Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.12.1996

Geschäftszahl

93/17/0058

Rechtssatz

Das selbsttätige Ausfolgen des Gewinnes ist nach Paragraph 2, Absatz eins und Paragraph 2, Absatz 3, GSpG 1989 kein notwendiges Begriffsmerkmal eines Glücksspielautomaten. Es ist durchaus möglich, daß ein Apparat - der normalerweise als reiner Unterhaltungsautomat dient und auch als solcher gekennzeichnet ist - in der Weise gesetzwidrig verwendet wird, daß am Automaten erzielte und angezeigte Punktegewinne in Form von Bargeld ausbezahlt werden. Mit einem Pokerautomaten, der selbsttätig keine vermögensrechtliche Gegenleistung an den Spieler ausfolgt, kann somit in das Glücksspielmonopol eingegriffen werden.