Verwaltungsgerichtshof
26.02.1998
97/07/0204
Paragraph 11, Absatz 3, Ziffer 3, VerpackV 1996 enthält nur die Verpflichtung des Sammelsystems und Verwertungssystems, vertraglich eine angemessene Mitwirkung der Vertragsnehmer im Hinblick auf die Kontrolle der Mitteleinhebung sicherzustellen, nicht aber eine Verpflichtung des Sammelsystems und Verwertungssystems, eine Kontrolle der Einhaltung der vom Vertragsnehmer bei jeder Lieferung anzugebenden Art und Menge jener Verpackungen vorzunehmen, hinsichtlich derer keine Teilnahme am System erfolgt.