Verwaltungsgerichtshof
26.02.1998
97/07/0204
GRS wie VwGH E 1990/06/26 89/05/0004 1
Die Bestimmung des Paragraph 57, Absatz 2, Wr BauO kann nicht jenen Verwaltungsvorschriften gleichgesetzt werden, nach denen die der Beh erwachsenen Barauslagen von Amts wegen zu tragen sind. Die Kosten des Einlösungsverfahrens sind von der Beh auch im Hinblick auf Paragraph 44, EisbEG 1954 nicht zu tragen. Durch die Verpflichtung zur Grundeinlösung soll nicht die Gebietskörperschaft, sondern der Grundeigentümer begünstigt werden. Dessen Verpflichtung zur Tragung der Sachverständigenkosten ergibt sich aus Paragraph 76, Absatz eins, AVG (Hinweis E 18.11.1953, 1628 aus 1952,, VwSlg 3201 A/1953).