Verwaltungsgerichtshof
26.02.1998
97/07/0204
Wenn im Klammerausdruck des Paragraph 11, Absatz 3, Ziffer 3, VerpackV 1996 von der vollständigen Meldung der Mengen die Rede ist, so bezieht sich dies nur auf die Mengen der in das Sammelsystem und Verwertungssystem einbezogenen Verpackungen, da nur diese Tarifen zugeordnet werden können.