Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.09.1998

Geschäftszahl

94/17/0416

Rechtssatz

Als Bemessungsgrundlage des Beitrages nach Paragraph 11, Absatz eins, Slbg AnliegerleistungsG ist stets der gesamte Bauplatz heranzuziehen, auch wenn er aus mehreren Grundstücken besteht (Hinweis: E 30.7.1992, 89/17/0106, 0107). Dies auch dann, wenn nach Schaffung des Bauplatzes der bis dahin einheitliche Grundbuchskörper ohne die nach Paragraph 24, Slbg BebauungsgrundlagenG erforderliche Genehmigung der Baubehörde aufgespalten wird. Gleiches gilt auch im Fall der Abschreibung von Grundstücken oder Grundstücksteilen. Daraus folgt ua, daß durch nachfolgende Teilung eines Grundstückes, welches zum Bauplatz erklärt wurde, die Bauplatzerklärung nicht ihre Wirksamkeit verliert. Sie bleibt vielmehr (sofern keiner der Erlöschenstatbestände des Paragraph 22, Slbg BebauungsgrundlagenG vorliegt) im gleichen Umfang aufrecht.