Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 97/07/0065

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 14842 A/1998

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

97/07/0065

Entscheidungsdatum

26.02.1998

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §22;
VwGG §29;
VwGG §36 Abs3;
  1. VwGG § 22 heute
  2. VwGG § 22 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 22 gültig von 15.12.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2010
  4. VwGG § 22 gültig von 01.07.2008 bis 14.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 22 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008
  1. VwGG § 36 heute
  2. VwGG § 36 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 36 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 36 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 36 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 36 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  7. VwGG § 36 gültig von 01.01.1991 bis 31.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 36 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 97/07/0170 E 26. Februar 1998 97/07/0151 E 26. Februar 1998

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/01/18 93/14/0121 1 (hier: BM für Umwelt, Jugend und Familie)

Stammrechtssatz

Gibt der Bundesminister für Finanzen keine Erklärung ab, daß er im Sinne des Paragraph 22, VwGG an Stelle der Finanzlandesdirektion als belangte Behörde in das Verfahren eintritt, hat er im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht die Rechtsstellung einer belangten Behörde (Hinweis E 15.10.1986, 86/03/0080).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997070065.X01

Im RIS seit

18.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2011

Dokumentnummer

JWR_1997070065_19980226X01

Rechtssatz für 97/07/0065

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 14842 A/1998

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

97/07/0065

Entscheidungsdatum

26.02.1998

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

ALSAG 1989 §10 idF 1996/201;
ALSAG 1989 §24;
AVG §56;
AVG §63 Abs1;
AVG §8;
VwGG §21 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
  1. AVG § 63 heute
  2. AVG § 63 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 63 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 686/1994
  6. AVG § 63 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VwGG § 21 heute
  2. VwGG § 21 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 21 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 21 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 21 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 21 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  7. VwGG § 21 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 97/07/0170 E 26. Februar 1998 97/07/0151 E 26. Februar 1998

Rechtssatz

Das Hauptzollamt hat im Verfahren nach Paragraph 10, AltlastensanierungsG überhaupt keine ihm als Behörde originär zugewiesene, sondern nur eine in Vertretung seines Rechtsträgers, des Bundes, wahrzunehmende Parteistellung. Partei im Feststellungsverfahren nach Paragraph 10, AltlastensanierungsG ist der durch das Hauptzollamt vertretene Bund in seiner Eigenschaft als Abgabengläubiger. In dieser Eigenschaft tritt der Bund den mit dem Vollzug des Gesetzes nach Paragraph 24, Absatz eins, AltlastensanierungsG betrauten Bundesbehörden als selbständiges, durch das Hauptzollamt vertretenes Rechtssubjekt gegenüber. Der Bund darf sein rechtliches Interesse an der gesetzmäßigen Feststellung der Tatbestandsvoraussetzungen der durch das AltlastensanierungsG ihm als Gläubiger zugewiesenen Abgabe als subjektiv-öffentliches Recht im Administrativverfahren und vor dem VwGH verfolgen.

Schlagworte

Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997070065.X02

Im RIS seit

18.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2011

Dokumentnummer

JWR_1997070065_19980226X02

Rechtssatz für 97/07/0065

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 14842 A/1998

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

97/07/0065

Entscheidungsdatum

26.02.1998

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

ALSAG 1989 §10 idF 1996/201;
AVG §8;
VwRallg;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 97/07/0170 E 26. Februar 1998 97/07/0151 E 26. Februar 1998

Rechtssatz

Die Einräumung eines förmlichen Antragsrechtes weist auf die gesetzgeberische Absicht hin, jener Person, der er ein förmliches Antragsrecht eingeräumt hat, auch Parteistellung im betroffenen Verfahren gewähren zu wollen (Hinweis: Ringhofer, Verwaltungsverfahrensgesetze römisch eins, 206).

Schlagworte

Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997070065.X03

Im RIS seit

18.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2011

Dokumentnummer

JWR_1997070065_19980226X03

Rechtssatz für 97/07/0065

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 14842 A/1998

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

97/07/0065

Entscheidungsdatum

26.02.1998

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

ALSAG 1989 §10 idF 1996/201;
ALSAG 1989 §21;
ALSAG 1989 §24;
AVG §56;
AVG §63 Abs1;
AVG §66 Abs4;
AVG §8;
VwGG §21 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
  1. AVG § 63 heute
  2. AVG § 63 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 63 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 686/1994
  6. AVG § 63 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VwGG § 21 heute
  2. VwGG § 21 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 21 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 21 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 21 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 21 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  7. VwGG § 21 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 97/07/0170 E 26. Februar 1998 97/07/0151 E 26. Februar 1998

Rechtssatz

Räumt das Gesetz einem Rechtssubjekt die Befugnis ein, den Inhalt eines Rechtsverhältnisses bescheidmäßig feststellen zu lassen, dann folgt aus einer solchen gesetzlichen Befugnis auch das Recht der betroffenen Partei, einen über ihren Antrag ergangenen Bescheid zu bekämpfen, sofern der Gesetzgeber keinen Rechtsmittelausschluß normiert. Die aus der gesetzlichen Antragslegitimation erfließende Rechtsmittelbefugnis kann sich dabei nicht etwa auf den bloßen Fall einer Erledigung des gestellten Antrages durch einen verfahrensrechtlichen Zurückweisungsbescheid beschränken, sondern muß sich im Falle eines vom Hauptzollamt (für den Bund) gestellten Antrages nach Paragraph 10, AltlastensanierungsG auch auf den Inhalt einer über den Feststellungsantrag getroffenen meritorischen Erledigung durch die Bezirksverwaltungsbehörde erstrecken.

Schlagworte

Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit Verfahrensrecht VStG Anzeiger

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997070065.X04

Im RIS seit

18.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2011

Dokumentnummer

JWR_1997070065_19980226X04

Rechtssatz für 97/07/0065

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 14842 A/1998

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

97/07/0065

Entscheidungsdatum

26.02.1998

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

ALSAG 1989 §10 idF 1996/201;
ALSAG 1989 §21;
ALSAG 1989 §24;
AVG §39 Abs2;
AVG §56;
AVG §8;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 97/07/0170 E 26. Februar 1998 97/07/0151 E 26. Februar 1998

Rechtssatz

Ist dem in seiner Eigenschaft als Abgabengläubiger nach dem AltlastensanierungsG durch das Hauptzollamt vertretenen Bund das Recht eingeräumt, die Tatbestandsvoraussetzungen der Abgabenpflicht nach dem AltlastensanierungsG durch einen von der Bezirksverwaltungsbehörde zu erlassenden Bescheid feststellen zu lassen, dann ist aus einer solcherart durch Paragraph 10, AltlastensanierungsG eingeräumten gesetzlichen Befugnis das Recht des Bundes als Abgabengläubiger zu folgern, darauf zu dringen, daß die Tatbestandsvoraussetzungen der Abgabenpflicht, somit der Inhalt des festzustellenden Abgabenrechtsverhältnisses auch in sachlich und rechtlich richtiger Weise festgestellt wird.

Schlagworte

Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997070065.X05

Im RIS seit

18.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2011

Dokumentnummer

JWR_1997070065_19980226X05

Rechtssatz für 97/07/0065

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 14842 A/1998

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

97/07/0065

Entscheidungsdatum

26.02.1998

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

ALSAG 1989 §10 idF 1996/201;
ALSAG 1989 §21;
ALSAG 1989 §24;
AVG §56;
AVG §68 Abs1;
AVG §8;
VwRallg;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 97/07/0170 E 26. Februar 1998 97/07/0151 E 26. Februar 1998

Rechtssatz

Spricht der aufgrund eines von wem immer gestellten Antrages nach Paragraph 10, AltlastensanierungsG erlassene Feststellungsbescheid über das zwischen Gläubiger und Schuldner der im AltlastensanierungsG geregelten Abgabe bestehende Abgabenrechtsverhältnis mit einer der Rechtskraft fähigen und beide Parteien des Abgabenschuldverhältnisses bindenden Wirkung ab, dann kann es für die Beurteilung der Parteistellung von Gläubiger und Schuldner des in seinem Inhalt festzustellenden Rechtsverhältnisses nicht darauf ankommen, welche der Parteien dieses gesetzlichen Schuldverhältnisses (zuerst) von ihrem gesetzlichen Antragsrecht Gebrauch gemacht hat.

Schlagworte

Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997070065.X06

Im RIS seit

18.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2011

Dokumentnummer

JWR_1997070065_19980226X06

Entscheidungstext 97/07/0065

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Sammlungsnummer

VwSlg 14842 A/1998

Geschäftszahl

97/07/0065

Entscheidungsdatum

26.02.1998

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
83 Naturschutz Umweltschutz;

Norm

ALSAG 1989 §10 idF 1996/201;
ALSAG 1989 §21;
ALSAG 1989 §24;
AVG §39 Abs2;
AVG §56;
AVG §63 Abs1;
AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs1;
AVG §8;
VwGG §21 Abs1;
VwGG §22;
VwGG §29;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §36 Abs3;
VwRallg;
  1. AVG § 39 heute
  2. AVG § 39 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 39 gültig von 20.04.2002 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  4. AVG § 39 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 39 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 63 heute
  2. AVG § 63 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 63 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 686/1994
  6. AVG § 63 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VwGG § 21 heute
  2. VwGG § 21 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 21 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 21 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 21 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 21 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  7. VwGG § 21 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 22 heute
  2. VwGG § 22 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 22 gültig von 15.12.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2010
  4. VwGG § 22 gültig von 01.07.2008 bis 14.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 22 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 36 heute
  2. VwGG § 36 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 36 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 36 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 36 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 36 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  7. VwGG § 36 gültig von 01.01.1991 bis 31.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 36 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 97/07/0170 E 26. Februar 1998 97/07/0151 E 26. Februar 1998

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Bumberger, Dr. Pallitsch und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Seidel, über die Beschwerde des Bundes, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien römisch eins, Singerstraße 17 - 19, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 5. März 1997, Zl. 03-30.00 11 - 97/1, betreffend Zurückweisung einer Berufung (Mitbeteiligte Partei: Stadtgemeinde Knittelfeld, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

Mit Bescheid vom 23. Dezember 1996 stellte die Bezirkshauptmannschaft Knittelfeld (BH) gemäß Paragraph 10, Ziffer 4 und Paragraph 21, des Altlastensanierungsgesetzes in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, (im folgenden kurz: AlSAG) auf Antrag der mitbeteiligten Partei des nunmehrigen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (MP) fest, daß bei einer näher genannten Mülldeponie die Voraussetzungen eines Deponiebasisdichtsystems gemäß Paragraph 2, Absatz 8, a AlSAG, eines Basisentwässerungssystems gemäß Paragraph 2, Absatz 8, c leg. cit. sowie einer Deponiegaserfassung "bzw. -behandlung" gemäß Paragraph 2, Absatz 9, leg. cit. gegeben und daher die Zuschläge gemäß Paragraph 6, Absatz 2 und 3 AlSAG nicht anzuwenden seien. Dieser Bescheid erging an die MP und an das Hauptzollamt Graz und wurde auch dem Bundesminister für Umwelt zur Kenntnis übermittelt.

Gegen diesen Bescheid erhob der (von der Finanzprokuratur vertretene und von dieser als "Republik Österreich" bezeichnete) Beschwerdeführer eine - in den dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Verwaltungsakten nicht einliegende - Berufung, welche mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde aus dem Grunde fehlender Parteistellung zurückgewiesen wurde. Dem Hauptzollamt stehe nach Paragraph 10, AlSAG lediglich das Recht zu, einen Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides zu stellen. Außerhalb dieses Paragraphen werde dem Hauptzollamt an keiner Stelle des AlSAG ein rechtliches Interesse eingeräumt. Es habe das Hauptzollamt im Verfahren gemäß Paragraph 10, leg. cit. demnach lediglich die Stellung einer Formalpartei, welcher Parteienrechte nur in dem vom Gesetz vorgesehenen Umfang zukämen. Dies bedeute, daß die Parteistellung des Hauptzollamtes nur das Recht auf Stellung eines Feststellungsantrages nach Paragraph 10, AlSAG umfasse, während die vom Beschwerdeführer in Anspruch genommene Parteistellung im gesamten Feststellungsverfahren nicht bestehe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher der Beschwerdeführer die Aufhebung des angefochtenen Bescheides aus dem Grunde der Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, hilfsweise jener infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt und die Zurückweisung der gegen den Feststellungsbescheid der BH erhobenen Berufung mit der Begründung als rechtswidrig erachtet, daß ihm zufolge Beteiligung des Hauptzollamtes vermöge eines rechtlichen Interesses an der Sache und der bestehenden Bindung des Hauptzollamtes an behördliche Feststellungsbescheide nach Paragraph 10, AlSAG in einem solchen Feststellungsverfahren Parteistellung in einem Umfang zukomme, der auch das Recht zur Berufungserhebung gegen einen erstinstanzlichen Bescheid umfasse.

Die belangte Behörde hat die Akten ihres Verwaltungsverfahrens - nicht jedoch jene der BH - vorgelegt und die Zurückweisung der Beschwerde beantragt.

Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat die bei ihm angelegten Akten dieses Verwaltungsverfahrens vorgelegt und zum Beschwerdefall eine Äußerung erstattet, in welcher er den Beschwerdeausführungen beitritt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

In dem mit "Altlastenbeitrag" überschriebenen römisch zwei. Abschnitt des AlSAG wird in Paragraph 3, des genannten Gesetzes der Gegenstand der Beitragspflicht beschrieben, in Paragraph 4, leg. cit. der Beitragsschuldner bestimmt, während Paragraph 5, die Bemessungsgrundlage und Paragraph 6, die Höhe des Beitrags regeln. Paragraph 9, Absatz eins, AlSAG ordnet an, daß die Erhebung des Beitrages dem Hauptzollamt der Finanzlandesdirektion obliegt, in deren Bereich der Beitragsschuldner seinen Sitz oder Wohnsitz hat.

Nach Paragraph 10, AlSAG hat die Behörde (Paragraph 21,) in begründeten Zweifelsfällen auf Antrag des in Betracht kommenden Beitragsschuldners oder des Hauptzollamtes des Bundes durch Bescheid festzustellen,

  1. Ziffer eins
    ob eine Sache Abfall ist,
  2. Ziffer 2
    ob ein Abfall dem Altlastenbeitrag unterliegt,
  3. Ziffer 3
    welche Abfallkategorie gemäß Paragraph 6, Absatz eins, oder 5 oder welcher Deponietyp gemäß Paragraph 5, Absatz 4, vorliegt,
4. ob die Voraussetzungen vorliegen, die Zuschläge gemäß Paragraph 6, Absatz 2, oder 3 nicht anzuwenden.
In Paragraph 11, Absatz eins, AlSAG wird der Beitrag als eine ausschließliche Bundesabgabe normiert, der zweite Absatz dieses Paragraphen regelt die Verwendung des Beitragsaufkommens.
Paragraph 21, AlSAG bestimmt als Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes, sofern nicht anderes bestimmt ist, die Bezirksverwaltungsbehörde.
Nach Paragraph 24, Absatz 2, AlSAG ist mit der Vollziehung des römisch zwei. Abschnittes, mit Ausnahme des Paragraph 10,, der Bundesminister für Finanzen betraut, während nach dem ersten Absatz dieses Paragraphen mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes, soweit die folgenden Absätze nicht anderes bestimmen, der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie betraut ist.
Gemäß Paragraph 8, AVG sind Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien.
Gemäß Paragraph 22, VwGG kann in Angelegenheiten der Bundesverwaltung der zuständige Bundesminister, in Angelegenheiten der Landesverwaltung die zuständige Landesregierung anstelle eines anderen beschwerdeführenden staatlichen Organs oder einer anderen belangten Behörde jederzeit in das Verfahren eintreten.
Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat im Beschwerdefall von dem ihm durch die Bestimmung des Paragraph 22, VwGG eingeräumten und in seiner Realisierung durch die Bestimmungen der Paragraph 36, Absatz 3 und Paragraph 29, VwGG sichergestellten Recht auf Eintritt in das Verfahren anstelle der belangten Behörde keinen Gebrauch gemacht und damit die Rechtsstellung einer Partei vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht erlangt, weshalb seine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erstattete Äußerung unbeachtlich bleiben muß vergleiche hiezu das hg. Erkenntnis vom 18. Jänner 1994, 93/14/0121).
In der Sache selbst ist die belangte Behörde mit Rücksicht auf ihre auch in der Gegenschrift geäußerte Auffassung, dem Beschwerdeführer komme ein Beschwerderecht an den Verwaltungsgerichtshof mangels Bestandes eines subjektiv-öffentlichen Rechtes deswegen nicht zu, weil das ihn vertretende Hauptzollamt im Verfahren nach Paragraph 10, AlSAG lediglich die Stellung einer Formalpartei habe, zunächst vorweg daran zu erinnern, daß der Verwaltungsgerichtshof in einer Reihe von Erkenntnissen sogenannten "Formalparteien" ein Beschwerderecht an den Verwaltungsgerichtshof im Sinne des Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG gerade in solchen Fällen zugebilligt hat, in denen die betroffenen "Formalparteien" ihr Recht auf Teilnahme am Verwaltungsverfahren durch einen von ihnen bekämpften Bescheid als verletzt erklärten vergleiche hiezu die zum Naturschutzrecht ergangenen hg. Erkenntnisse vom 29. Februar 1988,
SlgNFNr. 12.662/A, vom 27. Februar 1989, 87/10/0177, und vom 23. Oktober 1995, 95/10/0081, die zur Parteistellung einer vor einem UVS belangten Behörde ergangenen Erkenntnisse vom 23. März 1994, 93/01/0542, 0543, und vom 8. Februar 1995, SlgNFNr. 14.217/A, sowie die zu Paragraph 29, AWG ergangenen hg. Erkenntnisse vom 25. April 1996, 95/07/0172, vom 29. Oktober 1996, 96/07/0085, vom 12. Dezember 1996, 96/07/0220, vom 27. Juni 1997, 94/05/0152, vom 2. Oktober 1997, 96/07/0055, und den hg. Beschluß vom 28. Februar 1996, 95/07/0098). Die von der belangten Behörde vorgenommene Beurteilung der Rechtsposition "des Hauptzollamtes" als einer "Formalpartei" bringt für die Lösung der Frage der Zulässigkeit der vom Bund unternommenen Beschwerdeführung angesichts der soeben wiedergegebenen Judikatur keinen Nutzen. Nach dieser Rechtsprechung hätte die belangte Behörde der "Formalpartei" die meritorische Erledigung der Berufung ja gerade nicht verweigern dürfen; die "Formalpartei" wiederum hätte gerade die ungerechtfertigte Zurückweisung ihrer Berufung - als nach geradezu typische Erscheinungsform der Verletzung von Verfahrensrechten - ausnahmsweise eben doch an den Verwaltungsgerichtshof herantragen dürfen.
Die Argumentation der belangten Behörde läßt sich aber auch dahin verstehen, daß dem Hauptzollamt eine Stellung als Formalpartei im Sinne der oben wiedergegebenen Judikatur in Wahrheit ja gar nicht zukomme, sondern daß sich die dem Hauptzollamt zugewiesenen Befugnisse im abfallwirtschaftsrechtlichen Feststellungsverfahren auf das bloße Recht zur Antragstellung an die BH nach Paragraph 10, AlSAG beschränkten, ohne daß daraus weitergehende Rechtspositionen abzuleiten wären.
Der Verwaltungsgerichtshof teilt diese Auffassung nicht. Der Verwaltungsgerichtshof sieht das Hauptzollamt aber auch nicht als "Formalpartei" im Sinne der zitierten Rechtsprechung an. Der Verwaltungsgerichtshof beurteilt die Rechtslage vielmehr in folgender Weise:
Das Hauptzollamt hat im Verfahren nach Paragraph 10, AlSAG überhaupt keine ihm als Behörde originär zugewiesene, sondern nur eine in Vertretung seines Rechtsträgers, des Bundes, wahrzunehmende Parteistellung. Partei im Feststellungsverfahren nach Paragraph 10, AlSAG ist der durch das Hauptzollamt vertretene Bund in seiner Eigenschaft als Abgabengläubiger. In dieser Eigenschaft tritt der Bund den mit dem Vollzug des Gesetzes nach Paragraph 24, Absatz eins, AlSAG betrauten Bundesbehörden als selbständiges, durch das Hauptzollamt vertretenes Rechtssubjekt gegenüber. Der Bund darf sein rechtliches Interesse an der gesetzmäßigen Feststellung der Tatbestandsvoraussetzungen der durch das AlSAG ihm als Gläubiger zugewiesenen Abgabe als subjektiv-öffentliches Recht im Administrativverfahren und vor dem Verwaltungsgerichtshof verfolgen. Zu diesem Ergebnis führen folgende Erwägungen:
Nach ständiger Rechtsprechung kann die Frage der Parteistellung einer Person in einem Verwaltungsverfahren nicht allein aus der Bestimmung des Paragraph 8, AVG, sondern nur im Rückgriff auf den normativen Gehalt der in der Rechtssache anzuwendenden Rechtsvorschriften beurteilt werden vergleiche die bei Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens5, 111, wiedergegebene Judikatur). Eine Prüfung der Bestimmungen des AlSAG auf ein durch dieses dem Beschwerdeführer eingeräumtes rechtliches Interesse an der nach Paragraph 10, des genannten Gesetzes zu ergehenden Entscheidung spricht für eine selbständige und uneingeschränkte Parteistellung des durch das Hauptzollamt vertretenen Beschwerdeführers.
Erweisen die Bestimmungen des römisch zwei. Abschnittes des AlSAG doch, daß die Wahrung der Rechte des Beschwerdeführers in seiner Eigenschaft als Gläubiger der in diesem Gesetz geregelten Abgabe dem Hauptzollamt und nicht etwa der in Paragraph 21, leg. cit. genannten Bezirksverwaltungsbehörde anvertraut wurde. Dementsprechend sieht Paragraph 10, AlSAG in begründeten Zweifelsfällen die Erlassung eines Feststellungsbescheides durch die Bezirksverwaltungsbehörde einerseits aufgrund eines Antrages des Beitragsschuldners, andererseits aber aufgrund eines Antrages des Hauptzollamtes des Bundes, nicht hingegen ohne eine solche Antragstellung von Amts wegen vor. Schon die Einräumung eines förmlichen Antragsrechtes aber weist auf die gesetzgeberische Absicht hin, jener Person, der er ein förmliches Antragsrecht eingeräumt hat, auch Parteistellung im betroffenen Verfahren gewähren zu wollen vergleiche Ringhofer, Verwaltungsverfahrensgesetze römisch eins, 206). Daß dem durch das Hauptzollamt vertretenen Beschwerdeführer im Verfahren über einen von ihm gestellten Antrag nach Paragraph 10, AlSAG Parteistellung nicht zukommen sollte, wäre eine Auffassung, deren Unrichtigkeit schon durch die gesetzlich eingeräumte Antragsbefugnis offen zutage läge. Räumt dem Gesetz einem Rechtssubjekt die Befugnis ein, den Inhalt eines Rechtsverhältnisses bescheidmäßig feststellen zu lassen, dann folgt aus einer solchen gesetzlichen Befugnis auch das Recht der betroffenen Partei, einen über ihren Antrag ergangenen Bescheid zu bekämpfen, sofern der Gesetzgeber keinen Rechtsmittelausschluß normiert. Die aus der gesetzlichen Antragslegitimation erfließende Rechtsmittelbefugnis kann sich dabei nicht etwa auf den bloßen Fall einer Erledigung des gestellten Antrages durch einen verfahrensrechtlichen Zurückweisungsbescheid beschränken, sondern muß sich im Falle eines vom Hauptzollamt (für den Bund) gestellten Antrages nach Paragraph 10, AlSAG auch auf den Inhalt einer über den Feststellungsantrag getroffenen meritorischen Erledigung durch die Bezirksverwaltungsbehörde erstrecken. Ist dem in seiner Eigenschaft als Abgabengläubiger nach dem AlSAG durch das Hauptzollamt vertretenen Bund das Recht eingeräumt, die Tatbestandsvoraussetzungen der Abgabenpflicht nach dem AlSAG durch einen von der Bezirksverwaltungsbehörde zu erlassenden Bescheid feststellen zu lassen, dann ist aus einer solcherart durch Paragraph 10, AlSAG eingeräumten gesetzlichen Befugnis das Recht des Bundes als Abgabengläubigers zu folgern, darauf zu dringen, daß die Tatbestandsvoraussetzungen der Abgabenpflicht, somit der Inhalt des festzustellenden Abgabenrechtsverhältnisses auch in sachlich und rechtlich richtiger Weise festgestellt wird.
Da im Beschwerdefall nicht der Bund es war, der den Feststellungsantrag nach Paragraph 10, AlSAG an die BH gestellt hatte, sondern die MP als Deponiebetreiberin und Abgabenschuldnerin, bleibt die Frage zu prüfen, ob dem durch das Hauptzollamt vertretenen Bund die eben beschriebene Parteistellung auch in einem solchen Feststellungsverfahren nach Paragraph 10, AlSAG zukommt, das nicht über Antrag des Bundes, sondern über Antrag des Beitragsschuldners durchgeführt wird. Diese Frage ist nach Auffassung des Gerichtshofes zu bejahen. Spricht der aufgrund eines von wem immer gestellten Antrages nach Paragraph 10, AlSAG erlassene Feststellungsbescheid über das zwischen Gläubiger und Schuldner der im AlSAG geregelten Abgabe bestehende Abgabenrechtsverhältnis mit einer der Rechtskraft fähigen und beide Parteien des Abgabenschuldverhältnisses bindenden Wirkung ab, dann kann es für die Beurteilung der Parteistellung von Gläubiger und Schuldner des in seinem Inhalt festzustellenden Rechtsverhältnisses nicht darauf ankommen, welche der Parteien dieses gesetzlichen Schuldverhältnisses (zuerst) von ihrem gesetzlichen Antragsrecht Gebrauch gemacht hat. Daß es einem Deponiebetreiber als Beitragsschuldner verwehrt sein sollte, einen über Antrag des Hauptzollamtes von der BH erlassenen Feststellungsbescheid nach Paragraph 10, AlSAG mit der Begründung zu bekämpfen, die bescheidmäßig getroffene Feststellung sei - mit der Auswirkung einer zu hohen Beitragsschuld nach Paragraph 6, AlSAG - sachlich und/oder rechtlich verfehlt, wäre nicht einsichtig. Umgekehrt muß es dem in Wahrung seiner Rechte als Abgabengläubiger durch das Hauptzollamt vertretenen Bund in gleicher Weise eingeräumt sein, die zu einer zu niedrigen Beitragsschuld führende sachliche und/oder rechtliche Unrichtigkeit einer auf Antrag des Beitragsschuldners von der Bezirksverwaltungsbehörde bescheidmäßig getroffenen Feststellung nach Paragraph 10, AlSAG ebenso im Instanzenzug zu bekämpfen. Das durch die Gesetzeslage als geschützt zu erkennende Feststellungsinteresse des Bundes ist dabei nicht ein solches bloß wirtschaftlicher, sondern im Hinblick auf das Abgabenschuldrechtsverhältnis ein Interesse rechtlicher Natur.
Ist dem durch das Hauptzollamt vertretenen Bund damit vom Gesetz das selbständige subjektiv-öffentliche Recht als eingeräumt zu erkennen, auf die sachliche und rechtliche Richtigkeit einer auf Antrag eines Beitragsschuldners nach Paragraph 10, AlSAG bescheidmäßig getroffenen Feststellung im Instanzenzug zu dringen, dann erweist dies die vorliegende Beschwerde als zulässig und angesichts der mit dem angefochtenen Bescheid tatsächlich bewirkten Verletzung der Verfahrensrechte des Beschwerdeführers auch als berechtigt.
Der angefochtene Bescheid war deshalb gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.

Schlagworte

Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Verfahrensrecht VStG Anzeiger Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997070065.X00

Im RIS seit

18.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2011

Dokumentnummer

JWT_1997070065_19980226X00