Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 97/07/0204

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

97/07/0204

Entscheidungsdatum

26.02.1998

Index

14/01 Verwaltungsorganisation
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

VerpackV 1996 §11 Abs3 Z3;

Rechtssatz

Wenn im Klammerausdruck des Paragraph 11, Absatz 3, Ziffer 3, VerpackV 1996 von der vollständigen Meldung der Mengen die Rede ist, so bezieht sich dies nur auf die Mengen der in das Sammelsystem und Verwertungssystem einbezogenen Verpackungen, da nur diese Tarifen zugeordnet werden können.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997070204.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

10.05.2011

Dokumentnummer

JWR_1997070204_19980226X01

Rechtssatz für 97/07/0204

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

97/07/0204

Entscheidungsdatum

26.02.1998

Index

14/01 Verwaltungsorganisation
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

VerpackV 1996 §11 Abs3 Z3;

Rechtssatz

Paragraph 11, Absatz 3, Ziffer 3, VerpackV 1996 enthält nur die Verpflichtung des Sammelsystems und Verwertungssystems, vertraglich eine angemessene Mitwirkung der Vertragsnehmer im Hinblick auf die Kontrolle der Mitteleinhebung sicherzustellen, nicht aber eine Verpflichtung des Sammelsystems und Verwertungssystems, eine Kontrolle der Einhaltung der vom Vertragsnehmer bei jeder Lieferung anzugebenden Art und Menge jener Verpackungen vorzunehmen, hinsichtlich derer keine Teilnahme am System erfolgt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997070204.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

10.05.2011

Dokumentnummer

JWR_1997070204_19980226X02

Rechtssatz für 97/07/0204

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

97/07/0204

Entscheidungsdatum

26.02.1998

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Beachte

Siehe jedoch: 85/11/0001 E 16. Oktober 1985 VwSlg 11913 A/1985 RS 1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 81/08/0153 E 3. Juli 1986 VwSlg 12191 A/1986 RS 2

Stammrechtssatz

Für die Frage, wann eine untrennbare Einheit zwischen dem Hauptinhalt des Spruches und der Nebenbestimmung anzunehmen sein wird, ist zu prüfen, ob der Hauptinhalt des Bescheides ohne Nebenbestimmung rechtmäßigerweise bestehen dürfte.

Schlagworte

Trennbarkeit gesonderter Abspruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997070204.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

10.05.2011

Dokumentnummer

JWR_1997070204_19980226X03

Rechtssatz für 97/07/0204

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

97/07/0204

Entscheidungsdatum

26.02.1998

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1;
VwGG §41 Abs1;
VwRallg;
  1. VwGG § 41 heute
  2. VwGG § 41 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 41 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 41 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 41 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 41 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1996/04/25 95/07/0193 9

Stammrechtssatz

Bilden die Auflagen mit dem Hauptinhalt des Spruches des angefochtenen Bescheides eine untrennbare Einheit, ist eine Anfechtung der Auflagen allein nicht möglich; von der Anfechtung ist vielmehr der gesamte Bescheid erfaßt, was zur Folge hat, daß die Rechtswidrigkeit eines Teiles der Auflagen auch die Rechtswidrigkeit des gesamten Bescheides und dessen Aufhebung nach sich zieht.

Schlagworte

Trennbarkeit gesonderter Abspruch Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Erklärung und Umfang der Anfechtung Anfechtungserklärung Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997070204.X04

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

10.05.2011

Dokumentnummer

JWR_1997070204_19980226X04

Rechtssatz für 97/07/0204

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

97/07/0204

Entscheidungsdatum

26.02.1998

Index

27/04 Sonstige Rechtspflege
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §53a Abs2;
GebAG 1975 §38;
  1. AVG § 53a heute
  2. AVG § 53a gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 53a gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2013
  4. AVG § 53a gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2013
  5. AVG § 53a gültig von 01.01.2002 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  6. AVG § 53a gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  7. AVG § 53a gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  8. AVG § 53a gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Rechtssatz

Aus dem Willen des Gesetzgebers, Paragraph 38, GebAG im Verwaltungsverfahren nicht anzuwenden, kann nicht gleichzeitig der Schluß gezogen werden, der Gesetzgeber habe im Paragraph 53, a Absatz 2, AVG die Versäumung der dort genannten Frist nicht mit einem Anspruchsverlust verbinden wollen. Macht der nichtamtliche Sachverständige seinen Gebührenanspruch nicht innerhalb der Frist des Paragraph 53 a, Absatz 2, AVG geltend, ist sein Anspruch erloschen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997070204.X05

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

10.05.2011

Dokumentnummer

JWR_1997070204_19980226X05

Rechtssatz für 97/07/0204

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

97/07/0204

Entscheidungsdatum

26.02.1998

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §53a Abs1;
  1. AVG § 53a heute
  2. AVG § 53a gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 53a gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2013
  4. AVG § 53a gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2013
  5. AVG § 53a gültig von 01.01.2002 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  6. AVG § 53a gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  7. AVG § 53a gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  8. AVG § 53a gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Rechtssatz

Einer Partei muß Gelegenheit geboten werden, sich zur Angemessenheit der Honorarnote eines Sachverständigen zu äußern (Hinweis E 8.4.1992, 91/12/0259).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997070204.X06

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

10.05.2011

Dokumentnummer

JWR_1997070204_19980226X06

Rechtssatz für 97/07/0204

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

7

Geschäftszahl

97/07/0204

Entscheidungsdatum

26.02.1998

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §53a Abs1;
AVG §76 Abs1;
  1. AVG § 53a heute
  2. AVG § 53a gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 53a gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2013
  4. AVG § 53a gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2013
  5. AVG § 53a gültig von 01.01.2002 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  6. AVG § 53a gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  7. AVG § 53a gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  8. AVG § 53a gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. AVG § 76 heute
  2. AVG § 76 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 76 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. AVG § 76 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 76 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/1999
  6. AVG § 76 gültig von 18.08.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/1999
  7. AVG § 76 gültig von 01.01.1999 bis 17.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  8. AVG § 76 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  9. AVG § 76 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  10. AVG § 76 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  11. AVG § 76 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/06/26 89/05/0004 1

Stammrechtssatz

Die Bestimmung des Paragraph 57, Absatz 2, Wr BauO kann nicht jenen Verwaltungsvorschriften gleichgesetzt werden, nach denen die der Beh erwachsenen Barauslagen von Amts wegen zu tragen sind. Die Kosten des Einlösungsverfahrens sind von der Beh auch im Hinblick auf Paragraph 44, EisbEG 1954 nicht zu tragen. Durch die Verpflichtung zur Grundeinlösung soll nicht die Gebietskörperschaft, sondern der Grundeigentümer begünstigt werden. Dessen Verpflichtung zur Tragung der Sachverständigenkosten ergibt sich aus Paragraph 76, Absatz eins, AVG (Hinweis E 18.11.1953, 1628 aus 1952,, VwSlg 3201 A/1953).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997070204.X07

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

10.05.2011

Dokumentnummer

JWR_1997070204_19980226X07

Entscheidungstext 97/07/0204

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

97/07/0204

Entscheidungsdatum

26.02.1998

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
14/01 Verwaltungsorganisation;
27/04 Sonstige Rechtspflege;
40/01 Verwaltungsverfahren;
83 Naturschutz Umweltschutz;

Norm

AVG §53a Abs1;
AVG §53a Abs2;
AVG §59 Abs1;
AVG §76 Abs1;
GebAG 1975 §38;
VerpackV 1996 §11 Abs3 Z3;
VwGG §41 Abs1;
VwRallg;
  1. AVG § 53a heute
  2. AVG § 53a gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 53a gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2013
  4. AVG § 53a gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2013
  5. AVG § 53a gültig von 01.01.2002 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  6. AVG § 53a gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  7. AVG § 53a gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  8. AVG § 53a gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. AVG § 53a heute
  2. AVG § 53a gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 53a gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2013
  4. AVG § 53a gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2013
  5. AVG § 53a gültig von 01.01.2002 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  6. AVG § 53a gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  7. AVG § 53a gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  8. AVG § 53a gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. AVG § 76 heute
  2. AVG § 76 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 76 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. AVG § 76 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 76 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/1999
  6. AVG § 76 gültig von 18.08.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/1999
  7. AVG § 76 gültig von 01.01.1999 bis 17.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  8. AVG § 76 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  9. AVG § 76 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  10. AVG § 76 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  11. AVG § 76 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VwGG § 41 heute
  2. VwGG § 41 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 41 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 41 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 41 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 41 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Bumberger, Dr. Pallitsch und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Seidel, über die Beschwerde der Bonus Holsystem für Verpackungen GesmbH & Co KG in Wien, vertreten durch Waldbauer, Paumgarten, Naschberger, Rechtsanwälte in Kufstein, Josef Egger Straße 3, gegen den Bescheid des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie vom 24. September 1997, Zl. 31 3510/209-III/1/97-Bu, betreffend Genehmigung eines Sammel- und Verwertungssystems, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich seines Spruchabschnittes römisch eins wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, hinsichtlich des Spruchabschnittes römisch zwei wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von S 15.180,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 24. September 1997 erteilte die belangte Behörde der beschwerdeführenden Partei gemäß den Paragraphen 7 a und 7 b des Abfallwirtschaftsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 325 aus 1990, (AWG) in Verbindung mit der Verpackungsverordnung 1996, Bundesgesetzblatt Nr. 648 aus 1996, (VerpackVO 1996) die Genehmigung für das Betreiben eines Sammel- und Verwertungssystems für Verpackungsabfälle.

Spruchabschnitt I/C/1 enthält folgende Nebenbestimmung:

"Eine Kontrolle der Einhaltung der vom Lizenznehmer bei jeder Lieferung anzugebenden Art und Menge jener Verpackungen, hinsichtlich derer keine Teilnahme am System erfolgt, ist vom System vorzunehmen.

Es sind Stichproben bei Abholungen durchzuführen, um die vom Lizenznehmer stammenden Mengen zu erheben, zu kontrollieren und zu dokumentieren.

Die Ordnungsgemäßheit der Mitteleinhebung ist durch einen Wirtschaftsprüfer gemäß Prüfrichtlinie unter Beiziehung eines Verpackungstechnikers und Durchführung einer Betriebsbegehung zu überprüfen und zu bestätigen."

Unter Spruchabschnitt römisch zwei erster Satz wurde die beschwerdeführende Partei verpflichtet, S 60,-- an Verwaltungsabgabe zu entrichten.

Spruchabschnitt römisch zwei zweiter Satz enthält die Verpflichtung der beschwerdeführenden Partei, gemäß Paragraph 76, Absatz eins, AVG die Kosten des (nichtamtlichen) Sachverständigen Dr. H. in der Höhe von S 468.000,-- zu entrichten.

In der Begründung wird zu Spruchabschnitt I/C/1 ausgeführt:

"Zu 1) Nur die mögliche Kontrolle aller Lieferungen (Einschaurechte gemäß Paragraph 11, Absatz 3, VerpackVO) und Vorgaben zum Testat des Wirtschaftstreuhänders ("Selbstprüfung des Lizenznehmers"), daß dieser auch die Verpackungsgewichte durch Wiegung nachzuprüfen hat und die Vorgabe des Umfanges der Stichprobe in Bezug auf die insgesamt lizenzierte Anzahl an Artikeln bzw. Verpackungsmenge, gewährleistet die Einhaltung."

Zur Kostenentscheidung wird in der Begründung auf die darin angeführten Gesetzesstellen verwiesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Nach der Erklärung über den Umfang der Anfechtung richtet sich die Beschwerde gegen Spruchabschnitt I/C/1, Satz 1 und Spruchabschnitt römisch zwei, Satz 2.

Die beschwerdeführende Partei bringt vor, die Begrenzung des Anfechtungsgegenstandes auf eine Auflage sowie den Kostenspruch des angefochtenen Bescheides sei zulässig, da diese beiden Bescheidteile vom übrigen Bescheidinhalt trennbar seien (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 23. Dezember 1993, Zl. 92/17/0056). Die angefochtenen Bescheidteile hätten keine Grundlage in der Rechtsordnung; der Genehmigungsbescheid könne daher ohne diese Bescheidbestandteile rechtmäßig weiterbestehen.

In der Sache selbst führt die beschwerdeführende Partei zu Spruchabschnitt I/C/1 Satz 1 aus, die angefochtene Auflage habe rechtlich mit der Genehmigung eines Sammel- und Verwertungssystems nach dem AWG und der VerpackVO 1996 nichts zu tun. Eine solche Auflage habe weder im Paragraph 11, VerpackVO 1996 noch im Paragraph 7 b, AWG eine Grundlage. Paragraph 11, Absatz 3, Ziffer 3

VerpackVO 1996 beziehe sich nur auf jene Verpackungen, hinsichtlich deren eine Teilnahme am System bestehe. Auch die Nachweise über die Sammelmengen, die nach Paragraph 11, Absatz 8, VerpackVO 1996 zu erbringen seien, bezögen sich ausschließlich auf Packstoffe mit Systemteilnahme. Der Sachverständige habe die vertragliche Regelung der Mitwirkung der Lizenznehmer bei der Kontrolle der Mitteleinhebung als zu wenig weitreichend erachtet und die vertragliche Verankerung der Führung packstoffspezifischer Mengenaufzeichnungen zur Erstellung kontrollierbarer Meldungen vorgeschlagen. Auch dies könne sich aber nur auf jene Stoffe beziehen, die vom System erfaßt würden.

Die bekämpfte Auflage könne sich aber auch nicht auf Paragraph 7 b, Absatz 2, AWG stützen. Die Ermächtigung zur Vorschreibung von Auflagen müsse im Sinne einer verfassungskonformen Interpretation darauf beschränkt werden, nur solche Auflagen festzulegen, die unmittelbar mit der Sicherung der Erfüllung der Aufgaben des Sammel- und Verwertungssystems in Zusammenhang stünden. Die Aufgabe der Systeme bestehe gemäß Paragraph 7 c, AWG in Verbindung mit Paragraph 11, VerpackVO 1996 darin, die Sammlung und Verwertung derjenigen Packstoffe sicherzustellen, hinsichtlich derer eine Teilnahme am System vereinbart worden sei. Damit scheide aber eine Auflage, die einen außerhalb des Aufgabenbereiches des Sammel- und Verwertungssystems stehenden Bereich betreffe, von vornherein aus. Die bekämpfte Auflage sei de facto auch nicht erfüllbar. Sie sei darüber hinaus auch so unbestimmt, daß eine Vollstreckung nicht möglich sei.

Zur Auferlegung der Kosten für den nichtamtlichen Sachverständigen führt die beschwerdeführende Partei aus, ihr sei von der belangten Behörde vor Bescheiderlassung keine eine Aufgliederung der einzelnen Gebührenbestandteile enthaltende Gebührennote übermittelt worden und sie habe auch keine Gelegenheit gehabt, die Honorarnote des Sachverständigen zu überprüfen und Bedenken im Hinblick auf die Übereinstimmung mit dem Gebührenanspruchsgesetz vorzubringen. Die Verrechnung eines Betrages in Höhe von S 390.000,-- zuzüglich Umsatzsteuer entspreche auch nicht den Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes, wonach der Sachverständige seine Gebühr binnen 14 Tagen nach Abschluß seiner Tätigkeit bei sonstigen Verlust unter Aufgliederung der einzelnen Gebührenbestandteile geltend zu machen habe. Dies sei im gegenständlichen Fall nicht erfolgt.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach Paragraph 7 a, Absatz eins, AWG bedarf die Errichtung oder wesentliche Änderung von Sammel- und Verwertungssystemen gemäß Paragraph 7, Absatz 2, nach Maßgabe einer Verordnung nach Paragraph 7 c, Absatz eins, einer Genehmigung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie. Sammel- und Verwertungssysteme haben eine dem Stand der Umwelttechnik entsprechende Sammlung und Verwertung zu gewährleisten.

Nach Paragraph 7 b, Absatz 2, AWG kann die Behörde im Genehmigungsbescheid Auflagen und Bedingungen vorsehen, sofern dies zur Sicherung der Erfüllung der Aufgaben (Paragraph 7 c, Absatz eins,) des Sammel- und Verwertungssystems erforderlich ist).

Paragraph 7 b, Absatz 2, AWG verweist bezüglich der Aufgaben des Sammel- und Verwertungssystems auf Paragraph 7 c, Absatz eins, leg. cit. Diese Bestimmung enthält eine Verpflichtung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie zur Erlassung einer Verordnung, in der auch die Aufgaben von Sammel- und Verwertungssystemen zu regeln sind.

Nach Paragraph 11, Absatz eins, der u.a. auf der Grundlage des Paragraph 7 c, Absatz eins, AWG erlassenen VerpackVO 1996 hat ein Sammel- und Verwertungssystem für Transport- oder Verkaufsverpackungen die Sammlung und Verwertung von denjenigen Packstoffen sicherzustellen, für die Verträge mit den Verpflichteten gemäß Paragraphen 3, 4 und 13 Absatz 3, abgeschlossen wurden. Sammel- und Verwertungssysteme sind verpflichtet, im Rahmen ihres im Genehmigungsbescheid festgelegten Wirkungsbereiches mit jedem im Paragraph 3, genannten Verpflichteten Verträge abzuschließen, sofern dies dieser Verpflichtete wünscht und dies sachlich gerechtfertigt ist.

Aus dieser Bestimmung ergeben sich Aufgaben des Sammel- und Verwertungssystems, deren Erfüllung nach Paragraph 7 b, Absatz 2, AWG durch Auflagen gesichert werden kann.

Die Beschwerde richtet sich gegen die Auflage im Spruchabschnitt I/C/1 Satz 1 des angefochtenen Bescheides ("Eine Kontrolle der Einhaltung der vom Lizenznehmer bei jeder Lieferung anzugebenden Art und Menge jener Verpackungen, hinsichtlich derer keine Teilnahme am System erfolgt, ist vom System vorzunehmen.")

Der Begründung zu Spruchabschnitt I/C/1 im angefochtenen Bescheid ist nicht zu entnehmen, daß und warum der erste Satz dieser Auflage zur Sicherung der Erfüllung der Aufgaben des Sammel- und Verwertungssystems erforderlich ist. Auch an Hand des Aktes läßt sich eine solche Erforderlichkeit nicht nachvollziehen. Weder der abfalltechnische Amtssachverständige noch der von der belangten Behörde zur Begutachtung der finanziellen Gebarung der beschwerdeführenden Partei bestellte nichtamtliche Sachverständige haben eine Auflage dieses Inhalts vorgeschlagen und begründet. Der nichtamtliche Sachverständige Dr. H. hat zwar empfohlen, zur vertraglichen Sicherstellung der angemessenen Mitwirkung des Lizenznehmers bei der Kontrolle der Mitteleinhebung in den Vertrag zumindest einen Passus aufzunehmen, demgemäß der Vertragspartner verpflichtet ist, verpackungsbezogene Mengenaufzeichnungen laufend zu führen und auf Verlangen der beschwerdeführenden Partei oder einem Prüfer Einsicht zu gewähren. Eine Auflage des von der beschwerdeführenden Partei unter Spruchabschnitt I/C/1 Satz 1 in den Bescheid aufgenommenen Inhalts aber hat er nicht vorgeschlagen.

Der bekämpfte Auflagenteil wurde der beschwerdeführenden Partei im Rahmen des Parteiengehörs in einer anderen Form zur Kenntnis gebracht als jener, die in den Bescheid Eingang fand. Im angefochtenen Bescheid lautet die Auflage, eine Kontrolle der Einhaltung der vom Lizenznehmer bei jeder Lieferung anzugebenden Art und Menge jener Verpackungen, hinsichtlich derer keine Teilnahme am System erfolgt, sei vom System vorzunehmen. Im Schreiben der belangten Behörde vom 14. August 1997, mit dem Parteiengehör gewährt wurde, ist hingegen davon die Rede, daß eine solche Kontrolle vom System vorzugeben ist. Dabei handelt es sich keinesfalls um einen eindeutig als Versehen erkennbaren Irrtum; vielmehr scheint die Formulierung "vorzugeben" eher mit Paragraph 11, Absatz 3, Ziffer 3, VerpackVO 1996 in Einklang zu bringen zu sein als die im Bescheid enthaltene Formulierung. Es wurde daher auch das Parteiengehör verletzt.

Die Gegenschrift der belangten Behörde enthält Ausführungen über die Erforderlichkeit des bekämpften Auflagenteils. Ausführungen in der Gegenschrift vermögen die unterbliebene ausreichende Begründung im Bescheid selbst nicht zu ersetzen vergleiche die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, 533, angeführte Rechtsprechung). Abgesehen davon ist die von der belangten Behörde in der Gegenschrift angeführte Begründung nicht tragfähig.

Die belangte Behörde stützt sich in der Gegenschrift auf Paragraph 11, Absatz 3, Ziffer 3, VerpackVO 1996. Diese Bestimmung lautet:

  1. Absatz 3,Die Einhebung der Mittel hat nach folgenden Grundsätzen zu erfolgen:

...

3. Sammel- und Verwertungssysteme haben eine angemessene Mitwirkung der Vertragsnehmer im Hinblick auf die Kontrolle der Mitteleinhebung (vollständige Meldung der Mengen sowie Zuordnungen zu Tarifen) vertraglich sicherzustellen."

Der Klammerausdruck im Paragraph 11, Absatz 3, Ziffer 3, erläutert, worauf sich die Mitwirkung der Vertragsnehmer im Hinblick auf die Kontrolle der Mitteleinhebung bezieht. Wenn in diesem Klammerausdruck von der vollständigen Meldung der Mengen die Rede ist, so kann sich dies nur auf die Mengen der in das Sammel- und Verwertungssystem einbezogenen Verpackungen beziehen, da nur diese Tarifen zugeordnet werden können. Weiters enthält Paragraph 11, Absatz 3, Ziffer 3, VerpackVO 1996 nur die Verpflichtung des Sammel- und Verwertungssystems, vertraglich eine angemessene Mitwirkung der Vertragsnehmer im Hinblick auf die Kontrolle der Mitteleinhebung sicherzustellen, nicht aber eine Verpflichtung des Sammel- und Verwertungssystems, eine Kontrolle der Einhaltung der vom Vertragsnehmer bei jeder Lieferung anzugebenden Art und Menge jener Verpackungen vorzunehmen, hinsichtlich derer keine Teilnahme am System erfolgt, wie dies in der angefochtenen Auflage vorgeschrieben ist. Paragraph 11, Absatz 3, Ziffer 3, VerpackVO 1996 bildet daher für sich allein keine Grundlage für den angefochtenen Auflagenteil. Ob dieser aus sonstigen Gründen erforderlich im Sinne des Paragraph 7 b, Absatz 2, AWG ist, kann mangels entsprechender Begründung im angefochtenen Bescheid nicht nachgeprüft werden.

Die beschwerdeführende Partei hat lediglich den Auflagenteil im Spruchabschnitt I/C/1 Satz 1 angefochten.

Die Aufhebung allein des angefochtenen Auflagenteiles wäre nur dann zulässig, wenn dieser vom Hauptinhalt des Spruches trennbar wäre.

Für die Frage, wann eine untrennbare Einheit zwischen dem Hauptinhalt des Spruches und einer Nebenbestimmung anzunehmen sein wird, ist zu prüfen, ob der Hauptinhalt des Bescheides ohne Nebenbestimmung rechtmäßigerweise bestehen dürfte vergleiche das hg. Erkenntnis vom 3. Juli 1986, Slg. 12.191/A, u.a.).

Ob der angefochtene Auflagenteil erforderlich im Sinne des Paragraph 7 b, Absatz 2, AWG ist, kann derzeit mangels entsprechender Begründung im angefochtenen Bescheid nicht beurteilt werden. Dies hat zur Folge, daß aber auch noch nicht endgültig beurteilt werden kann, ob der Hauptinhalt des angefochtenen Bescheides ohne die strittige Nebenbestimmung bestehen könnte. Es fehlt daher an den Voraussetzungen für die Aufhebung der angefochtenen Nebenbestimmung allein. Dies führt aber nicht zur Zurückweisung der allein auf die Aufhebung der Nebenbestimmung gerichteten Beschwerde, sondern zur Aufhebung des gesamten Spruchabschnittes römisch eins und des damit in untrennbarem Zusammenhang stehenden Spruchabschnittes römisch zwei Satz 1 vergleiche die

hg. Erkenntnisse vom 16. Jänner 1968, VwSlgNF 7.273/A, vom 19. April 1974, VwSlgNF 8.599/A, vom 25. April 1996, 95/07/0193 u. v.a.).

Erwachsen der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat gemäß Paragraph 76, Absatz eins, AVG dafür, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese von Amts wegen zu tragen sind, im allgemeinen die Partei aufzukommen, die um die Amtshandlung angesucht hat. Als Barauslagen gelten auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen, nicht jedoch die Gebühren, die einem Gehörlosendolmetscher zustehen.

Nach Paragraph 53 a, Absatz eins, AVG haben nichtamtliche Sachverständige und nichtamtliche Dolmetscher Anspruch auf Gebühren unter den gleichen Voraussetzungen und im gleichen Ausmaß wie Sachverständige und Dolmetscher im gerichtlichen Verfahren. Umfang und Höhe dieser Gebühren sind von der Behörde, die den Sachverständigen oder Dolmetscher in Anspruch genommen oder die Beweisaufnahme veranlaßt hat, festzusetzen.

Nach Paragraph 53 a, Absatz 2, AVG ist der Anspruch nach Absatz eins, binnen zwei Wochen nach Abschluß der Tätigkeit vom Sachverständigen oder Dolmetscher mündlich oder schriftlich bei der Behörde geltend zu machen, die sie tatsächlich in Anspruch genommen hat.

Nach Paragraph 38, Absatz eins, des Gebührenanspruchsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1975,, hat der Sachverständige den Anspruch auf seine Gebühr binnen 14 Tagen nach Abschluß seiner Tätigkeit bei sonstigem Verlust schriftlich oder mündlich, unter Aufgliederung der einzelnen Gebührenbestandteile, bei dem Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, geltend zu machen. Er hat hierbei soviele weitere Ausfertigungen eines schriftlichen Antrags vorzulegen, daß jeder der im Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins und 2 genannten Personen eine Ausfertigung zugestellt werden kann. Hierauf ist der Sachverständige in der Ladung aufmerksam zu machen. Schriftliche Anträge bedürfen nicht der Unterschrift eines Rechtsanwaltes.

Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zur AVG-Novelle 1982, Bundesgesetzblatt Nr. 199, mit der Paragraph 53 a, in das AVG

eingefügt wurde, führen zu Paragraph 53 a, aus:

"Die vorgeschlagene Regelung folgt grundsätzlich den für Sachverständige und Dolmetscher geltenden Regelungen des Gebührenanspruchsgesetzes 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 136.

Der vorliegende Entwurf geht davon aus, daß die Stellung der nichtamtlichen Sachverständigen im Verwaltungsverfahren derjenigen der Sachverständigen im gerichtlichen Verfahren entspricht vergleiche die nahezu idente Fassung des Paragraph 353, Absatz eins, ZPO und des Paragraph 52, Absatz 2, zweiter Satz AVG 1950). Im Hinblick auf diese Rechtslage erscheint eine Gleichbehandlung des Sachverständigen im gerichtlichen Verfahren und im Verwaltungsverfahren hinsichtlich des Umfanges und der Höhe ihres Anspruches gerechtfertigt (Paragraphen 24, - 37, 43 ff, GebAG 1975). Nicht zur Anwendung gelangen sollen hingegen die Bestimmungen des GebAG hinsichtlich der Geltendmachung der Gebühr (Paragraph 38,), der Bestimmung der Gebühr (Paragraph 59,), der Zustellung (Paragraph 40,), der Rechtsmittel (Paragraph 41,), und der Zahlung (Paragraph 42,), weil es sich dabei um speziell dem gerichtlichen Verfahren entsprechende Bestimmungen handelt."

Demnach soll Paragraph 38, des Gebührenanspruchsgesetzes im Verwaltungsverfahren keine Anwendung finden.

Paragraph 53 a, Absatz 2, AVG enthält - anders als der im Verwaltungsverfahren nicht anzuwendende Paragraph 38, Absatz eins, des Gebührenanspruchsgesetzes - keine ausdrückliche Bestimmung des Inhalts, daß die Versäumung der zweiwöchigen Frist zur Geltendmachung des Gebührenanspruches durch den Sachverständigen zum Anspruchsverlust führt. Daraus ist aber nicht abzuleiten, daß die Versäumung der Frist des Paragraph 53 a, Absatz 2, AVG nicht den Verlust des Anspruches zur Folge hat.

Der Ausschluß der Anwendbarkeit der Paragraphen 38 bis 42 des Gebührenanspruchsgesetzes im Verwaltungsverfahren wird von den Materialien zur AVG-Novelle 1982 damit begründet, daß es sich dabei um speziell dem gerichtlichen Verfahren entsprechende Bestimmungen handelt. Als solche speziell auf das gerichtliche Verfahren zugeschnittene Bestimmungen sind im Paragraph 38, Absatz eins, Gebührenanspruchsgesetz sicherlich die Statuierung des zuständigen Gerichtes, die Vorschriften über die Zahl der Ausfertigungen eines schriftlichen Antrages, etc. anzusehen, nicht aber die Bestimmung, daß der Gebührenanspruch binnen 14 Tagen bei sonstigem Verlust geltend zu machen ist. Aus dem aus den Materialien erschließbaren Willen des Gesetzgebers, Paragraph 38, des Gebührenanspruchsgesetzes im Verwaltungsverfahren nicht anzuwenden, kann daher nicht auch gleichzeitig der Schluß gezogen werden, der Gesetzgeber habe im Paragraph 53 a, Absatz 2, AVG die Versäumung der dort genannten Frist nicht mit einem Anspruchsverlust verbinden wollen. Dagegen spricht zunächst, daß die Materialien davon ausgehen, daß die Stellung der nichtamtlichen Sachverständigen im Verwaltungsverfahren derjenigen der Sachverständigen im gerichtlich Verfahren entspricht und daß weiters von einer Gleichbehandlung des Sachverständigen im gerichtlichen Verfahren und im Verwaltungsverfahren die Rede ist. Weiters kann ohne entsprechende Anhaltspunkte nicht davon ausgegangen werden, daß der Gesetzgeber mit Paragraph 53 a, Absatz 2, AVG eine bloße Ordnungsvorschrift schaffen wollte, die sanktionslos unbeachtet bleiben kann. Auch die Literatur geht davon aus, daß der Sachverständige seinen Gebührenanspruch verliert, wenn er die Frist des Paragraph 53 a, Absatz 2, AVG nicht einhält vergleiche Ringhofer, Verwaltungsverfahrensgesetze römisch eins, 463, Anmerkung 9 zu Paragraph 53 a,; weiters Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens5, 383, Anmerkung 8 zu Paragraph 53 a, AVG).

Falls es zutrifft, daß der nichtamtliche Sachverständige seinen Gebührenanspruch nicht innerhalb der Frist des Paragraph 53 a, Absatz 2, AVG geltend gemacht hat, dann ist sein Anspruch erloschen. Hätte er aber tatsächlich keinen Anspruch mehr, dann wäre es auch unzulässig, der beschwerdeführenden Partei Sachverständigengebühren vorzuschreiben.

Die in der Gegenschrift geäußerte Auffassung der belangten Behörde, eine weitere Rechnungslegung durch den Sachverständigen habe sich erübrigt, weil der Gutachter ein Angebot gelegt, dieses von der Behörde angenommen und der Werklohn mit der Erstattung des Gutachtens fällig geworden sei, ist mit dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph 53 a, Absatz 2, AVG nicht vereinbar.

Die beschwerdeführende Partei hätte daher, wenn ihr vor Erlassung des angefochtenen Bescheides Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden wäre, den in der Beschwerde dargelegten Einwand vorbringen können.

Überdies hätte ihr ohnedies Gelegenheit geboten werden müssen, sich zur Angemessenheit der Honorarnote des Sachverständigen zu äußern vergleiche das hg. Erkenntnis vom 8. April 1992, 91/12/0259, u.a.).

Durch die Unterlassung des Parteiengehörs vor der Kostenvorschreibung hat die belangte Behörde Verfahrensvorschriften verletzt, bei deren Einhaltung sie zu einem anderen Bescheid hätte kommen können.

Die dadurch bewirkte Rechtswidrigkeit des Spruchabschnittes römisch zwei des angefochtenen Bescheides infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften wird aber überlagert durch eine inhaltliche Rechtswidrigkeit.

In der Gegenschrift weist die belangte Behörde darauf hin, daß sie das Sachverständigenhonorar nicht beglichen, sondern aus Gründen des Verfahrensvereinfachung gleich der beschwerdeführenden Partei vorgeschrieben hat.

Eine solche Vorgangsweise ist nicht zulässig. Der Ersatz von Barauslagen durch die Partei setzt voraus, daß die Barauslagen der Behörde bereits erwachsen sind, daß sie also z. B. die vom Sachverständigen für seine Tätigkeit angesprochene Gebühr nach deren Festsetzung im Sinn des Paragraph 53 a, AVG bereits bezahlt hat vergleiche das hg. Erkenntnis vom 8. April 1992, 91/12/0259 und die dort angeführte Vorjudikatur). Da im Beschwerdefall die Behörde das Honorar des Sachverständigen noch nicht bezahlt hat, durfte sie es auch nicht der beschwerdeführenden Partei zur Bezahlung vorschreiben.

Aus den dargestellten Erwägungen erweist sich Spruchabschnitt römisch eins des angefochtenen Bescheides als rechtswidrig infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, weshalb er gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b und c VwGG aufzuheben war;

Spruchabschnitt römisch zwei ist mit einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit behaftet, weshalb er gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben war.

Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung

Bundesgesetzblatt Nr. 416 aus 1994,.

Stempelgebühren waren - neben der Gebühr nach Paragraph 24, Absatz 3, VwGG - nur für eine Ausfertigung des angefochtenen Bescheides zu entrichten. Sie betrugen S 180,--. Die beschwerdeführende Partei begehrt den Zuspruch von S 300,--. Das über S 180,-- hinausgehende Mehrbegehren war daher abzuweisen.

Schlagworte

Trennbarkeit gesonderter Abspruch Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Erklärung und Umfang der Anfechtung Anfechtungserklärung Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997070204.X00

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

10.05.2011

Dokumentnummer

JWT_1997070204_19980226X00