(2)Absatz 2,..."
Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung zum Anliegerleistungsgesetz ausgesprochen hat, hängt die Höhe des zu leistenden Beitrags somit von der Größe des "Bauplatzes" ab (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. Oktober 1985, Zl. 82/17/0065). Was als "Bauplatz" im Sinn des § 11 Abs. 1 ALG zu verstehen ist, ergibt sich nach der Rechtsprechung aus den Vorschriften des Bebauungsgrundlagengesetzes, LGBl. Nr. 69/1968 (vgl. insbesondere die §§ 12 und 25 BGG und wiederum das hg. Erkenntnis vom 23. Oktober 1985, Zl. 82/17/0065). Dementsprechend hat der Verwaltungsgerichtshof auch ausgesprochen, daß ein Bauplatz auch aus mehreren Grundstücken bestehen könne und in diesem Fall die Beitragspflicht nicht davon abhänge, ob ein zu einem Bauplatz gehöriges Grundstück als solches an einen Hauptkanal angeschlossen sei oder nicht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. Juli 1992, Zl. 90/17/0413, vom 23. Mai 1990, Zl. 87/17/0299, oder vom 17. November 1993, Zl. 91/17/0068).Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung zum Anliegerleistungsgesetz ausgesprochen hat, hängt die Höhe des zu leistenden Beitrags somit von der Größe des "Bauplatzes" ab vergleiche das hg. Erkenntnis vom 23. Oktober 1985, Zl. 82/17/0065). Was als "Bauplatz" im Sinn des Paragraph 11, Absatz eins, ALG zu verstehen ist, ergibt sich nach der Rechtsprechung aus den Vorschriften des Bebauungsgrundlagengesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 69 aus 1968, vergleiche insbesondere die Paragraphen 12 und 25 BGG und wiederum das hg. Erkenntnis vom 23. Oktober 1985, Zl. 82/17/0065). Dementsprechend hat der Verwaltungsgerichtshof auch ausgesprochen, daß ein Bauplatz auch aus mehreren Grundstücken bestehen könne und in diesem Fall die Beitragspflicht nicht davon abhänge, ob ein zu einem Bauplatz gehöriges Grundstück als solches an einen Hauptkanal angeschlossen sei oder nicht vergleiche das hg. Erkenntnis vom 30. Juli 1992, Zl. 90/17/0413, vom 23. Mai 1990, Zl. 87/17/0299, oder vom 17. November 1993, Zl. 91/17/0068).
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 30. Juli 1992, Zl. 89/17/0106, 0107, unter Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 23. Mai 1990, Zl. 87/17/0299, ausgeführt hat, ist als Bemessungsgrundlage des Beitrages stets der gesamte Bauplatz heranzuziehen, auch wenn er aus Grundstücken bestehe, die als solche zum Teil nicht unmittelbar an den Hauptkanal angrenzten. Ein Bauplatz könne auch aus mehreren Grundstücken bestehen. Dies auch dann, wenn nach Schaffung des Bauplatzes der bis dahin einheitliche Grundbuchskörper in drei solche Körper aufgespalten worden sei, da diese Aufspaltung ohne Genehmigung der Baubehörde nach § 24 BGG erfolgt sei. Gemäß § 24 BGG bedarf die Änderung eines Bauplatzes, insbesondere die Zusammenlegung oder Unterteilung, der Genehmigung der Baubehörde. Eine solche ist im Beschwerdefall nicht gegeben. Nach § 24 Abs. 1 zweiter Satz gilt dies auch für die Abschreibung von Grundstücken oder Grundstücksteilen. Daraus folgt u.a., daß auch durch nachfolgende Teilung eines Grundstücks, welches zum Bauplatz erklärt wurde, die Bauplatzerklärung nicht ihre Wirksamkeit verliert. Sie bleibt vielmehr im gleichen Umfang aufrecht. Die Verwirklichung eines der Erlöschenstatbestände des § 22 BGG liegt nicht vor. Der vorliegende Beschwerdefall gibt keinen Anlaß, von dieser grundsätzlichen Auffassung abzugehen.Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 30. Juli 1992, Zl. 89/17/0106, 0107, unter Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 23. Mai 1990, Zl. 87/17/0299, ausgeführt hat, ist als Bemessungsgrundlage des Beitrages stets der gesamte Bauplatz heranzuziehen, auch wenn er aus Grundstücken bestehe, die als solche zum Teil nicht unmittelbar an den Hauptkanal angrenzten. Ein Bauplatz könne auch aus mehreren Grundstücken bestehen. Dies auch dann, wenn nach Schaffung des Bauplatzes der bis dahin einheitliche Grundbuchskörper in drei solche Körper aufgespalten worden sei, da diese Aufspaltung ohne Genehmigung der Baubehörde nach Paragraph 24, BGG erfolgt sei. Gemäß Paragraph 24, BGG bedarf die Änderung eines Bauplatzes, insbesondere die Zusammenlegung oder Unterteilung, der Genehmigung der Baubehörde. Eine solche ist im Beschwerdefall nicht gegeben. Nach Paragraph 24, Absatz eins, zweiter Satz gilt dies auch für die Abschreibung von Grundstücken oder Grundstücksteilen. Daraus folgt u.a., daß auch durch nachfolgende Teilung eines Grundstücks, welches zum Bauplatz erklärt wurde, die Bauplatzerklärung nicht ihre Wirksamkeit verliert. Sie bleibt vielmehr im gleichen Umfang aufrecht. Die Verwirklichung eines der Erlöschenstatbestände des Paragraph 22, BGG liegt nicht vor. Der vorliegende Beschwerdefall gibt keinen Anlaß, von dieser grundsätzlichen Auffassung abzugehen.
Es ist im Beschwerdefall jedoch zu untersuchen, ob der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen zu den nach der Bauplatzerklärung ergangenen Bescheiden darzutun vermag, daß dem Bescheid vom 2. März 1972 eventuell durch spätere Bescheide materiell derogiert worden sei.
Es ist in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes anerkannt, daß spätere Bescheide früheren derogieren können (vgl. die Nachweise bei Wiederin, Gilt die Lex-posterior-Regel zwischen Bescheiden?, ZfV 1992, 249, FN 1, sowie Schwarzer, Die Klaglosstellung des Beschwerdeführers im Bescheidprüfungsverfahren vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts, ZfV 1984, 1 ff, und Potacs, Gegenstandslosigkeit einer Beschwerde gegen eine Rodungsbewilligung durch nachfolgenden Feststellungsbescheid?, ZfV 1990, 138 ff).Es ist in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes anerkannt, daß spätere Bescheide früheren derogieren können vergleiche die Nachweise bei Wiederin, Gilt die Lex-posterior-Regel zwischen Bescheiden?, ZfV 1992, 249, FN 1, sowie Schwarzer, Die Klaglosstellung des Beschwerdeführers im Bescheidprüfungsverfahren vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts, ZfV 1984, 1 ff, und Potacs, Gegenstandslosigkeit einer Beschwerde gegen eine Rodungsbewilligung durch nachfolgenden Feststellungsbescheid?, ZfV 1990, 138 ff).
Eine Derogation kann sich jedoch nur bei Vorliegen eines Widerspruches und bei Sachidentität (vgl. Potacs, a.a.O., 141) ergeben.Eine Derogation kann sich jedoch nur bei Vorliegen eines Widerspruches und bei Sachidentität vergleiche Potacs, a.a.O., 141) ergeben.
Es ist daher der belangten Behörde Recht zu geben, wenn sie im Ergebnis eine Derogationswirkung der Abweisung des Antrags auf Erklärung des Grundstücks 346/5 (neu) zum Bauplatz mit dem Bescheid vom 8. Februar 1979 verneint. Die Abweisung eines Antrages, das neu gebildete Grundstück als eigenen Bauplatz zu erklären, bedeutet nicht die Aufhebung oder Einschränkung der Bauplatzerklärung vom 2. März 1972. Gegenstand des Abspruches des Bescheides vom 8. Februar 1979 war die Bauplatzerklärung des neu gebildeten Grundstückes, wohingegen die Bauplatzerklärung aus dem Jahre 1972 sich auf das damals noch einheitliche Grundstück 346/5 bezog. Ungeachtet des Umstandes, daß sich diese Annahme im vorliegenden Beschwerdefall in abgabenrechtlicher Hinsicht zu Lasten des Beschwerdeführers auswirkt, gebieten gerade Überlegungen des Rechtsschutzes und der Rechtssicherheit die Annahme, daß die Abweisung eines Antrages, der auf eine konkrete Bauplatzerklärung eines Teils eines Grundstücks gerichtet ist, nicht die implizite Aufhebung einer früheren Bauplatzerklärung für einen größeren Bereich bedeutet (im übrigen ist in diesem Zusammenhang der belangten Behörde beizupflichten, daß ein Grundstückseigentümer zur Vermeidung der hier in Rede stehenden abgabenrechtlichen Auswirkung gegebenenfalls einen Antrag.auf Änderung der Bauplatzerklärung stellen könnte).
Auch aus der vom Beschwerdeführer genannten Feststellung im Baubewilligungsbescheid vom 16. August 1978 hinsichtlich der Rechtslage im Zusammenhang mit § 19 Abs. 3 ROG 1977 läßt sich nichts für den Standpunkt des Beschwerdeführers ableiten. Abgesehen davon, daß die Feststellung, "die Parzelle" bilde "aufgrund der Parzellierung" "nur einen Bauplatz", unklar ist und ihre normative Bedeutung zweifelhaft ist, bringt sie - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - eher zum Ausdruck, daß die Baubehörde auch 1978 vom Vorliegen eines einheitlichen Bauplatzes ausgegangen ist. Aus der Feststellung, daß für den "südlichen Bauplatzteil", sollte er "später ein eigener Bauplatz werden", eine eigene Ausnahmebewilligung nach § 19 Abs. 3 ROG 1977 erforderlich sein werde, ist ebenfalls ersichtlich, daß die Behörde vom Vorliegen eines Bauplatzes ausging. Ob und inwieweit für denselben Bauplatz mehrere Bewilligungen nach § 19 Abs. 3 ROG 1977 erforderlich sind oder sein können, ist für die Frage der gegenständlichen Abgabepflicht, die an die Bauplatzeigenschaft anknüpft, irrelevant. Der Verwaltungsgerichtshof übersieht nicht, daß mit der Rechtskraft einer Feststellung, daß die Ausnahmebewilligung nach § 19 Abs. 3 ROG sich nicht (mehr) auf bestimmte Teile des Bauplatzes erstrecke (nämlich nicht auf zwei der durch die Teilung neu gebildeten Grundstücke), auch die Rechtsgrundlage für die Bauplatzerklärung für diese Teile nachträglich weggefallen ist. Selbst wenn man aber davon ausgeht, daß die gegenständliche "Feststellung" einen bescheidmäßigen Abspruch darstellt und insofern rechtskräftig geworden ist, ist für den Beschwerdeführer daraus nichts gewonnen. Formell wurde nämlich die Aufhebung der Bauplatzerklärung (ihre Einschränkung auf eines der drei aus dem früheren Grundstück gebildeten Grundstücke) nicht ausgesprochen. Der Wegfall der Rechtsgrundlage für die Bauplatzerklärung bewirkt jedoch nicht schon allein auch deren Wegfall.Auch aus der vom Beschwerdeführer genannten Feststellung im Baubewilligungsbescheid vom 16. August 1978 hinsichtlich der Rechtslage im Zusammenhang mit Paragraph 19, Absatz 3, ROG 1977 läßt sich nichts für den Standpunkt des Beschwerdeführers ableiten. Abgesehen davon, daß die Feststellung, "die Parzelle" bilde "aufgrund der Parzellierung" "nur einen Bauplatz", unklar ist und ihre normative Bedeutung zweifelhaft ist, bringt sie - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - eher zum Ausdruck, daß die Baubehörde auch 1978 vom Vorliegen eines einheitlichen Bauplatzes ausgegangen ist. Aus der Feststellung, daß für den "südlichen Bauplatzteil", sollte er "später ein eigener Bauplatz werden", eine eigene Ausnahmebewilligung nach Paragraph 19, Absatz 3, ROG 1977 erforderlich sein werde, ist ebenfalls ersichtlich, daß die Behörde vom Vorliegen eines Bauplatzes ausging. Ob und inwieweit für denselben Bauplatz mehrere Bewilligungen nach Paragraph 19, Absatz 3, ROG 1977 erforderlich sind oder sein können, ist für die Frage der gegenständlichen Abgabepflicht, die an die Bauplatzeigenschaft anknüpft, irrelevant. Der Verwaltungsgerichtshof übersieht nicht, daß mit der Rechtskraft einer Feststellung, daß die Ausnahmebewilligung nach Paragraph 19, Absatz 3, ROG sich nicht (mehr) auf bestimmte Teile des Bauplatzes erstrecke (nämlich nicht auf zwei der durch die Teilung neu gebildeten Grundstücke), auch die Rechtsgrundlage für die Bauplatzerklärung für diese Teile nachträglich weggefallen ist. Selbst wenn man aber davon ausgeht, daß die gegenständliche "Feststellung" einen bescheidmäßigen Abspruch darstellt und insofern rechtskräftig geworden ist, ist für den Beschwerdeführer daraus nichts gewonnen. Formell wurde nämlich die Aufhebung der Bauplatzerklärung (ihre Einschränkung auf eines der drei aus dem früheren Grundstück gebildeten Grundstücke) nicht ausgesprochen. Der Wegfall der Rechtsgrundlage für die Bauplatzerklärung bewirkt jedoch nicht schon allein auch deren Wegfall.
Wie sich aus § 69 Abs. 1 und 3 AVG ergibt, geht der Gesetzgeber jedenfalls für den Fall, daß ein Bescheid gemäß § 38 AVG von Vorfragen abhängig war und nachträglich über die Vorfrage in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde, davon aus, daß der (zunächst aufgrund eigener Vorfragenbeurteilung durch die Behörde ergangene) Bescheid zunächst in seinem Bestand unberührt bleibt, aber eine neuerliche Entscheidung aufgrund der Wiederaufnahme des Verfahrens zulässig ist.Wie sich aus Paragraph 69, Absatz eins und 3 AVG ergibt, geht der Gesetzgeber jedenfalls für den Fall, daß ein Bescheid gemäß Paragraph 38, AVG von Vorfragen abhängig war und nachträglich über die Vorfrage in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde, davon aus, daß der (zunächst aufgrund eigener Vorfragenbeurteilung durch die Behörde ergangene) Bescheid zunächst in seinem Bestand unberührt bleibt, aber eine neuerliche Entscheidung aufgrund der Wiederaufnahme des Verfahrens zulässig ist.
Weiters gehen die hg. Rechtsprechung und die Lehre davon aus, daß im Falle einer Änderung des Sachverhalts in wesentlichen Punkten der Rechtskraft von Bescheiden insoweit "Grenzen" gezogen seien, als unter Umständen eine neuerliche Entscheidung - trotz der seinerzeit rechtskräftig gewordenen Entscheidung - möglich würde (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 24. November 1995, Zl. 92/17/0234, oder Walter/Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts, 6. Auflage, 483). Ein derartiger Fall der Änderung des maßgebenden Sachverhalts ist auch im Beschwerdefall gegeben, in dem die Bauplatzerklärung vom 2. März 1972 auf der Grundlage der bescheidmäßigen Ausnahme gemäß § 19 Abs. 3 ROG 1977 ergangen ist (und dieser Bescheid als mit dem Bescheid vom 16. August 1978 nachfolgend geändert anzusehen wäre).Weiters gehen die hg. Rechtsprechung und die Lehre davon aus, daß im Falle einer Änderung des Sachverhalts in wesentlichen Punkten der Rechtskraft von Bescheiden insoweit "Grenzen" gezogen seien, als unter Umständen eine neuerliche Entscheidung - trotz der seinerzeit rechtskräftig gewordenen Entscheidung - möglich würde vergleiche z.B. das hg. Erkenntnis vom 24. November 1995, Zl. 92/17/0234, oder Walter/Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts, 6. Auflage, 483). Ein derartiger Fall der Änderung des maßgebenden Sachverhalts ist auch im Beschwerdefall gegeben, in dem die Bauplatzerklärung vom 2. März 1972 auf der Grundlage der bescheidmäßigen Ausnahme gemäß Paragraph 19, Absatz 3, ROG 1977 ergangen ist (und dieser Bescheid als mit dem Bescheid vom 16. August 1978 nachfolgend geändert anzusehen wäre).
Auch der Annahme der objektiven Grenzen der Rechtskraft liegt aber nicht zwingend die Auffassung zugrunde, daß der rechtskräftige Bescheid gleichsam automatisch aufgehoben werde oder wegfalle. Die These von der Grenze der Rechtskraft bedeutet zunächst nur, daß eine neuerliche Entscheidung möglich ist (vgl. im übrigen zur Frage der Auswirkung einer rückwirkenden Aufhebung eines Bescheides auf Bescheide, die auf dem aufgehobenen Bescheid aufgebaut haben, das hg. Erkenntnis vom 30. Juni 1994, Zl. 91/06/0174, in dem unter Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 29. November 1985, Zl. 83/17/0030, auch für den Fall der rückwirkenden Aufhebung von Bescheiden für jene Fälle, in denen nicht eine als "unlösbarer Zusammenhang" beschriebene Beziehung zwischen den in Rede stehenden Bescheiden besteht, davon ausgegangen wird, daß die Aufhebung des Grundlagenbescheides den Folgebescheid aufhebbar macht, ihn aber nicht automatisch beseitigt; vgl. dazu Grabenwarter, Verfahrensgarantien in der Verwaltungsgerichtsbarkeit, 398ff).Auch der Annahme der objektiven Grenzen der Rechtskraft liegt aber nicht zwingend die Auffassung zugrunde, daß der rechtskräftige Bescheid gleichsam automatisch aufgehoben werde oder wegfalle. Die These von der Grenze der Rechtskraft bedeutet zunächst nur, daß eine neuerliche Entscheidung möglich ist vergleiche im übrigen zur Frage der Auswirkung einer rückwirkenden Aufhebung eines Bescheides auf Bescheide, die auf dem aufgehobenen Bescheid aufgebaut haben, das hg. Erkenntnis vom 30. Juni 1994, Zl. 91/06/0174, in dem unter Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 29. November 1985, Zl. 83/17/0030, auch für den Fall der rückwirkenden Aufhebung von Bescheiden für jene Fälle, in denen nicht eine als "unlösbarer Zusammenhang" beschriebene Beziehung zwischen den in Rede stehenden Bescheiden besteht, davon ausgegangen wird, daß die Aufhebung des Grundlagenbescheides den Folgebescheid aufhebbar macht, ihn aber nicht automatisch beseitigt; vergleiche dazu Grabenwarter, Verfahrensgarantien in der Verwaltungsgerichtsbarkeit, 398ff).
Wenn auch nicht verkannt werden soll, daß es Fallgestaltungen geben kann, in denen der Frage, ob es einen rechtskräftigen früheren Bescheid gäbe, der formell nicht aufgehoben wurde, nur akademische Bedeutung zukommt (vgl. z.B. verwaltungspolizeiliche Aufträge, die vom Adressaten erfüllt wurden, und die hg. Rechtsprechung zu § 10 Abs. 2 Z 1 VVG, vgl die Nachweise hiezu bei Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens5, E 9 zu § 10 VVG), läßt sich mangels positivrechtlichem Anhaltspunkt (vgl. z.B. § 9 Abs. 7 lit. a Sbg Baupolizeigesetz idF vor der Novelle 1997) bei Bescheiden, aus denen jemandem ein Recht erwachsen ist - wie dies bei der Bauplatzerklärung der Fall ist -, nicht ableiten, daß sie von späteren Bescheiden, die sie nicht ausdrücklich abändern, aber Fragen, die für die Erlassung des früher ergangenen Bescheides präjudiziell waren, abweichend von einem zum Zeitpunkt der früheren Entscheidung vorliegenden Grundlagenbescheid regeln, "indirekt" aufgehoben oder abgeändert werden könnten. Es liegt vielmehr auch in diesen Fällen (und somit im Beschwerdefall) die Situation vor, daß ein Bescheid (die Ausnahmebewilligung nach § 19 Abs. 3 ROG 1977) die Grundlage für einen anderen Bescheid bildet. Durch die Änderung des Grundlagenbescheides wird der Folgebescheid nicht automatisch geändert. Sofern aufgrund der anwendbaren Verfahrensvorschriften (vgl. z.B. § 295 BAO) eine neue Entscheidung möglich ist (für den AVG-Bereich ist mit den obigen Ausführungen von einer Änderung des Sachverhalts auszugehen), kommt eine neue Entscheidung in Betracht.Wenn auch nicht verkannt werden soll, daß es Fallgestaltungen geben kann, in denen der Frage, ob es einen rechtskräftigen früheren Bescheid gäbe, der formell nicht aufgehoben wurde, nur akademische Bedeutung zukommt vergleiche z.B. verwaltungspolizeiliche Aufträge, die vom Adressaten erfüllt wurden, und die hg. Rechtsprechung zu Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, VVG, vergleiche die Nachweise hiezu bei Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens5, E 9 zu Paragraph 10, VVG), läßt sich mangels positivrechtlichem Anhaltspunkt vergleiche z.B. Paragraph 9, Absatz 7, Litera a, Sbg Baupolizeigesetz in der Fassung vor der Novelle 1997) bei Bescheiden, aus denen jemandem ein Recht erwachsen ist - wie dies bei der Bauplatzerklärung der Fall ist -, nicht ableiten, daß sie von späteren Bescheiden, die sie nicht ausdrücklich abändern, aber Fragen, die für die Erlassung des früher ergangenen Bescheides präjudiziell waren, abweichend von einem zum Zeitpunkt der früheren Entscheidung vorliegenden Grundlagenbescheid regeln, "indirekt" aufgehoben oder abgeändert werden könnten. Es liegt vielmehr auch in diesen Fällen (und somit im Beschwerdefall) die Situation vor, daß ein Bescheid (die Ausnahmebewilligung nach Paragraph 19, Absatz 3, ROG 1977) die Grundlage für einen anderen Bescheid bildet. Durch die Änderung des Grundlagenbescheides wird der Folgebescheid nicht automatisch geändert. Sofern aufgrund der anwendbaren Verfahrensvorschriften vergleiche z.B. Paragraph 295, BAO) eine neue Entscheidung möglich ist (für den AVG-Bereich ist mit den obigen Ausführungen von einer Änderung des Sachverhalts auszugehen), kommt eine neue Entscheidung in Betracht.
Es scheidet daher die Annahme einer materiellen Derogation derart, daß ein Bescheid, der auf der Grundlage eines anderen Bescheides ergangen ist, selbst materiell geändert wäre, wenn der Grundlagenbescheid abgeändert wird, aus.
Für den Beschwerdefall bedeutet dies, daß selbst dann, wenn man der oben wiedergegebenen "Feststellung" im Baubewilligungsbescheid vom 16. August 1978 normativen Charakter hinsichtlich der Ausnahmebewilligung nach § 19 Abs. 3 ROG 1977 beimißt, die Bauplatzerklärung vom 2. März 1972 damit nicht ebenfalls als geändert anzusehen ist.Für den Beschwerdefall bedeutet dies, daß selbst dann, wenn man der oben wiedergegebenen "Feststellung" im Baubewilligungsbescheid vom 16. August 1978 normativen Charakter hinsichtlich der Ausnahmebewilligung nach Paragraph 19, Absatz 3, ROG 1977 beimißt, die Bauplatzerklärung vom 2. März 1972 damit nicht ebenfalls als geändert anzusehen ist.
Die belangte Behörde ist daher zutreffend davon ausgegangen, daß die Bauplatzerklärung aus dem Jahre 1972, die sich auf alle drei nunmehr gebildeten Grundstücke bezieht, nach wie vor aufrecht ist.
Beim Verwaltungsgerichtshof sind aus dem Gesichtspunkt des vorliegenden Beschwerdefalles aber auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Anwendung des § 11 Abs. 1 ALG entsprechend den im oben genannten Erkenntnis entwickelten Grundsätzen entstanden. Da etwa § 25 Abs. 3 Bebauungsgrundlagengesetz für die Lage der Bauten im Bauplatz auf den Bauplatz (und nicht auf einzelne Grundstücke) abstellt, bestehen rechtlich relevante Unterschiede zwischen einem einheitlichen (großen) Bauplatz oder mehreren Bauplätzen (die insgesamt die gleiche Fläche wie ein einheitlicher ungeteilter Bauplatz aufweisen). Es ist unter diesem Gesichtspunkt aus verfassungsrechtlicher Sicht gegen die unterschiedslose Einbeziehung der Gesamtfläche des Bauplatzes bei der Berechnung des Beitrages (sodaß auch nicht bebaubare Teilflächen des Grundstücks herangezogen werden) nichts einzuwenden. Die belangte Behörde hat auch zutreffend darauf hingewiesen, daß es dem Grundeigentümer freigestanden wäre, eine Abänderung der Bauplatzerklärung zu beantragen.Beim Verwaltungsgerichtshof sind aus dem Gesichtspunkt des vorliegenden Beschwerdefalles aber auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Anwendung des Paragraph 11, Absatz eins, ALG entsprechend den im oben genannten Erkenntnis entwickelten Grundsätzen entstanden. Da etwa Paragraph 25, Absatz 3, Bebauungsgrundlagengesetz für die Lage der Bauten im Bauplatz auf den Bauplatz (und nicht auf einzelne Grundstücke) abstellt, bestehen rechtlich relevante Unterschiede zwischen einem einheitlichen (großen) Bauplatz oder mehreren Bauplätzen (die insgesamt die gleiche Fläche wie ein einheitlicher ungeteilter Bauplatz aufweisen). Es ist unter diesem Gesichtspunkt aus verfassungsrechtlicher Sicht gegen die unterschiedslose Einbeziehung der Gesamtfläche des Bauplatzes bei der Berechnung des Beitrages (sodaß auch nicht bebaubare Teilflächen des Grundstücks herangezogen werden) nichts einzuwenden. Die belangte Behörde hat auch zutreffend darauf hingewiesen, daß es dem Grundeigentümer freigestanden wäre, eine Abänderung der Bauplatzerklärung zu beantragen.
Da somit die vorliegende Beschwerde nicht geeignet ist, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Da somit die vorliegende Beschwerde nicht geeignet ist, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen, war sie gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers Bundesgesetzblatt Nr. 416 aus 1994,.