Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

05.11.2003

Geschäftszahl

2003/17/0253

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/17/0029 E 23. Juni 2003 RS 3

Stammrechtssatz

Eine tatbestandsmäßige Unbilligkeit im Einzelfall ist dann nicht gegeben, wenn lediglich eine Auswirkung der allgemeinen Rechtslage festzustellen ist, die alle von dem betreffenden Gesetz erfassten Abgabepflichtigen in gleicher Weise trifft (Hinweis E 10. April 1986, 85/17/0147, 0148).