Verwaltungsgerichtshof
24.05.1995
95/09/0061
GRS wie VwGH E 1995/01/25 94/03/0292 2
(Hinweis darauf, daß die Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Erkenntnisses des UVS durch die Behörde an den Vertreter des Besch nach Ablauf der in Paragraph 31, Absatz 3, Satz 1 VStG genannten Frist ohne Belang ist; Hinweis darauf, daß kein Widerspruch zum E 20.4.1995, 94/09/0374 bestehe, weil in jenem Fall keine mündliche Verhandlung stattgefunden habe und der Bescheid daher erst schriftlich erlassen wurde).
Durch die Verkündung eines Bescheides werden auch in Abwesenheit der Parteien Verjährungsfristen gewahrt, sofern die Parteien ordnungsgemäß geladen waren (Hinweis E 29.9.1993, 93/02/0158 und E 24.11.1993, 93/02/0071).