Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.12.1996

Geschäftszahl

93/17/0058

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/07/14 90/17/0103 2

(gilt auch für GSpG 1989)

Stammrechtssatz

Ein Inaussichtstellen einer Gegenleistung für die vermögensrechtliche Leistung der Spieler liegt bereits dann vor, wenn der Glücksspielapparat in betriebsbereitem Zustand aufgestellt ist oder aus den Umständen hervorgeht, daß jedem potentiellen Interessenten die Inbetriebnahmen des Gerätes möglich ist (Hinweis: E 23.12.1991, 88/17/0010 = ZfVB 1993/2/473). Derjenige, der dies auf seine Rechnung ermöglicht, "führt" iSd Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG 1962 das Glücksspiel "durch". Die Durchführung des Glücksspieles auf eigene Rechnung bedeutet, daß sich Gewinn UND Verlust, also auch das Risiko, in der eigenen Vermögenssphäre auswirken müssen.