Verwaltungsgerichtshof
26.02.1998
97/07/0065
Die Einräumung eines förmlichen Antragsrechtes weist auf die gesetzgeberische Absicht hin, jener Person, der er ein förmliches Antragsrecht eingeräumt hat, auch Parteistellung im betroffenen Verfahren gewähren zu wollen (Hinweis: Ringhofer, Verwaltungsverfahrensgesetze römisch eins, 206).
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
97/07/0170 E 26. Februar 1998
97/07/0151 E 26. Februar 1998