Bundesrecht konsolidiert

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Gerichtliches Einbringungsgesetz § 9

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gerichtliches Einbringungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 288/1962 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2000

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

01.01.2001

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Abkürzung

GEG

Index

27/04 Sonstiges Rechtspflege

Text

Paragraph 9, (1) Die vorgeschriebene Zahlungsfrist kann auf Antrag verlängert oder die Entrichtung in Teilbeträgen gestattet werden (Stundung), wenn die Einbringung mit einer besonderen Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre und entweder durch die Stundung nicht gefährdet oder Sicherheit geleistet wird. Über den Antrag entscheidet bei Beträgen bis zu 390 000 S der Präsident des Oberlandesgerichtes Wien. Er kann bis zum Betrage von 52 000 S seine Befugnis an den Leiter der Einbringungsstelle übertragen. Bei Beträgen über 390 000 S entscheidet das Bundesministerium für Justiz. Wird eine Rate nicht oder verspätet bezahlt, so wird die Stundung wirkungslos (Terminverlust).

  1. Absatz 2,Gebühren und Kosten können auf Antrag nachgelassen werden, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre oder wenn der Nachlaß im öffentlichen Interesse gelegen ist. Über den Antrag entscheidet bei Beträgen bis zu 390 000 S der Präsident des Oberlandesgerichtes Wien, sonst das Bundesministerium für Justiz.
  2. Absatz 3,Paragraph 7, Absatz 2, ist sinngemäß anzuwenden. Über die Aufschiebung der Einbringung entscheidet die Einbringungsstelle.
  3. Absatz 4,Die Entscheidungen nach Absatz eins und 2 erfolgen im Justizverwaltungsverfahren durch Bescheid; ein Rechtsmittel ist unzulässig. Das Verfahren ist gebührenfrei.
  4. Absatz 5,Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten nicht für Geldstrafen jeder Art und für die für dritte Personen oder Stellen einzubringenden Beträge (Paragraph eins, Ziffer 6,).

Anmerkung

1. Siehe auch § 391 StPO, BGBl. Nr. 631/1975.
2. Siehe über Stundung und Nachlaß von Geldstrafen §§ 409a und 411
StPO, BGBl. Nr. 631/1975.

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2009

Gesetzesnummer

10002031

Dokumentnummer

NOR40007675

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1962/288/P9/NOR40007675

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