Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.02.1998

Geschäftszahl

97/07/0204

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1996/04/25 95/07/0193 9

Stammrechtssatz

Bilden die Auflagen mit dem Hauptinhalt des Spruches des angefochtenen Bescheides eine untrennbare Einheit, ist eine Anfechtung der Auflagen allein nicht möglich; von der Anfechtung ist vielmehr der gesamte Bescheid erfaßt, was zur Folge hat, daß die Rechtswidrigkeit eines Teiles der Auflagen auch die Rechtswidrigkeit des gesamten Bescheides und dessen Aufhebung nach sich zieht.