Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.09.1998

Geschäftszahl

94/17/0416

Rechtssatz

Die Abweisung eines Antrages, das neu gebildete Grundstück als eigenen Bauplatz zu erklären, bedeutet nicht die Aufhebung oder Einschränkung der früheren Bauplatzerklärung. Eine solche Derogation könnte sich nur bei Vorliegen eines Widerspruches und bei Sachidentität ergeben. Die Abweisung eines Antrages, der auf eine konkrete Bauplatzerklärung eines Teils eines Grundstücks gerichtet ist, bedeutet nicht die implizite Aufhebung einer früheren Bauplatzerklärung für einen größeren Bereich (im übrigen kann ein Grundstückseigentümer zur Vermeidung der hier in Rede stehenden abgabenrechtlichen Auswirkung gegebenenfalls einen Antrag auf Änderung der Bauplatzerklärung stellen).