Verwaltungsgerichtshof
26.02.1998
97/07/0204
GRS wie 81/08/0153 E 3. Juli 1986 VwSlg 12191 A/1986 RS 2
Für die Frage, wann eine untrennbare Einheit zwischen dem Hauptinhalt des Spruches und der Nebenbestimmung anzunehmen sein wird, ist zu prüfen, ob der Hauptinhalt des Bescheides ohne Nebenbestimmung rechtmäßigerweise bestehen dürfte.
Siehe jedoch:
85/11/0001 E 16. Oktober 1985 VwSlg 11913 A/1985 RS 1;