Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

05.11.2003

Geschäftszahl

2003/17/0253

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/17/0029 E 23. Juni 2003 RS 4

(hier nur erster Satz)

Stammrechtssatz

Ebenso wenig wie ein Ansuchen um Abgabennachsicht nach Paragraph 236, BAO oder einer vergleichbaren Regelung der Landesabgabenordnungen vergleiche zu Paragraph 183, NÖ LAO 1977 das hg. Erkenntnis vom 20. September 1996, 93/17/0007) nicht damit begründet werden kann, dass die Abgabenvorschreibung zu Unrecht erfolgt sei, kann im Verfahren über die Einhebung der vorliegenden Gebühr (Sachverständigengebühr) eingewendet werden, dass die Verurteilung bzw. die Heranziehung zur Haftung für die Kosten des Strafverfahrens zu Unrecht erfolgt wäre. Auch der Umstand, dass über das Vermögen eines von zwei Haftungspflichtigen das Schuldenregulierungsverfahren eingeleitet wurde, stellt noch nicht derart außergewöhnliche Umstände dar, die die sachliche Unbilligkeit der Einhebung der Gebühr beim anderen Haftenden begründen könnte.