Mit dem angefochtenen Bescheid vom 24. Oktober 1994 hat die belangte Behörde über die Berufung des Beschwerdeführers gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien (MAG) vom 7. Februar 1992 entschieden. Sie bestätigte die dem Beschwerdeführer als zur Vertretung nach außen Berufenen der H-Gesellschaft m.b.H. (mit dem Sitz in Wien) zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen, er habe am 14. November 1991 vier namentlich genannte ausländische Staatsangehörige auf einer in Niederösterreich gelegenen Baustelle unberechtigt beschäftigt, weshalb über ihn vier Geldstrafen in der Höhe von jeweils S 10.000,-- (jeweils zwei Tage Ersatzarreststrafe) verhängt wurden.
Nach den vorgelegten Verwaltungsakten wurde dieser Bescheid am Ende der (fortgesetzten) mündlichen Verhandlung am 24. Oktober 1994 verkündet, an der nur der Vertreter des Arbeitsmarktservice Wien, Landesgeschäftsstelle, teilgenommen hat.
Die schriftliche Ausfertigung wurde der Behörde erster Instanz am 11. Jänner 1995 mit dem Ersuchen um Zustellung an die übrigen Verfahrensparteien zugestellt. Die Zustellung an den Beschwerdeführer (zu Handen seines Beschwerdevertreters) erfolgte am 18. Jänner 1995.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinen Rechten dadurch verletzt, daß ihm der angefochtene Bescheid entgegen § 31 Abs. 3 Satz 1 VStG erst nach Ablauf der dort genannten Dreijahresfrist (nämlich am 18. Jänner 1995) zugestellt worden sei. Außerdem müsse das erstinstanzliche Straferkenntnis wegen Ablauf der in § 51 Abs. 7 VStG vorgesehenen 15 Monatsfrist (gerechnet ab Einbringung seiner Berufung) als aufgehoben gelten, weshalb die belangte Behörde zur Einstellung des Verfahrens verpflichtet gewesen wäre. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinen Rechten dadurch verletzt, daß ihm der angefochtene Bescheid entgegen Paragraph 31, Absatz 3, Satz 1 VStG erst nach Ablauf der dort genannten Dreijahresfrist (nämlich am 18. Jänner 1995) zugestellt worden sei. Außerdem müsse das erstinstanzliche Straferkenntnis wegen Ablauf der in Paragraph 51, Absatz 7, VStG vorgesehenen 15 Monatsfrist (gerechnet ab Einbringung seiner Berufung) als aufgehoben gelten, weshalb die belangte Behörde zur Einstellung des Verfahrens verpflichtet gewesen wäre.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt. Sie macht gegen die Beschwerde geltend, durch die am 24. Oktober 1994 erfolgte mündliche Verkündung sei der angefochtene Bescheid bereits vor Ablauf der Strafbarkeitsverjährungsfrist erlassen worden. Der Beschwerdeführer sei nämlich ordnungsgemäß zur mündlichen Verhandlung geladen worden; die in Abwesenheit des Beschuldigten erfolgte Verkündung habe die Wirkung der Erlassung des Bescheides gehabt. § 51 Abs. 7 Satz 1 VStG finde im Beschwerdefall deshalb keine Anwendung, weil den Landesarbeitsämtern (jetzt Arbeitsmarktservice, Landesgeschäftsstelle) im Verwaltungsstrafverfahren nach § 28a AuslBG Parteistellung die nach der Rechtsprechnung auch das Berufungsrecht umfasse, zukomme, weshalb nach § 51 Abs. 7 Satz 2 VStG die 15-monatige Entscheidungsfrist im Beschwerdefall nicht gelte. Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt. Sie macht gegen die Beschwerde geltend, durch die am 24. Oktober 1994 erfolgte mündliche Verkündung sei der angefochtene Bescheid bereits vor Ablauf der Strafbarkeitsverjährungsfrist erlassen worden. Der Beschwerdeführer sei nämlich ordnungsgemäß zur mündlichen Verhandlung geladen worden; die in Abwesenheit des Beschuldigten erfolgte Verkündung habe die Wirkung der Erlassung des Bescheides gehabt. Paragraph 51, Absatz 7, Satz 1 VStG finde im Beschwerdefall deshalb keine Anwendung, weil den Landesarbeitsämtern (jetzt Arbeitsmarktservice, Landesgeschäftsstelle) im Verwaltungsstrafverfahren nach Paragraph 28 a, AuslBG Parteistellung die nach der Rechtsprechnung auch das Berufungsrecht umfasse, zukomme, weshalb nach Paragraph 51, Absatz 7, Satz 2 VStG die 15-monatige Entscheidungsfrist im Beschwerdefall nicht gelte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach § 31 Abs. 2 VStG beträgt die Verjährungsfrist bei den Verwaltungsübertretungen der Gefährdung, Verkürzung oder Hinterziehung von Landes- und Gemeindeabgaben ein Jahr, bei allen anderen Verwaltungsübertretungen sechs Monate. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt. Nach Paragraph 31, Absatz 2, VStG beträgt die Verjährungsfrist bei den Verwaltungsübertretungen der Gefährdung, Verkürzung oder Hinterziehung von Landes- und Gemeindeabgaben ein Jahr, bei allen anderen Verwaltungsübertretungen sechs Monate. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt.
Nach § 31 Abs. 3 Satz 1 VStG darf ein Straferkenntnis nicht mehr gefällt werden, wenn seit dem in Abs. 2 bezeichneten Zeitpunkt drei Jahre vergangen sind. Nach Paragraph 31, Absatz 3, Satz 1 VStG darf ein Straferkenntnis nicht mehr gefällt werden, wenn seit dem in Absatz 2, bezeichneten Zeitpunkt drei Jahre vergangen sind.
Wenn eine Partei trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen ist, dann hindert dies nach § 51f Abs. 2 VStG weder die Durchführung der Verhandlung noch die Fällung des Erkenntnisses. Wenn eine Partei trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen ist, dann hindert dies nach Paragraph 51 f, Absatz 2, VStG weder die Durchführung der Verhandlung noch die Fällung des Erkenntnisses.
Gemäß § 51 Abs. 7 VStG gilt der angefochtene Bescheid als aufgehoben und das Verfahren ist einzustellen, wenn eine Berufungsentscheidung nicht innerhalb von 15 Monaten ab der Einbringung der Berufung erlassen wird. Dies gilt nicht in Sachen, in denen nicht nur der Beschuldigte das Recht der Berufung hat. Gemäß Paragraph 51, Absatz 7, VStG gilt der angefochtene Bescheid als aufgehoben und das Verfahren ist einzustellen, wenn eine Berufungsentscheidung nicht innerhalb von 15 Monaten ab der Einbringung der Berufung erlassen wird. Dies gilt nicht in Sachen, in denen nicht nur der Beschuldigte das Recht der Berufung hat.
Nach § 28a AuslBG in der Fassung der Novelle Nach Paragraph 28 a, AuslBG in der Fassung der Novelle
BGBl. Nr. 450/1990 hat das Landesarbeitsamt im Verwaltungsstrafverfahren Parteistellung und ist berechtigt, gegen Bescheide, die in letzter Instanz ergangen sind, wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1990, hat das Landesarbeitsamt im Verwaltungsstrafverfahren Parteistellung und ist berechtigt, gegen Bescheide, die in letzter Instanz ergangen sind, wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Dem Beschwerdeführer ist zuzugestehen, daß nach der Lehre und Rechtsprechung § 31 Abs. 3 VStG dahin zu verstehen ist, daß auch ein ein erstinstanzliches Straferkenntnis bestätigender Berufungsbescheid - wie im vorliegenden Fall - nicht mehr erlassen werden darf, wenn seit dem in § 31 Abs. 2 zweiter Satz leg. cit. bezeichneten Zeitraum drei Jahre vergangen sind (vgl. das hg. Erkenntnis vom 13. Oktober 1993, 93/03/0144 uva.). Im Beschwerdefall wurde als Tag der Tat der 14. November 1991 festgestellt, die dreijährige Verjährungsfrist endete somit am 14. November 1994. Eine Verkündung ist nach § 67g AVG in Verbindung mit § 51f Abs. 2 VStG auch zulässig, wenn die Parteien nicht anwesend sind. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes werden durch die Verkündung eines Bescheides auch in Abwesenheit der Parteien Verjährungsfristen gewahrt, sofern die Parteien ordnungsgemäß geladen waren (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 29. September 1993, 93/02/0158, und vom 24. November 1993, 93/02/0071). Dem Beschwerdeführer ist zuzugestehen, daß nach der Lehre und Rechtsprechung Paragraph 31, Absatz 3, VStG dahin zu verstehen ist, daß auch ein ein erstinstanzliches Straferkenntnis bestätigender Berufungsbescheid - wie im vorliegenden Fall - nicht mehr erlassen werden darf, wenn seit dem in Paragraph 31, Absatz 2, zweiter Satz leg. cit. bezeichneten Zeitraum drei Jahre vergangen sind vergleiche das hg. Erkenntnis vom 13. Oktober 1993, 93/03/0144 uva.). Im Beschwerdefall wurde als Tag der Tat der 14. November 1991 festgestellt, die dreijährige Verjährungsfrist endete somit am 14. November 1994. Eine Verkündung ist nach Paragraph 67 g, AVG in Verbindung mit Paragraph 51 f, Absatz 2, VStG auch zulässig, wenn die Parteien nicht anwesend sind. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes werden durch die Verkündung eines Bescheides auch in Abwesenheit der Parteien Verjährungsfristen gewahrt, sofern die Parteien ordnungsgemäß geladen waren vergleiche die hg. Erkenntnisse vom 29. September 1993, 93/02/0158, und vom 24. November 1993, 93/02/0071).
Der Beschwerdeführer bestreitet weder die ordnungsgemäße Ladung zur Verhandlung vom 24. Oktober 1994 (er führt in seiner Beschwerde dazu nur aus, der ausgewiesene Vertreter des Beschwerdeführers sei zu dieser nicht erschienen) noch die Verkündung des angefochtenen Bescheides am Ende dieser mündlichen Verhandlung. Seine Abwesenheit bei der Beschwerdeverkündung hinderte jedoch nach der vorgenannten Rechtsprechung nicht, daß die Verjährungsfrist nach § 31 Abs. 3 VStG gewahrt war. Bei dieser Sachlage ist es ohne Belang, daß die schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses der belangten Behörde an den Beschwerdevertreter erst am 18. Jänner 1995 (und damit nach Ablauf der in § 31 Abs. 3 Satz 1 VStG genannten Frist) zugestellt wurde (vgl. dazu auch das hg. Erkenntnis vom 25. Jänner 1995, 94/03/0292). Der Beschwerdeführer bestreitet weder die ordnungsgemäße Ladung zur Verhandlung vom 24. Oktober 1994 (er führt in seiner Beschwerde dazu nur aus, der ausgewiesene Vertreter des Beschwerdeführers sei zu dieser nicht erschienen) noch die Verkündung des angefochtenen Bescheides am Ende dieser mündlichen Verhandlung. Seine Abwesenheit bei der Beschwerdeverkündung hinderte jedoch nach der vorgenannten Rechtsprechung nicht, daß die Verjährungsfrist nach Paragraph 31, Absatz 3, VStG gewahrt war. Bei dieser Sachlage ist es ohne Belang, daß die schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses der belangten Behörde an den Beschwerdevertreter erst am 18. Jänner 1995 (und damit nach Ablauf der in Paragraph 31, Absatz 3, Satz 1 VStG genannten Frist) zugestellt wurde vergleiche dazu auch das hg. Erkenntnis vom 25. Jänner 1995, 94/03/0292).
Zur Vermeidung von Mißverständnissen weist der Verwaltungsgerichtshof darauf hin, daß kein Widerspruch zum hg. Erkenntnis vom 20. April 1995, 94/09/0374, vorliegt, weil in jenem Beschwerdefal KEINE mündliche Verkündung stattgefunden hatte und daher erst mit der Zustellung des schriftlichen Bescheides an den damaligen Beschuldigten (die keine bloß schriftliche Ausfertigung eines bereits mündlich verkündeten Bescheides war) ihm gegenüber der Bescheid als erlassen anzusehen war.
Der Verjährungseinwand des Beschwerdeführers nach § 31 Abs. 3 Satz 1 VStG trifft daher nicht zu. Der Verjährungseinwand des Beschwerdeführers nach Paragraph 31, Absatz 3, Satz 1 VStG trifft daher nicht zu.
Zu seinem auf § 51 Abs. 7 VStG gestützten Einwand ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, daß im Verwaltungsstrafverfahren nach § 28a AuslBG (im Beschwerdefall ist im Hinblick auf die Einbringung der Berufung des Beschwerdeführers am 13. März 1992 § 28a leg. cit. in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 450/1990, zur Beurteilung der zu § 51 Abs. 7 VStG aufgeworfenen Rechtslage heranzuziehen) dem Landesarbeitsamt Parteistellung zukommt, die nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch das Recht zur Erhebung der Berufung umfaßt (vgl. z.B. hg. Erkenntnisse vom 21. April 1994, 93/09/0457, und vom 15. September 1994, 94/09/0061). Damit kommt aber nach § 51 Abs. 7 Satz 2 VStG der erste Satz dieser Bestimmung im Verwaltungsstrafverfahren in Verbindung mit § 28a AuslBG nicht zur Anwendung, wogegen auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. September 1994, 94/09/0061 unter Hinweis auf den Ablehnungsbeschluß des Verfassungsgerichtshofes vom 28. Februar 1994, B 1111/93). Zu seinem auf Paragraph 51, Absatz 7, VStG gestützten Einwand ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, daß im Verwaltungsstrafverfahren nach Paragraph 28 a, AuslBG (im Beschwerdefall ist im Hinblick auf die Einbringung der Berufung des Beschwerdeführers am 13. März 1992 Paragraph 28 a, leg. cit. in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1990,, zur Beurteilung der zu Paragraph 51, Absatz 7, VStG aufgeworfenen Rechtslage heranzuziehen) dem Landesarbeitsamt Parteistellung zukommt, die nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch das Recht zur Erhebung der Berufung umfaßt vergleiche z.B. hg. Erkenntnisse vom 21. April 1994, 93/09/0457, und vom 15. September 1994, 94/09/0061). Damit kommt aber nach Paragraph 51, Absatz 7, Satz 2 VStG der erste Satz dieser Bestimmung im Verwaltungsstrafverfahren in Verbindung mit Paragraph 28 a, AuslBG nicht zur Anwendung, wogegen auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 15. September 1994, 94/09/0061 unter Hinweis auf den Ablehnungsbeschluß des Verfassungsgerichtshofes vom 28. Februar 1994, B 1111/93).
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet; sie war daher nach § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet; sie war daher nach Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.
Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 416/1994. Der Kostenzuspruch gründet sich auf die Paragraphen 47 und 48 Absatz 2, Ziffer eins und 2 VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung des Bundeskanzlers, Bundesgesetzblatt Nr. 416 aus 1994,.