicht berechtigt. Er habe vom 1. Jänner bis zum 31. Mai 2002 ein Bruttoeinkommen von EUR 52.223,18 und in der Zeit vom 1. Juni 2002 bis 31. Dezember 2002 ein solches von EUR 57.020,40 bezogen. Er sei Eigentümer einer näher genannten Liegenschaft, deren Wert mit EUR 210.000,-- beziffert werde; die Ehefrau verfüge über kein eigenes Einkommen. Den unbedingt verhängten Strafteil habe der Beschwerdeführer bereits verbüßt.

Bezogen auf den vorliegenden Fall ergebe sich, dass in Anbetracht der vorliegenden Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers in der Einbringung des Betrages von EUR 184.060,53 keine besondere Härte im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, GEG erblickt werden könne; daran ändere auch das aushaftende Darlehen des Landes Kärnten im Betrag von EUR 34.420,-- und die mitgeteilten monatlichen Belastungen nichts.

Die vorgeschriebene Zahlungsfrist könne auf Antrag verlängert oder die Entrichtung in Teilbeträgen gestattet werden, wenn die Einbringung mit einer besonderen Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre und entweder durch die Stundung die Einbringung nicht gefährdet oder Sicherheit geleistet werde. Es müssten demnach - so die Begründung des Bescheides der belangten Behörde weiter - zwei Tatbestandsvoraussetzungen kumulativ gegeben sein, um eine Stundung zu rechtfertigen; einerseits müsse die besondere Härte vorliegen, andererseits dürfe die Einbringung nicht gefährdet sein. Fehle nur eine dieser beiden Voraussetzungen, könne die Stundung nicht bewilligt werden. Im Beschwerdefall seien keine Sicherheitsleistungen angeboten worden. Die Einbringlichkeit der Gerichtskosten wäre bei einem (angegebenen) Jahresbruttoeinkommen von EUR 109.243,58 und den angeführten Bankguthaben durch die Bewilligung einer Ratenzahlung (somit) gefährdet. Der Beschwerdeführer gebe selbst an, dass ein Betrag von EUR 184.060,53 bei einem "normalverdienenden Bauingenieur mit mittlerer Schulbildung keineswegs einbringlich zu machen" sei. Das Wohnhaus sei mit S 1,3 Mio. belastet, sodass bei einem Wert von EUR 210.000,-- im Falle einer Zwangsversteigerung zuerst die Bankschulden befriedigt werden müssten. Die Stundung einer Abgabe, deren Einbringung gefährdet sei, komme nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht in Betracht.

1.7. Der Beschwerdeführer bekämpft diesen Bescheid vor dem Verwaltungsgerichtshof wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes wie auch wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Er erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem gesetzlich gewährleisteten subjektiven Recht auf Erlassung einer fehlerfreien Ermessensentscheidung sowie auf Nachlass von Gerichtskosten gemäß Paragraph 9, Absatz eins und 2 GEG verletzt.

1.8. Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift mit dem Antrag erstattet, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

2.1. Paragraph 9, des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes 1962, BGBl. Nr. 288, in der Fassung durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2001, (GEG), regelt die Stundung und den Nachlass von Gebühren und Kosten des gerichtlichen Verfahrens. Die Absatz eins und 2 dieser Gesetzesbestimmung lauten wie folgt:

  1. Absatz eins,Auf Antrag kann die vorgeschriebene Zahlungsfrist verlängert oder die Entrichtung in Teilbeträgen gestattet werden (Stundung), wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre und entweder die Einbringlichkeit durch die Stundung nicht gefährdet oder Sicherheit geleistet wird. Wird eine Rate nicht oder verspätet bezahlt, so wird die Stundung wirkungslos (Terminverlust).
  2. Absatz 2,Gebühren und Kosten können auf Antrag nachgelassen werden, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre oder wenn der Nachlass im öffentlichen Interesse gelegen ist."

2.2.1. Der Beschwerdeführer hat als Beschwerdepunkt (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG) - nur - angeführt, dass er sich durch die Nichtgewährung des Nachlasses in seinen Rechten verletzt erachtet. Er führt weiters in der Beschwerde aus, warum - seiner Ansicht nach - die belangte Behörde von dem ihr zukommenden Ermessen unrichtig Gebrauch gemacht habe.

Bei der Vorschrift des Paragraph 9, Absatz 2, GEG handelt es sich um eine Ermessensvorschrift, doch ist das Recht der Behörde, von diesem Ermessen Gebrauch zu machen, vom Vorliegen einer der beiden im Gesetz genannten Alternativvoraussetzungen abhängig. Hinsichtlich des Tatbestandselements der "besonderen Härte" kommt nach der hg. Rechtsprechung sowohl eine besondere Härte infolge einer sachlichen Unbilligkeit der Einbringung als auch eine solche infolge Vorliegens individueller Gründe in Betracht, die die Einbringung der gesetzmäßig vorgeschriebenen Gerichtsgebühren als besondere Härte erschienen ließen. Diese Voraussetzung hat die Justizverwaltungsbehörde in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen.

2.2.2. Eine sachliche Unbilligkeit der Abgabeneinhebung liegt nach der hg. Rechtsprechung zur vergleichbaren Regelung des Paragraph 236, BAO, welche ebenfalls auf die Unbilligkeit abstellt, vor, wenn im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintritt. Eine tatbestandsmäßige Unbilligkeit im Einzelfall ist dann nicht gegeben, wenn nur eine Auswirkung der allgemeinen Rechtslage festzustellen ist, die alle von dem betreffenden Gesetz erfassten Abgabepflichtigen in gleicher Weise trifft.

Ebenso wenig wie ein Ansuchen um Abgabennachsicht nach Paragraph 236, BAO oder einer vergleichbaren Regelung der Landesabgabenordnungen nicht damit begründet werden kann, dass die Abgabenvorschreibung zu Unrecht erfolgt sei, kann im Verfahren über die Einhebung der vorliegenden Gebühren eingewendet werden, dass die Verurteilung bzw. die Heranziehung zur Haftung für die Kosten des Strafverfahrens zu Unrecht erfolgt wäre vergleiche , zum Ganzen betreffend Nachlass von Sachverständigengebühren das hg. Erkenntnis vom 23. Juni 2003, Zl. 99/17/0029, mwN).

Anhaltspunkte dafür, dass eine besondere Härte auf Grund einer sachlichen Unbilligkeit der Einbringung der Gerichtskosten bestehen könnte, liegen im Beschwerdefall im Hinblick auf die soeben dargelegte Rechtslage nicht vor.

2.2.3. In Ermangelung des Bestehens einer besonderen Härte infolge einer sachlichen Unbilligkeit der Einbringung wäre im Beschwerdefall der Nachlass aus dem Grund der besonderen Härte somit vom Vorliegen individueller Gründe abhängig, die die Eintreibung der gesetzmäßig vorgeschriebenen Gerichtskosten als besondere Härte erschienen ließen. Solche Gründe lägen etwa dann vor, wenn durch die Einbringung der Gerichtskosten der notwendige Unterhalt des Beschwerdeführers gefährdet wäre.

Wirtschaftliche Schwierigkeiten des Zahlungspflichtigen, die bloß vorübergehender Natur sind, rechtfertigen zwar die im Paragraph 9, Absatz eins, GEG vorgesehenen Zahlungserleichterungen wie Stundung oder Ratengewährung, sie bilden aber keine besondere Härte, die einen Nachlass der Gebühren und Kosten nach sich ziehen könnten vergleiche , wiederum das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 23. Juni 2003, Zl. 99/17/0029, mwN).

Der Beschwerdeführer geht selbst davon aus, dass durch die Einbringung der Gerichtskosten sein notwendiger Unterhalt nicht gefährdet wäre.

Auch dann, wenn das (weitere) Vorbringen des Beschwerdeführers dahin zu verstehen sein sollte, dass er als "besondere Härte" die Einbringlichmachung der hier vorgeschriebenen Gerichtskosten zu einem im Hinblick auf seine Vermögenslage ungünstigen Zeitpunkt ansehen wollte, könnte doch darin nur das Vorliegen wirtschaftlicher Schwierigkeiten bloß vorübergehender Natur erblickt werden, behauptet der Beschwerdeführer doch nicht, etwa an der Rückzahlung der aushaftenden Verbindlichkeiten dauernd gehindert zu sein. Derartige Schwierigkeiten könnten aber nach dem Vorgesagten nur die Inanspruchnahme der in Paragraph 9, Absatz eins, GEG vorgesehenen Zahlungserleichterungen (allenfalls) rechtfertigen, nicht jedoch den endgültigen Nachlass der Gerichtskosten.

Soweit sich der Beschwerdeführer gegen die Einbringung der hier vorgeschriebenen Gerichtskosten mit der Begründung wendet, die (allenfalls drohende) Zwangsversteigerung der Liegenschaft, welche ihm gemeinsam mit seiner Ehegattin als Wohnung diene, bedeute einen Eingriff in das Vermögen unbeteiligter Dritter, nämlich seiner Ehegattin, geht diese Argumentation jedoch insofern ins Leere, als auch hier der vom Beschwerdeführer angesprochenen Gefahr der Fälligstellung der gegenständlichen wie auch der Forderungen der übrigen Gläubiger durch die Stundung der hier in Rede stehenden Zahlungsverpflichtung begegnet werden könnte; zur Abwendung dieser Gefahr ist der endgültige Nachlass der Gerichtskosten gleichfalls nicht erforderlich vergleiche , auch hiezu wiederum das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 23. Juni 2003, Zl. 99/17/0029).

2.3. Im Hinblick auf den unmissverständlichen Spruchpunkt 2 des angefochtenen Bescheides, der - übrigens im Einklang mit dem Antrag des Beschwerdeführers vom 22. Februar 2002 - die Ratenzahlung der nach einem Nachlass verbleibenden Beträge behandelt ("die Zahlung dieser Beträge in Raten zu bewilligen"), ist davon auszugehen, dass die belangte Behörde damit die Ratenzahlung hinsichtlich des nach einem allfälligen Nachlass verbleibenden Betrages abgelehnt hat. Hat aber die Behörde gemäß Spruchpunkt 1 des angefochtenen Bescheides den Antrag auf Gewährung eines Nachlasses überhaupt abgewiesen, kann der Beschwerdeführer durch die Nichtgewährung von Raten aus dem sich nach Gewährung eines Nachlasses ergebenden Betrag nicht beschwert sein. Der Beschwerdeführer hat zutreffend daher als Beschwerdepunkt auch (nur) die Nichtgewährung des Nachlasses angeführt. Einem (neuerlichen) Antrag auf Stundung oder Ratenzahlung (betreffend den gesamten vorgeschriebenen Betrag) steht daher dieser Spruchteil nicht entgegen.

2.4. Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in seinen Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden ist.

Die Beschwerde war infolge dessen gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

2.5. Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 6, VwGG Abstand genommen werden, weil die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtsache nicht erwarten lässt. Die Durchführung der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof war auch nicht unter dem Aspekt des Artikel 6, MRK erforderlich, weil diese Gebührenangelegenheit nicht "civil rights" betrifft.

2.6. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 333 aus 2003,.

2.7. Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Artikel 14, Absatz 4, der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1965,, hingewiesen.

2.8. Es wird weiters darauf hingewiesen, dass die Beendigung des Beschwerdeverfahrens, für dessen Dauer die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt wurde, einen Abspruch über diesen Antrag entbehrlich macht.

Wien, am 5. November 2003

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2003170253.X00

Im RIS seit

19.12.2003

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2008

Dokumentnummer

JWT_2003170253_20031105X00