Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.12.1996

Geschäftszahl

93/17/0058

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/07/14 90/17/0103 4

Stammrechtssatz

In der Frage der Beweiswürdigung ist die Kontrollbefugnis des VwGH in der Richtung eingeschränkt, ob der maßgebende Sachverhalt ausreichend ermittelt wurde und ob die hiebei angestellten Erwägungen schlüssig sind, weshalb es dem Gerichtshof verwehrt ist, die vorgenommene Beweiswürdigung darüber hinaus auf ihre Richtigkeit hin zu prüfen (Hinweis: E VS 3.10.1985, 85/02/0053).