Verwaltungsgerichtshof
26.02.1998
97/07/0065
Räumt das Gesetz einem Rechtssubjekt die Befugnis ein, den Inhalt eines Rechtsverhältnisses bescheidmäßig feststellen zu lassen, dann folgt aus einer solchen gesetzlichen Befugnis auch das Recht der betroffenen Partei, einen über ihren Antrag ergangenen Bescheid zu bekämpfen, sofern der Gesetzgeber keinen Rechtsmittelausschluß normiert. Die aus der gesetzlichen Antragslegitimation erfließende Rechtsmittelbefugnis kann sich dabei nicht etwa auf den bloßen Fall einer Erledigung des gestellten Antrages durch einen verfahrensrechtlichen Zurückweisungsbescheid beschränken, sondern muß sich im Falle eines vom Hauptzollamt (für den Bund) gestellten Antrages nach Paragraph 10, AltlastensanierungsG auch auf den Inhalt einer über den Feststellungsantrag getroffenen meritorischen Erledigung durch die Bezirksverwaltungsbehörde erstrecken.
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
97/07/0170 E 26. Februar 1998
97/07/0151 E 26. Februar 1998