Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 93/17/0058

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

93/17/0058

Entscheidungsdatum

20.12.1996

Index

34 Monopole

Norm

GSpG 1989 §2 Abs1;
GSpG 1989 §2 Abs3;

Rechtssatz

Das selbsttätige Ausfolgen des Gewinnes ist nach Paragraph 2, Absatz eins und Paragraph 2, Absatz 3, GSpG 1989 kein notwendiges Begriffsmerkmal eines Glücksspielautomaten. Es ist durchaus möglich, daß ein Apparat - der normalerweise als reiner Unterhaltungsautomat dient und auch als solcher gekennzeichnet ist - in der Weise gesetzwidrig verwendet wird, daß am Automaten erzielte und angezeigte Punktegewinne in Form von Bargeld ausbezahlt werden. Mit einem Pokerautomaten, der selbsttätig keine vermögensrechtliche Gegenleistung an den Spieler ausfolgt, kann somit in das Glücksspielmonopol eingegriffen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1993170058.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2010

Dokumentnummer

JWR_1993170058_19961220X01

Rechtssatz für 93/17/0058

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

93/17/0058

Entscheidungsdatum

20.12.1996

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
  1. VwGG § 41 heute
  2. VwGG § 41 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 41 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 41 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 41 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 41 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/07/14 90/17/0103 4

Stammrechtssatz

In der Frage der Beweiswürdigung ist die Kontrollbefugnis des VwGH in der Richtung eingeschränkt, ob der maßgebende Sachverhalt ausreichend ermittelt wurde und ob die hiebei angestellten Erwägungen schlüssig sind, weshalb es dem Gerichtshof verwehrt ist, die vorgenommene Beweiswürdigung darüber hinaus auf ihre Richtigkeit hin zu prüfen (Hinweis: E VS 3.10.1985, 85/02/0053).

Schlagworte

Angenommener Sachverhalt (siehe auch Sachverhalt Neuerungsverbot Allgemein und Sachverhalt Verfahrensmängel) Sachverhalt Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1993170058.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2010

Dokumentnummer

JWR_1993170058_19961220X02

Rechtssatz für 93/17/0058

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

93/17/0058

Entscheidungsdatum

20.12.1996

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/09/30 91/19/0088 3

Stammrechtssatz

Die Beh legt im angefochtenen Bescheid ausreichend und schlüssig dar, warum sie die Tat als erwiesen habe annehmen dürfen, und nicht der anderslautenden Verantwortung des Besch zu folgen gewesen sei. Ob diese Beweiswürdigung aber richtig in dem Sinn ist, daß das den Besch belastende Ergebnis der Beweisaufnahme und nicht dessen Verantwortung den Tatsachen entspricht, kann der VwGH aufgrund seiner hinsichtlich der Beweiswürdigung eingeschränkten Kontrollbefugnis in einem Verfahren über die Bescheidbeschwerde nicht überprüfen (Hinweis E VS 3.10.1985, 85/02/0053, VwSlg 11894 A/1985).

Schlagworte

Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Allgemein Sachverhalt Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1993170058.X03

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2010

Dokumentnummer

JWR_1993170058_19961220X03

Rechtssatz für 93/17/0058

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

93/17/0058

Entscheidungsdatum

20.12.1996

Index

34 Monopole

Norm

GSpG 1989 §2 Abs1;
GSpG 1989 §2 Abs3;
GSpG 1989 §4 Abs2;

Rechtssatz

Die Ausnahmebestimmung des Paragraph 4, Absatz 2, GSpG 1989 ist so zu verstehen, daß schon die bei einem bestimmten Spielautomaten für einen Spieler gegebene Möglichkeit, eine der beiden Geringfügigkeitsgrenzen zu überschreiten, genügt, um eine Ausnahme vom Glücksspielmonopol zu verneinen. Mit anderen Worten ist die Einhaltung dieser Grenzen nicht nach dem tatsächlichen Einsatz oder Gewinn eines bestimmten Spielers bei einem konkreten Spiel zu beurteilen, sondern danach, welcher maximale Einsatz einem potentiellen Spieler ermöglicht und welche maximale Gegenleistung dafür in Aussicht gestellt wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1993170058.X04

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2010

Dokumentnummer

JWR_1993170058_19961220X04

Rechtssatz für 93/17/0058

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

93/17/0058

Entscheidungsdatum

20.12.1996

Index

34 Monopole

Norm

GSpG 1962 §2 Abs1 idF 1976/626;
GSpG 1962 §3 idF 1976/626;
GSpG 1989 §2 Abs1;
GSpG 1989 §2 Abs3;
GSpG 1989 §52 Abs1 Z5;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/07/14 90/17/0103 1 (hier: gilt auch für GSpG 1989)

Stammrechtssatz

Nach der Rechtsprechung des VwGH liegt eine dem Glückspielmonopol unterliegende Ausspielung iSd Paragraph 2, Absatz eins, GSpG 1962 und des Paragraph 3, GSpG 1962 bereits dann vor, wenn der Unternehmer (Veranstalter) den Spielern für eine vermögensrechtliche Leistung (Einwurf von Geld oder Spielmarken) eine mittels eines Glückspielautomaten zu bewirkende Gegenleistung in Aussicht stellt. Wesentlich für die Ausspielung ist das Verhältnis zwischen Unternehmer einerseits und Spieler andererseits sowie das Inaussichtstellen einer Gegenleistung für die vermögensrechtliche Leistung der Spieler (Hinweis: E 10.11.1980, 571/80 = ZfVB 1982/1/113).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1993170058.X05

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2010

Dokumentnummer

JWR_1993170058_19961220X05

Rechtssatz für 93/17/0058

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

93/17/0058

Entscheidungsdatum

20.12.1996

Index

34 Monopole

Norm

GSpG 1962 §2 Abs1 idF 1976/626;
GSpG 1962 §50 Abs1 Z1 idF 1976/626;
GSpG 1989 §2 Abs1;
GSpG 1989 §52 Abs1 Z5;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/07/14 90/17/0103 2 (gilt auch für GSpG 1989)

Stammrechtssatz

Ein Inaussichtstellen einer Gegenleistung für die vermögensrechtliche Leistung der Spieler liegt bereits dann vor, wenn der Glücksspielapparat in betriebsbereitem Zustand aufgestellt ist oder aus den Umständen hervorgeht, daß jedem potentiellen Interessenten die Inbetriebnahmen des Gerätes möglich ist (Hinweis: E 23.12.1991, 88/17/0010 = ZfVB 1993/2/473). Derjenige, der dies auf seine Rechnung ermöglicht, "führt" iSd Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG 1962 das Glücksspiel "durch". Die Durchführung des Glücksspieles auf eigene Rechnung bedeutet, daß sich Gewinn UND Verlust, also auch das Risiko, in der eigenen Vermögenssphäre auswirken müssen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1993170058.X06

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2010

Dokumentnummer

JWR_1993170058_19961220X06

Rechtssatz für 93/17/0058

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

7

Geschäftszahl

93/17/0058

Entscheidungsdatum

20.12.1996

Index

34 Monopole

Norm

GSpG 1989 §52 Abs1 Z5;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/06/23 91/17/0022 6

Stammrechtssatz

Im zweiten Tatbild des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 5, GSpG 1989 hat der Gesetzgeber den durch die Worte "zugänglich macht" umschriebenen Umfang des Tatbestandes durch den Klammerausdruck "(Inhaber)" eingeschränkt. Gemeint ist damit eine Person, die den Glücksspielapparat oder Glücksspielautomaten in ihrer Gewahrsame hat und diesen den Spielern zugänglich macht. Damit ist etwa der Sachverhalt erfaßt, daß ein Automatenbetreiber bei einem Gastwirt einen Glücksspielautomaten aufstellt und auf seine Rechnung und Gefahr betreibt, während sich der Gastwirt davon eine Belebung seiner Getränkeumsätze und Speiseumsätze erhofft oder eine vom Ertrag des Automaten unabhängige Miete erhält. Diesfalls wäre der Gastwirt nicht als Betreiber (Veranstalter), sondern als eine Person anzusehen, die den Glücksspielapparat (Glücksspielautomaten) zugänglich macht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1993170058.X07

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2010

Dokumentnummer

JWR_1993170058_19961220X07

Rechtssatz für 93/17/0058

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

8

Geschäftszahl

93/17/0058

Entscheidungsdatum

20.12.1996

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
34 Monopole

Norm

GSpG 1989 §2 Abs1;
GSpG 1989 §52 Abs1 Z5;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Das Durchführen eines Glücksspieles auf eigene Rechnung und Gefahr bedeutet, daß sich Gewinn UND Verlust, also auch das Risiko, in der eigenen Vermögenssphäre auswirken müssen. Über den Inhalt der Vereinbarung zwischen dem Automatenverleiher und dem Lokalinhaber für den Fall eines Verlustes (in einzelnen Abrechnungsperioden oder im gesamten) wurden aber keinerlei Feststellungen getroffen (Hinweis: E 14.7.1994, 90/17/0103). Die vertragliche Vereinbarung über die Erlösaufteilung mag zwar ein Indiz für die Eigenschaft des Automatenverleihers als Mitveranstalter sein, reicht aber zur Begründung einer solchen Qualifiaktion nicht aus.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1993170058.X08

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2010

Dokumentnummer

JWR_1993170058_19961220X08

Entscheidungstext 93/17/0058

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

93/17/0058

Entscheidungsdatum

20.12.1996

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
34 Monopole;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §45 Abs2;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
AVG §67;
GSpG 1962 §2 Abs1 idF 1976/626;
GSpG 1962 §3 idF 1976/626;
GSpG 1962 §50 Abs1 Z1 idF 1976/626;
GSpG 1989 §2 Abs1;
GSpG 1989 §2 Abs3;
GSpG 1989 §4 Abs2;
GSpG 1989 §52 Abs1 Z5;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hnatek und die Hofräte Dr. Puck und Dr. Köhler als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Fegerl, über die Beschwerde des W in T, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 1. Dezember 1992, Zl. VwSen-230100/7/Gf/Hm, betreffend Übertretung des Glücksspielgesetzes, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund (Bundesministerium für Finanzen) hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 13.010,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1.1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 24. Juni 1992 wurde dem Beschwerdeführer folgende Tat zur Last gelegt: "Herr (T.R.) hat in den Nachmittagsstunden des 22.4.1991 gegen einen Einsatz von S 500,--, wobei pro Spiel ein Einsatz von S 5,-- gesetzt wurde, an dem von der Firma W. .... aufgestellten Pokerautomaten im Cafe (K. in B., S.-) Straße 12, einen Gewinn von S 2.000,-- erzielt, wobei dieser erspielte Betrag (Gewinn) von einem Angestellten dieses Cafes an den Spieler in Form von Bargeld ausbezahlt wurde." Im Spruch dieses Bescheides heißt es - soweit für den vorliegenden Beschwerdefall von Bedeutung - unter Punkt 1. weiter, die Firma W. habe somit einen Glücksspielautomaten, der dem Glücksspielmonopol unterliege, außerhalb einer Spielbank betrieben. Als das zur Vertretung nach außen berufene Organ der Firma W. sei der Beschwerdeführer für diese Übertretung des Glücksspielgesetzes im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, VStG verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. Er habe dadurch Paragraph eins, Absatz eins und Paragraph 2, Absatz 2 und 3 in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 5, Glücksspielgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 620 aus 1989, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 344 aus 1991, (im folgenden: GSpG) sowie Paragraph 9, Absatz eins, VStG verletzt. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von S 20.000,--, im Uneinbringlichkeitsfalle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen verhängt.

Der zweite Spruchpunkt dieses Bescheides betraf eine Übertretung des Oberösterreichischen Veranstaltungsgesetzes durch dieselbe Tat.

Der Beschwerdeführer erhob gegen das erstinstanzliche Straferkenntnis Berufung und brachte darin im wesentlichen vor, daß keine Ausspielungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, GSpG vorlägen bzw. die Firma W. keinerlei Ausspielungen durchführe, sondern Automaten nur verkaufe und verleihe. Die Firma W. sei weder Veranstalter, noch habe sie für vermögensrechtliche Leistungen eine vermögensrechtliche Gegenleistung in Aussicht gestellt. Die Verwaltungsstrafbehörde habe das Gerät hinsichtlich des Spielablaufes nicht überprüft und es liege auch kein Sachverständigengutachten vor; die Voraussetzungen für eine Ausspielung mittels eines Glücksspielapparates nach Paragraph 2, Absatz 2, GSpG seien nicht gegeben. Die Firma W. sei nicht Betreiber des Gerätes, dies sei der Lokalinhaber; wie dort der Betrieb abgewickelt werde, sei nicht erhoben worden. Es fehlten auch Erhebungen hinsichtlich der Ausnahmebestimmung des Paragraph 4, Absatz eins und 2 GSpG. Von der Firma W. sei das Gerät als Unterhaltungsautomat mit entsprechender Kennzeichnung zur Verfügung gestellt worden, mit dem Betrieb selbst habe sie nichts mehr zu tun. Für eine (allfällige) gesetzwidrige Verwendung könnten die Firma und er (der Beschwerdeführer) selbst nicht zur Verantwortung gezogen werden.

1.2. Mit Bescheid des belangten Behörde vom 1. Dezember 1992 wurde der Berufung des Beschwerdeführers hinsichtlich der Übertretung des O.ö. Veranstaltungsgesetzes Folge gegeben und das Strafverfahren insoweit eingestellt. Im übrigen wurde die Berufung abgewiesen und das erstinstanzliche Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, daß es im Spruch dieses Bescheides anstelle der Bezeichnung "Firma W." nunmehr "H.u.W. W. GmbH" zu heißen habe und die Ersatzfreiheitsstrafe mit 22 1/2 Stunden festgesetzt werde.

In der Begründung dieses Bescheides stellte die belangte Behörde den entscheidungswesentlichen Sachverhalt dahingehend fest, daß der Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt alleiniger handelsrechtlicher Geschäftsführer der H.u.W. W. GmbH gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe aufgrund einer entsprechenden Vereinbarung mit der Besitzerin des Lokales K. in diesem Lokal einen Pokerspielautomaten aufgestellt, bei dem pro Spiel ein Einsatz zwischen S 5,-- und S 40,-- und ein Gewinn bis zum Vierzigfachen des jeweiligen Einsatzes möglich gewesen sei. Die an diesem Automaten getätigten Spieleinsätze seien zwischen dem Beschwerdeführer und der Lokalbesitzerin je zur Hälfte aufgeteilt worden. Am Vorfallstag habe der Zeuge (T.R.) auch gespielt und dabei letztlich einen Gesamtgewinn zwischen S 1.500,-- und S 2.000 erzielt, welcher dem Zeugen von einem Angestellten der Lokalbesitzerin in Form von Bargeld ausbezahlt worden sei.

Die belangte Behörde stützte sich bei diesen Feststellungen (was den Spielablauf und die Auszahlung betrifft) auf die Zeugenaussage des in der mündlichen Verhandlung einvernommenen T.R., der den gegenständlichen Apparat bespielt und in der Folge die Anzeige erstattet hatte. In ihrer eingehend begründeten Beweiswürdigung beurteilte die Behörde dessen Aussage als glaubwürdig und schlüssig, während sie demgegenüber die Aussagen des Beschwerdeführers, der Lokalbesitzerin und des Angestellten derselben - soweit diese die Ausbezahlung von Geldgewinnen bestritten und die ausschließliche Möglichkeit der Erzielung von Bonuspunkten und Freispielen behauptet hatten - als nicht überzeugend bewertete. Insbesondere widerspreche es nicht der allgemeinen Lebenserfahrung, daß der Zeuge - der zum Vorfallszeitpunkt mehrere Lokale zum Zwecke des Spielens an Automaten besucht habe - seine Spielleidenschaft nicht allein durch das Erzielen von Bonuspunkten und Freispielen, sondern in erster Linie durch die Aussicht auf einen Geldgewinn zu befriedigen gesucht habe. Als unglaubwürdig habe sich hingegen das Vorbringen des Beschwerdeführers erwiesen, daß die bei Beendigung des Spieles (etwa wegen der Sperrstunde) bestehenden Gutschriften deshalb nicht in Geld ausbezahlt würden, weil ohnehin die Möglichkeit bestünde, am nächsten Tag weiterzuspielen. In diesem Fall müßte nämlich der Automat allenfalls über einen längeren Zeitraum bis zum Wiedererscheinen des Spielers bereitgehalten werden, ohne daß er in der Zwischenzeit von einem anderen Spieler benützt werden könnte.

In den rechtlichen Erwägungen dieses Bescheides führte die belangte Behörde nach Wiedergabe der Rechtsgrundlagen zunächst aus, daß der Beschwerdeführer als alleinvertretungsbefugter handelsrechtlicher Geschäftsführer einer GmbH gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG zur Verantwortung gezogen werde und begründete, warum das Fehlen dieses Merkmals auf die Vollständigkeit der Umschreibung der Verfolgungshandlung keinen Einfluß habe und keine Verjährung eingetreten sei. Im Hinblick auf Paragraph 44 a, VStG sei jedoch im Spruch des Strafbescheides die Wendung "Firma W."

durch "H.u.W. W. GmbH" zu ersetzen gewesen. Nach eingehenden Ausführungen zum Verhältnis von Paragraph 168, StGB zu Paragraph 52, GSpG legte die Behörde weiters dar, daß die Glücksspielbegriffe beider Bestimmungen ident seien. Nach den Materialien zu Paragraph 168, StGB seien dies Spiele, bei denen Gewinn und Verlust ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhingen. Es existiere zwar keine Verordnung nach Paragraph eins, Absatz 2, GSpG, mit der bestimmte Spiele als Glücksspiele bezeichnet würden, die in der - mittlerweile nicht mehr dem Rechtsbestand angehördenden - Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1923, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 3 aus 1933, enthaltene Liste verbotener Spiele sei aber zufolge Judikatur und Lehre zu Paragraph 168, StGB insofern von Bedeutung, als die dort bezeichneten Spiele "glücksspielverdächtig" seien. In dieser Liste sei explizit das Pokerspiel angeführt, Poker sei daher als Glücksspiel auch i. S.d. Glücksspielgesetzes zu betrachten. Hingegen sei die Auffassung des Beschwerdeführers, es handle sich beim Pokerspiel nicht bloß um ein Glücks-, sondern um ein Geschicklichkeitsspiel, nicht geeignet, von der gegenteiligen Lehre und Judikatur abzugehen. Aus diesem Grund sei es auch nicht erforderlich gewesen, den hiezu vom Beschwerdeführer beantragten Sachverständigenbeweis durchzuführen. Zur Tatbestandsmäßigkeit i.S.d. Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 5, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 2, GSpG führte die belangte Behörde sodann im wesentlichen aus, es bleibe vor dem Hintergrund der Ergebnisse des Beweisverfahrens lediglich zu prüfen, ob der Beschwerdeführer den Pokerautomaten i.S.d. Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 5, GSpG "betrieben (veranstaltet)" oder bloß "zugänglich gemacht (innegehabt)" habe. Nach der ersten Alternative des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 5, GSpG sei ein auf die Eröffnung der Möglichkeit zum Glücksspiel gerichtetes Handeln wie etwa das Aufstellen des Automaten in Gewinnerzielungsabsicht an einem allgemein zugänglichen Ort gefordert. Andererseite solle nach der zweiten Alternative der genannten Bestimmung auch derjenige, der als "Inhaber" (dem im Gegensatz zum Eigentümer oder Besitzer der Willen fehle, über den Spielautomaten mit Rechtsmacht zu verfügen) bloß mittelbar dazu beitrage, daß einem Dritten die Möglichkeit zum Glücksspiel eröffnet werde, der Strafdrohung unterliegen, wie etwa der, der es - ohne selbst daraus einen Nutzen zu ziehen - zulasse, daß der Automat an einem seiner Einflußsphäre unterliegenden, öffentlich zugänglichen Ort aufgestellt wird. Ein "Betreiben" schließe stets das "Zugänglichmachen" ein, das Betreiben stehe daher zum Zugänglichmachen im Verhältnis einer unechten Idealkonkurrenz in Form der Konsumtion. Wie das Beweisverfahren ergeben habe, habe zwischen dem Beschwerdeführer und der Lokalbesitzerin eine vertragliche Vereinbarung bestanden, wonach der aus dem Spielautomaten erzielte Erlös je zur Hälfte geteilt werde. Es sei daher offensichtlich, daß der Beschwerdeführer mit dem Aufstellen des Pokerautomaten den Zweck verfolgt habe, Dritten die Gelegenheit zum Glücksspiel zu bieten bzw. in Gewinnerzielungsabsicht Dritte zum Glücksspiel zu verleiten. Er habe daher diesen Glücksspielautomaten gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 5, erste Alternative GSpG betrieben.

1.3. Gegen den bestätigenden - die Übertetung nach dem Glücksspielgesetz betreffenden - Teil dieses Bescheides richtet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht verletzt, insbesondere in Anwendung der Ausnahmebestimmung des Paragraph 4, GSpG nicht nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 5, erste Alternative des GSpG bestraft zu werden.

1.4. Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

2.1. Paragraph eins, Absatz eins, GSpG 1989, Bundesgesetzblatt Nr. 620, lautet:

"Glücksspiele im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Spiele, bei denen Gewinn und Verlust ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängen."

Paragraph 2, GSpG bestimmt:

  1. Absatz eins,Ausspielungen sind Glücksspiele, bei denen der Unternehmer (Veranstalter) den Spielern für eine vermögensrechtliche Leistung eine vermögensrechtliche Gegenleistung in Aussicht stellt.

  1. Absatz 2,Eine Ausspielung mittels eines Glücksspielapparates liegt vor, wenn die Entscheidung über Gewinn und Verlust durch eine mechanische oder elektronische Vorrichtung herbeigeführt wird.

  1. Absatz 3,Ein Glücksspielautomat ist ein Glücksspielapparat, der die Entscheidung über Gewinn und Verlust selbsttätig herbeiführt oder den Gewinn selbsttätig ausfolgt."

Paragraph 4, GSpG lautet auszugsweise:

  1. Absatz eins,Glücksspiele, die nicht in Form einer Ausspielung durchgeführt werden, unterliegen nicht dem Glücksspielmonopol, wenn kein Bankhalter mitwirkt oder der Einsatz 5 S nicht übersteigt.

  1. Absatz 2,Ausspielungen mittels eines Glücksspielautomaten unterliegen nicht dem Glücksspielmonopol, wenn

1. die vermögensrechtliche Leistung des Spielers den Betrag oder den Gegenwert von S 5 nicht übersteigt und

2. der Gewinn den Betrag oder den Gegenwert von 200 S nicht übersteigt.

..."

Paragraph 52, Absatz eins, GSpG in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 344 aus 1991, (in Kraft getreten am 1. April 1991) bestimmt auszugsweise:

"Es begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit Geldstrafe bis zu 300 000 S zu bestrafen,

...

5. wer Glücksspielapparate oder Glücksspielautomaten, die dem Glücksspielmonopol unterliegen, außerhalb einer Spielbank betreibt (Veranstalter) oder zugänglich macht (Inhaber);

..."

2.2. Sowohl in der Vernehmung vor der belangten Behörde als auch in der vorliegenden Beschwerde wird vom Beschwerdeführer zugestanden, daß es sich bei dem gegenständlichen Spielapparat um einen Pokerautomaten handelt. Daß dieser Spielapparat schon deswegen keine Glücksspielautomat sei, weil Gewinn und Verlust nicht zumindest überwiegend vom Zufall (Paragraph eins, Absatz eins, GSpG), sondern mehr von der Geschicklichkeit und Intelligenz des Spielers abhingen, wird weder in der Beschwerde geltend gemacht, noch hat der Beschwerdeführer im Verwaltungsstrafverfahren ein konkretes Sachverhaltsvorbringen in diese Richtung erstattet. Die Feststellung der belangten Behörde, daß es sich im vorliegenden Fall um ein Glücksspiel im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, GSpG handelt, begegnet daher vor dem Hintergrund des Verwaltungsgeschehens keinen Bedenken.

2.3.1. Der Beschwerdeführer bekämpft die durch den angefochtenen Bescheid vorgenommene Qualifikation des gegenständlichen Gerätes als Glücksspielautomat im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, GSpG. Es handle sich um einen Unterhaltungsautomaten, der deutlich lesbar als solcher gekennzeichnet sei. Wenn ein Kunde einen "Gewinn", das heißt eine erfolgreiche Punkteanzeige, erreiche, so hätte er lediglich Freispiele. Eine mißbräuchliche Verwendung zur Veranstaltung von Glücksspielen könne zwar nicht ausgeschlossen werden, der Automat sei jedoch nach Zweck und Widmung hierfür nicht geeignet, insbesondere werde durch den Automaten selbst kein Geld ausgegeben. Diese Unterhaltungsautomaten unterlägen keineswegs den Bestimmungen des GSpG und verstießen grundsätzlich nicht für sich allein gegen Bestimmungen des GSpG. Eine von ihm als Verleiher des Automaten nicht kontrollierbare, mißbräuchliche Verwendung des Gerätes durch einen Gastwirt könne ihm nicht zum Vorwurf gemacht werden. Daß er von einer mißbräuchlichen Verwendung Kenntnis gehabt oder diese sogar angeordnet habe, sei jedoch nicht einmal andeutungsweise hervorgekommen.

2.3.2. Nach Paragraph 2, Absatz eins und Absatz 3, GSpG liegt eine dem Glücksspielmonopol unterliegende Ausspielung mittels eines Glücksspielautomaten dann vor, wenn der Unternehmer (Veranstalter) den Spielern für eine vermögensrechtliche Leistung (Einwurf von Geld oder Spielmarken) eine Gegenleistung in Aussicht stellt, wobei die Entscheidung über Gewinn oder Verlust von einem Glücksspielapparat selbsttätig herbeigeführt oder der Gewinn vom Glücksspielapparat selbsttätig ausgefolgt wird. Das selbsttätige Ausfolgen des Gewinnes ist demnach kein nowendiges Begriffsmerkmal eines Glücksspielautomaten. Wie bereits die Erstbehörde zutreffend hervorgehoben hat, ist es durchaus möglich, daß ein Apparat - der normalerweise als reiner Unterhaltungsautomat dient und auch als solcher gekennzeichnet ist - in der Weise gesetzwidrig verwendet wird, daß am Automaten erzielte und angezeigte Punktegewinne in Form von Bargeld ausbezahlt werden. Es kann also mit einem Pokerautomaten, der selbsttätig keine vermögenswerte Gegenleistung an den Spieler ausfolgt, sehr wohl in das Glücksspielmonopol eingegriffen werden.

Daß der gegenständliche Apparat - der unbestritten die Entscheidung über Gewinn und Verlust durch eine mechanische oder elekronische Vorrichtung nach Einwurf von Geld selbsttätig herbeiführte und das Spielergebnis anzeigte und aufzeichnete - in betriebsbereitem Zustand aufgestellt und bespielbar war sowie bespielt wurde und daß den Spielern eine Gegenleistung für ihren Geldeinsatz - nämlich die Auszahlung von Punktegutschriften in Form von Bargeld - in Aussicht gestellt wurde, hat die belangte Behörde in einem diesbezüglich mängelfreien Verfahren festgestellt.

Dabei ist darauf hinzuweisen, daß in der Frage der Beweiswürdigung die Kontrollbefugnis des Verwaltungsgerichtshofes darauf eingeschränkt ist, ob der maßgebende Sachverhalt ausreichend ermittelt wurde und ob die hiebei angestellten Erwägungen schlüssig sind, weshalb es dem Gerichtshof verwehrt ist, die vorgenommene Beweiswürdigung darüber hinaus auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen vergleiche dazu insbesondere das Erkenntnis eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053).

Vor dem Hintergrund dieser gemäß Paragraph 41, VwGG eingeschränkten Kontrollbefugnis des Verwaltungsgerichtshofes findet der Gerichtshof keinen Anlaß, die diesbezüglichen Ermittlungen der belangten Behörde als unvollständig oder die aus den Beweisergebnissen (insbesondere der Aussage des Zeugen T.R.) nach eingehender Beweiswürdigung gezogenen Folgerungen der belangten Behörde als unschlüssig zu beurteilen.

Die auf diesen Sachverhalt gegründete rechtliche Beurteilung der belangten Behörde, daß zur Tatzeit am Tatort mit dem in Rede stehenden Gerät Ausspielungen mittels eines Glücksspielautomaten im Sinne des GSpG vorgenommen wurden, ist somit nicht rechtswidrig. Eine andere Frage betrifft die Zurechnung dieser Ausspielung zum Beschwerdeführer, mithin seine Qualifikation als Betreiber (Veranstalter) des Glücksspiels, worauf unten (siehe Punkt 2.5.2.) näher einzugehen ist.

2.4.1. Zunächst soll jedoch auf das Vorbringen des Beschwerdeführers eingegangen werden, wonach bei dem gegenständlichen Pokerautomaten lediglich ein Einsatz von S 1,-- bis S 5,-- pro Spiel möglich gewesen sei und der Maximalgewinn - falls ein solcher ausbezahlt worden wäre - das Vierzigfache des Einsatzes, sohin S 200,-- pro Spiel betragen hätte. Es könne daher aufgrund der in Paragraph 4, GSpG geregelten Ausnahmen vom Glücksspielmonopol keineswegs von einer Verletzung des GSpG gesprochen werden. Außerdem habe auch der Zeuge T.R. selbst immer nur mit einem Einsatz von S 5,-- gespielt, was sich aus der Anzeige sowie aus dem gesamten Akteninhalt ergebe. In diesem Zusammenhang rügt der Beschwerdeführer überdies, daß die Behörde es trotz seiner diesbezüglichen Beweisanträge unterlassen habe, sich den Apparat anzusehen oder durch einen Sachverständigen begutachten zu lassen, um festzustellen, daß lediglich Spiele mit einem Einsatz von S 1,-- bis S 5,-- möglich seien.

2.4.2. Wie die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift zutreffend darlegt, wäre die Durchführung des Lokalaugenscheines oder die Begutachtung des Apparates durch einen Sachverständigen als Beweismittel schon deshalb untauglich gewesen, weil nach einer seit dem Datum des Vorfalles verstrichenen Zeit von mehr als eineinhalb Jahren keine Gewähr dafür geboten gewesen wäre, daß sich der Apparat noch im selben Zustand befunden hätte wie zum Tatzeitpunkt, und sich somit aus der Durchführung dieser Beweise durch die belangte Behörde nichts mehr hätte erschließen lassen.

Es ist zwar richtig, daß der Zeuge T.R. seinen Angaben zufolge am Pokerautomaten selbst nur Einsätze von S 5,-- pro Spiel getätigt hat. Der Zeuge hat aber auch ausgesagt, daß bei diesem Automaten ein Maximaleinsatz von S 40,-- pro Spiel möglich gewesen sei und auf dem Gerät auch der mit dem jeweiligen Einsatz korrespondierende Höchstgewinn (bei einem Einsatz von S 40,-- ein Höchstgewinn von S 1.600,--) angezeigt worden sei. Die Richtigkeit dieser Angaben des Zeugen T.R. hat die belangte Behörde in einer vom Verwaltungsgerichtshof nicht zu beanstandenden Würdigung der Beweise, insbesondere auch unter Berücksichtigung des von der belangten Behörde in der Vernehmung gewonnenen Eindruckes von der Glaubwürdigkeit des Zeugen, als erwiesen angenommen. Auch hinsichtlich der Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenzen des Paragraph 4, Absatz 2, GSpG sind die Feststellungen in einem mängelfreien Verfahren getroffen wurden. Ob die Beweiswürdigung der belangten Behörde in dem Sinne richtig ist, daß das den Beschuldigten belastende Ergebnis der Beweisaufnahme und nicht dessen Verantwortung den Tatsachen entspricht, kann der Verwaltungsgerichtshof aufgrund seiner hinsichtlich der Beweiswürdigung - wie bereits oben erwähnt - eingeschränkten Kontrollbefugnis nicht überprüfen. Eine Unvollständigkeit der Ermittlungen oder eine Unschlüssigkeit der Folgerungen, welche die belangte Behörde aus der von ihr - aus den in der Beweiswürdigung dargestellten Gründen - als glaubwürdig beurteilten Aussage des Zeugen T.R. gezogen hat, vermag der Verwaltungsgerichtshof auch hinsichtlich der Feststellungen zu Paragraph 4, Absatz 2, GSpG nicht zu erkennen.

Der Vollständigkeit halber sei noch bemerkt, daß die Ausnahmebestimmung des Paragraph 4, Absatz 2, GSpG so zu verstehen ist, daß schon die bei einem bestimmten Spielautomaten für einen Spieler gegebene Möglichkeit, eine der beiden Geringfügigkeitsgrenzen zu überschreiten, genügt, um eine Ausnahme vom Glücksspielmonopol zu verneinen. Mit anderen Worten ist die Einhaltung dieser Grenzen nicht nach dem tatsächlichen Einsatz oder Gewinn eines bestimmten Spielers bei einem konkreten Spiel zu beurteilen, sondern danach, welcher maximale Einsatz einem potentiellen Spieler ermöglicht und welche maximale Gegenleistung dafür in Aussicht gestellt wird. Dies ergibt sich schon daraus, daß nach der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine dem Glücksspielmonopol unterliegende Ausspielung im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins und Absatz 3, GSpG bereits dann vorliegt, wenn der Glücksspielapparat in betriebsbereitem Zustand aufgestellt ist oder aus den Umständen hervorgeht, daß jedem potentiellen Interessenten die Inbetriebnahme des Gerätes möglich ist und der Unternehmer (Veranstalter) den Spielern für eine vermögensrechtliche Leistung eine im Wege des Glücksspielautomaten zu ermittelnde oder auszufolgende Gegenleistung in Aussicht stellt vergleiche das hg. Erkenntnis vom 23. Juni 1995, Zl. 91/17/0022, und die dort angeführte Rechtsprechung).

2.5.1. In der Beschwerde wird weiters vorgebracht, daß die W GmbH nicht als Betreiber im Sinne des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 5, GSpG zu betrachten sei; das Unternehmen stelle lediglich aufgrund eines Leihvertrages das Gerät zur Verfügung, Betreiber des Gerätes sei jedoch ausschließlich der "Mieter" dieses Gerätes. Die Rechtsansicht der belangten Behörde, es genüge, daß ein Automat von einer Verleihfirma an einen Gastwirt verliehen werde, um auch den Verleiher als Betreiber dieses Automaten zu qualifizieren, sei unrichtig. Der Umstand, daß nach der vertraglichen Vereinbarung die Einspielergebnisse 50:50 geteilt würden, spreche keineswegs für eine Anordnung bzw. Billigung der Barauszahlung von Gewinnen, wäre doch der Gewinn sowohl für den Verleiher als auch für den Betreiber am höchsten, wenn keine Gewinne ausbezahlt würden.

2.5.2. Wie der Verwaltungsgerichtshof in dem bereits zitierten Erkenntnis vom 23. Juni 1995, Zl. 91/17/0022, unter Übernahme der Rechtsprechung zu Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG 1962 vergleiche die hg. Erkenntnisse vom 23. Dezember 1991, Zl. 88/17/0010 = ZfVB 1991/2/473, und vom 14. Juli 1994, Zl. 90/17/0103) ausgeführt hat, kommt als Täter, der im Sinne des ersten Tatbildes des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 5, GSpG Glücksspielapparate oder -automaten "betreibt (Veranstalter)", nur in Betracht, wer das Spiel AUF SEINE RECHNUNG ermöglicht.

Dagegen ist mit dem zweiten Tatbild des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 5, GSpG (Inhaber) eine Person gemeint, die den Apparat in ihrer Gewahrsame hat und diesen den Spielern zugänglich macht, wie etwa der Wirt, der sich von der Aufstellung des Apparates durch den Betreiber lediglich eine Belebung seiner Getränkeumsätze erhofft oder vom Automatenbetreiber eine vom Ertrag des Automaten unabhängige Miete erhält. Dieses Tatbild kommt also im vorliegenden Fall für den Beschwerdeführer von vornherein nicht in Betracht.

Darüber, auf wessen Rechnung das Glücksspiel durchgeführt wurde, wer also den Automaten "betrieben" hat, wurden von der belangten Behörde keine ausreichenden Feststellungen getroffen. Zwar steht nach den Feststellungen der belangten Behörde fest, daß Gewinne von der Lokalinhaberin bzw. ihrem Angestellten in Form von Bargeld ausbezahlt wurden und der aus dem Spielautomaten erzielte Erlös je zur Hälfte zwischen der Lokalinhaberin und dem Beschwerdeführer aufgeteilt wurde. Damit wurde aber nur die Einnahmenseite betrachtet. Es ist dadurch nicht einmal ausgeschlossen, daß die Lokalinhaberin die gewonnenen Beträge aus eigenem bezahlte und die Erlösaufteilung das gesamte, in den Automaten eingeworfene Geld betraf. Überdies schließt ein erlösabhängiges Entgelt im Rahmen eines reinen Leihvertrages nicht aus, daß nur der Lokalinhaber Betreiber des Glücksspielautomaten auf eigene Rechnung und Gefahr ist. Das Durchführen eines Glückspieles auf eigene Rechnung und Gefahr bedeutet nämlich, daß sich Gewinn UND Verlust, also auch das Risiko, in der eigenen Vermögenssphäre auswirken müssen. Über den Inhalt der Vereinbarung zwischen dem Beschwerdeführer und der Lokalinhaberin für den Fall eines Verlustes (in einzelnen Abrechnungsperioden oder im gesamten) wurden aber keinerlei Feststellungen getroffen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 14. Juli 1994, Zl. 90/17/0103). Die vertragliche Vereinbarung über die Erlösaufteilung mag zwar ein Indiz für die Eigenschaft des Beschwerdeführers als Mitveranstalter sein, reicht aber zur Begründung einer solchen Qualifikation nicht aus.

Da die belangte Behörde in Verkennung der Rechtslage Sachverhaltsfeststellungen in diesem Punkt unterlassen hat, hat sie den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet.

2.6. Aus den dargestellten Gründen mußte der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufgehoben werden.

2.7. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47 und 48 Absatz eins, Ziffer eins und 2 VwGG in Verbindung mit Artikel römisch eins, Ziffer eins und Artikel römisch drei, Absatz 2, der Verordnung des Bundeskanzlers Bundesgesetzblatt Nr. 416 aus 1994,.

2.8. Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Artikel 14, Absatz 4, der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, Bundesgesetzblatt Nr. 48 aus 1965,, hingewiesen.

Schlagworte

Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Allgemein Angenommener Sachverhalt (siehe auch Sachverhalt Neuerungsverbot Allgemein und Sachverhalt Verfahrensmängel) Sachverhalt Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1993170058.X00

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2010

Dokumentnummer

JWT_1993170058_19961220X00