Verwaltungsgerichtshof
26.02.1998
97/07/0204
GRS wie VwGH E 1996/04/25 95/07/0193 9
Bilden die Auflagen mit dem Hauptinhalt des Spruches des angefochtenen Bescheides eine untrennbare Einheit, ist eine Anfechtung der Auflagen allein nicht möglich; von der Anfechtung ist vielmehr der gesamte Bescheid erfaßt, was zur Folge hat, daß die Rechtswidrigkeit eines Teiles der Auflagen auch die Rechtswidrigkeit des gesamten Bescheides und dessen Aufhebung nach sich zieht.