Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.02.1998

Geschäftszahl

97/07/0204

Rechtssatz

Wenn im Klammerausdruck des Paragraph 11, Absatz 3, Ziffer 3, VerpackV 1996 von der vollständigen Meldung der Mengen die Rede ist, so bezieht sich dies nur auf die Mengen der in das Sammelsystem und Verwertungssystem einbezogenen Verpackungen, da nur diese Tarifen zugeordnet werden können.