Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.02.1998

Geschäftszahl

97/07/0204

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 81/08/0153 E 3. Juli 1986 VwSlg 12191 A/1986 RS 2

Stammrechtssatz

Für die Frage, wann eine untrennbare Einheit zwischen dem Hauptinhalt des Spruches und der Nebenbestimmung anzunehmen sein wird, ist zu prüfen, ob der Hauptinhalt des Bescheides ohne Nebenbestimmung rechtmäßigerweise bestehen dürfte.

Beachte

Siehe jedoch:

85/11/0001 E 16. Oktober 1985 VwSlg 11913 A/1985 RS 1;