Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.02.1998

Geschäftszahl

97/07/0065

Rechtssatz

Die Einräumung eines förmlichen Antragsrechtes weist auf die gesetzgeberische Absicht hin, jener Person, der er ein förmliches Antragsrecht eingeräumt hat, auch Parteistellung im betroffenen Verfahren gewähren zu wollen (Hinweis: Ringhofer, Verwaltungsverfahrensgesetze römisch eins, 206).

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

97/07/0170 E 26. Februar 1998

97/07/0151 E 26. Februar 1998