Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Verwaltungsstrafgesetz 1991
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 51f
Inkrafttretensdatum
01.02.1991
Außerkrafttretensdatum
31.12.1998
Abkürzung
VStG
Index
40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze
Text
§ 51f.Paragraph 51 f,
(1)Absatz eins,Die Verhandlung beginnt mit dem Aufruf der Sache. Zeugen haben daraufhin das Verhandlungszimmer zu verlassen.
(2)Absatz 2,Wenn eine Partei trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen ist, dann hindert dies weder die Durchführung der Verhandlung noch die Fällung des Erkenntnisses.
(3)Absatz 3,Zu Beginn der Verhandlung ist der Gegenstand der Berufungsverhandlung zu bezeichnen und der bisherige Gang des Verfahrens zusammenzufassen. Sodann ist den Parteien Gelegenheit zu geben, sich zu äußern.
Zuletzt aktualisiert am
19.12.2013
Gesetzesnummer
10005770
Dokumentnummer
NOR12063144
Alte Dokumentnummer
N4199114107J