Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.02.1998

Geschäftszahl

97/07/0204

Rechtssatz

Paragraph 11, Absatz 3, Ziffer 3, VerpackV 1996 enthält nur die Verpflichtung des Sammelsystems und Verwertungssystems, vertraglich eine angemessene Mitwirkung der Vertragsnehmer im Hinblick auf die Kontrolle der Mitteleinhebung sicherzustellen, nicht aber eine Verpflichtung des Sammelsystems und Verwertungssystems, eine Kontrolle der Einhaltung der vom Vertragsnehmer bei jeder Lieferung anzugebenden Art und Menge jener Verpackungen vorzunehmen, hinsichtlich derer keine Teilnahme am System erfolgt.