Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 53a
Inkrafttretensdatum
01.07.1995
Außerkrafttretensdatum
31.12.1998
Abkürzung
AVG
Index
40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze
Text
Gebühren von Sachverständigen und Dolmetschern
§ 53a.Paragraph 53 a,
(1)Absatz einsNichtamtliche Sachverständige und nichtamtliche Dolmetscher haben Anspruch auf Gebühren unter den gleichen Voraussetzungen und im gleichen Ausmaß wie Sachverständige und Dolmetscher im gerichtlichen Verfahren. Umfang und Höhe dieser Gebühren sind von der Behörde, die den Sachverständigen oder Dolmetscher in Anspruch genommen oder die Beweisaufnahme veranlaßt hat, festzusetzen. Im Verfahren vor einer Kammer eines unabhängigen Verwaltungssenates obliegt diese Festsetzung dem nach den landesrechtlichen Vorschriften zuständigen Mitglied der Kammer. Die Auszahlung der Gebühren ist unentgeltlich.
(2)Absatz 2Der Anspruch nach Abs. 1 ist binnen zwei Wochen nach Abschluß der Tätigkeit vom Sachverständigen oder Dolmetscher mündlich oder schriftlich bei der Behörde geltend zu machen, die sie tatsächlich in Anspruch genommen hat.Der Anspruch nach Absatz eins, ist binnen zwei Wochen nach Abschluß der Tätigkeit vom Sachverständigen oder Dolmetscher mündlich oder schriftlich bei der Behörde geltend zu machen, die sie tatsächlich in Anspruch genommen hat.
(3)Absatz 3Gegen die Festsetzung der Gebühren (Abs. 1) ist die Berufung an die vorgesetzte Behörde zulässig; eine weitere Berufung ist nicht zulässig.Gegen die Festsetzung der Gebühren (Absatz eins,) ist die Berufung an die vorgesetzte Behörde zulässig; eine weitere Berufung ist nicht zulässig.
Zuletzt aktualisiert am
19.12.2013
Gesetzesnummer
10005768
Dokumentnummer
NOR12065001
Alte Dokumentnummer
N4199529869L