Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.09.1998

Geschäftszahl

94/17/0416

Rechtssatz

Aus verfassungsrechtlicher Sicht ist gegen die unterschiedslose Einbeziehung der Gesamtfläche des Bauplatzes bei Berechnung des Beitrages nach Paragraph 11, Absatz eins, Slbg AnliegerleistungsG (sodaß auch nicht bebaubare Teilflächen des Grundstückes herangezogen werden) im Hinblick auf Paragraph 25, Absatz 3, Slbg BebauungsgrundlagenG nichts einzuwenden, bestehen doch rechtlich relevante Unterschiede zwischen einem großen Bauplatz und mehreren kleinen Bauplätzen (mit insgesamt gleicher Fläche).