Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 89/10/0232

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

89/10/0232

Entscheidungsdatum

14.05.1990

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs3;
AVG §58 Abs2;
VwGG §36 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
  1. VwGG § 36 heute
  2. VwGG § 36 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 36 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 36 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 36 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 36 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  7. VwGG § 36 gültig von 01.01.1991 bis 31.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 36 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1567/66 E 24. Jänner 1967 RS 1

Stammrechtssatz

Die Nachholung der Begründung in der Gegenschrift ersetzt nicht die der Behörde obliegende Verpflichtung Parteiengehör zu gewähren und den Bescheid zu begründen (Paragraph 42, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2 und 3 VwGG 1965; Dienstrecht).

Schlagworte

Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Begründung Begründungsmangel Parteiengehör

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989100232.X01

Im RIS seit

27.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2010

Dokumentnummer

JWR_1989100232_19900514X01

Rechtssatz für 89/10/0232

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

89/10/0232

Entscheidungsdatum

14.05.1990

Index

L55007 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1;
AVG §60;
AVG §68 Abs1;
GewässerschutzV Tir 1952 §5;
NatSchG Tir 1975 §13;
NatSchG Tir 1975 §40 Abs5;
NatSchG Tir 1975 §6 Abs3 lita;

Rechtssatz

Es stellt eine Mangelhaftigkeit dar, wenn in einem Verfahren über die Erweiterung einer vorausgegangenen Bewilligung (hier: zur Errichtung und zum Betrieb eines Campingplatzes gem Paragraph 5, Tir GewässerschutzV) im angefochtenen Bescheid keine ausreichenden Feststellungen über den Umfang der Erweiterung getroffen werden, weil die Frage, inwieweit der angefochtene Bescheid in die Rechtskraft des vorausgegangenen Bewilligungsbescheides eingreift, nur beantwortet werden kann, wenn der Gegenstand des Spruches des angefochtenen Bescheides im allgemeinen wie auch hinsichtlich der Abgrenzung zum vorausgegangenen Bewilligungsbescheid im besonderen bestimmt ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989100232.X02

Im RIS seit

27.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2010

Dokumentnummer

JWR_1989100232_19900514X02

Entscheidungstext 89/10/0232

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

89/10/0232

Entscheidungsdatum

14.05.1990

Index

L55007 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Tirol;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §45 Abs3;
AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
AVG §60;
AVG §68 Abs1;
GewässerschutzV Tir 1952 §5;
NatSchG Tir 1975 §13;
NatSchG Tir 1975 §40 Abs5;
NatSchG Tir 1975 §6 Abs3 lita;
VwGG §36 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
  1. VwGG § 36 heute
  2. VwGG § 36 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 36 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 36 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 36 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 36 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  7. VwGG § 36 gültig von 01.01.1991 bis 31.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 36 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

A und B gegen Tiroler Landesregierung vom 2. Mai 1989, Zl. U-9824/16, betreffend naturschutzrechtliche Ausnahmebewilligungen

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird im Umfang seines Spruchpunktes römisch zwei. (Erteilung einer naturschutzrechtlichen Ausnahmebewilligung für den Campingplatz "CD") wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Tirol hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 10.740,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 12. Oktober 1962 hatte die Tiroler Landesregierung dem Erstbeschwerdeführer gemäß Paragraph 5, der Gewässerschutzverordnung, LGBl. für Tirol Nr. 9 aus 1952,, "als Ausnahme vom Verbot gemäß Paragraph 2, dieser Verordnung die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb eines Campingplatzes ('C') auf den Gpn. 652, 653, 664/1 und 2 unter Einbeziehung der Bpn. 65/1-4, sämtliche KG. E, und zum Umbau eines Campingbuffets auf Gpn. 664/1 und 2, KG. E" unter Vorschreibung von insgesamt 22 "Bedingungen bzw. Auflagen" erteilt.

In Ansehung dieses Campingplatzes (im folgenden kurz: "Campingplatz CD") leitete die Tiroler Landesregierung im Jahre 1986 ein Verfahren zwecks Prüfung der Notwendigkeit einer Bewilligung gemäß Paragraph 6, bzw. von Vorschreibungen gemäß Paragraph 18, des Tiroler Naturschutzgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 15 aus 1974,, (im folgenden kurz: TNSchG) ein. In diesem Verfahren fanden am 22. April 1986 und am 13. Jänner 1988 Verhandlungen an Ort und Stelle statt. In der Verhandlung vom 22. April 1986 wurde festgestellt, "daß ca. 25 Wohnwägen im Bereich des Campingplatzes aufgestellt waren. Diese Wohnwägen zeigten zum Teil dachförmige Aufbauten bzw. wurden um diese Wägen Zäune errichtet und gärtnerische Gestaltungen vorgenommen. Eine Anlage wurde errichtet als Waschanlage". Die Beschwerdeführer wurden aufgefordert, "für diese Stellplätze samt der Waschanlage" um die naturschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung anzusuchen. Unter Hinweis auf diese Aufforderung ersuchten die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. Juni 1986 unter Vorlage von Plänen um die "Genehmigung des Campingplatzes CD". Im Zuge des Verfahrens wurde dieser Antrag ergänzt bzw. modifiziert.

Unter dem Datum 2. Mai 1989 erließ die Tiroler Landesregierung einen Bescheid mit folgendem Spruch:

"I. Dem Antrag zur Errichtung des An- und Umbaues auf Gst. 664/4 KG E wird FOLGE GEGEBEN .

Dem A wird die naturschutzrechtliche Ausnahmebewilligung dafür nach Maßgabe des Befundes und des Einreichprojektes (Beilage F = Einreichplan des Planungsbüros P Ges.m.b.H. vom 15.11.1987 bestehend aus Ansichten, Grundriß und Schnittdarstellungen sowie Lageplan - der wesentlicher Bestandteil dieses Bescheides ist) nach Paragraphen 6, Absatz 3, Litera a, in Verbindung mit§ 13 Absatz eins, Litera a,, Absatz 2 und 4 des Tiroler Naturschutzgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 15 aus 1975,, erteilt.

römisch zwei. Dem Antrag vom 27.6.1986 in der Fassung 13.1.1988 und 11.3.1988 auf nachträgliche Genehmigung zur Erweiterung des Campingplatzes "CD" auf Gst. 652/1, 664/1, 664/2, etc. KG E wird unter Nebenbestimmungen/Vorschreibungen FOLGE GEGEBEN. Dem A und B wird die nachträgliche naturschutzrechtliche Ausnahmebewilligung zur Errichtung und (zum) Betrieb der Erweiterungen des Campingplatzes "CD" nach Maßgabe des Befundes und der Pläne (Anlagen D, E 1 und 2, das sind Lageplan des DI. M vom 1.2.1988, M 1 : 500, und Pläne "Bepflanzungsflächen" - die wesentliche Bestandteile dieses Bescheides sind) nach Paragraphen 6, Absatz 3, Litera a,, Absatz 4 und 5 in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz eins, Litera a und Absatz 2, des Tiroler Naturschutzgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 15 aus 1975,, erteilt. ..."

Die vorgeschriebenen Nebenbestimmungen gliedern sich in 12 "Bedingungen" und 9 "Auflagen". Ferner wurden die Verfahrenskosten und Verwaltungsabgaben vorgeschrieben.

Der Verfassungsgerichtshof hat die Behandlung der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde mit Beschluß vom 2. Oktober 1989, B 728/89, abgelehnt und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

Die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden, richtet sich ausdrücklich nur gegen Punkt römisch zwei des angefochtenen Bescheides. Beantragt wird die kostenpflichtige Aufhebung dieses Ausspruchs, "in eventu lediglich hinsichtlich der Spruchpunkte 4, 12 und 14".

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerdeführer bringen vor, für den Campingplatz CD sei im Jahre 1962 eine naturschutzrechtliche Bewilligung erteilt worden; diese Bewilligung umfasse sämtliche Grundstücke, auf denen sich auch heute noch die Standplätze befänden. Da sich weder die maßgeblichen tatsächlichen Umstände geändert hätten noch das TNSchG eine nachträgliche Bewilligung bereits bestehender Anlagen vorschreibe, liege weiterhin "ein rechtskräftiger, unwiderrufener Bescheid" vor. Die Beschwerdeführer machen damit der Sache nach einen gegen Paragraph 68, Absatz eins, AVG 1950 verstoßenden Eingriff in die Rechtskraft (Unabänderlichkeit) des Bewilligungsbescheides der belangten Behörde vom 12. Oktober 1962 geltend.

Vorauszuschicken ist, daß entgegen der Meinung der belangten Behörde dem gegenständlichen Beschwerdevorbringen das im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltende Neuerungsverbot nicht entgegensteht. Bei der Frage, inwieweit der Campingplatz CD durch den rechtskräftigen naturschutzrechtlichen Bewilligungsbescheid vom 12. Oktober 1962 gedeckt und ob demnach überhaupt eine zusätzliche Bewilligung nach dem TNSchG erforderlich ist, handelt es sich um eine für die Rechtmäßigkeit des hier bekämpften Ausspruches entscheidende Frage. Es steht den Beschwerdeführern frei, die unrichtige Beurteilung dieser Frage in der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof geltend zu machen, zumal sie bereits im Verwaltungsverfahren auf den besagten Bewilligungsbescheid hingewiesen und damit von sich aus die Frage der Zulässigkeit bzw. Notwendigkeit der in Aussicht genommenen Bewilligung nach dem TNSchG aufgeworfen hatten. Im Hinblick auf die Amtswegigkeit des Verfahrens bedurfte es allerdings gar nicht eines entsprechenden Vorbringens der Beschwerdeführer, vielmehr hatte die belangte Behörde von sich aus alle hiebei relevanten Umstände in ihre Erwägungen miteinzubeziehen.

Bei der mit Bescheid der belangten Behörde vom 12. Oktober 1962 erteilten naturschutzrechtlichen Ausnahmebewilligung zur Errichtung und zum Betrieb des Campingplatzes CD handelte es sich um eine im Paragraph 5, der Gewässerschutzverordnung der belangten Behörde LGBl. für Tirol Nr. 9 aus 1952, - einer Durchführungsverordnung zum Naturschutzgesetz LGBl. für Tirol Nr. 31 aus 1951, - vorgesehene Ausnahmebewilligung, die infolge der Errichtung des Campingplatzes CD in dem nach Paragraph eins, dieser Verordnung besonders geschützten 500 m breiten Uferbereich an Seen erforderlich war. Für diesen geschützten Uferbereich gilt nunmehr Paragraph 6, Absatz 3, TNSchG. Nach seiner Litera a, ist hier "die Errichtung, Aufstellung und Anbringung von Anlagen" verboten. Paragraph 13, TNSchG regelt die Erteilung von Ausnahmebewilligungen von diesem Verbot. Gemäß Paragraph 40, Absatz 5, TNSchG bleiben die nach dem Naturschutzgesetz Landesgesetzblatt Nr. 31 aus 1951, und nach den in seiner Durchführung ergangenen Verordnungen erteilten Bewilligungen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des TNSchG (das war nach seinem Paragraph 39, Absatz eins, mit 1. Mai 1975) rechtskräftig sind, unberührt. Aufgrund dieser Übergangsbestimmung hatte die belangte Behörde im Hinblick auf das Vorliegen einer rechtskräftigen Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb des Campingplatzes CD vorerst zu prüfen, ob überhaupt ein nicht bereits von dieser Bewilligung erfaßter, unter den Tatbestand des Paragraph 6, Absatz 3, Litera a, TNSchG fallender Sachverhalt vorlag. Andernfalls stand dem angefochtenen Bescheid nach Paragraph 6, Absatz 3, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 13, TNSchG die Rechtskraft des Bewilligungsbescheides von 1962 entgegen. Ein allfälliger Verstoß dagegen hatte auch eine Verletzung subjektiver Rechte der Beschwerdeführer zur Folge, weil - wie ein Vergleich der Nebenbestimmungen der beiden Bescheide zeigt - mit dem angefochtenen Bescheid andere bzw. weitergehende Nebenbestimmungen vorgeschrieben wurden.

Die Frage, ob bzw. inwieweit Spruchpunkt römisch zwei des angefochtenen Bescheides in die Rechtskraft des Bewilligungsbescheides von 1962 eingreift, läßt sich derzeit noch nicht abschließend beantworten. Dies ist zum einen darauf zurückzuführen, daß der in Rede stehende Ausspruch dem Gebot des Paragraph 59, Absatz eins, AVG 1950 nach "deutlicher Fassung" der in Verhandlung stehenden Angelegenheit nicht hinreichend Rechnung trägt. Allein mit dem vagen Begriff der "Erweiterungen" nämlich, ohne nähere Bezeichnung, was damit konkret gemeint ist, bleibt der Gegenstand dieses Spruches im allgemeinen wie auch hinsichtlich der Abgrenzung zum Bewilligungsbescheid von 1962 im besonderen unbestimmt. Infolge Fehlens entsprechender Feststellungen ist es zum anderen auch unter Heranziehung der Begründung nicht möglich, Klarheit über den genauen Inhalt des Spruchpunktes römisch zwei zu gewinnen. Festzuhalten ist weiters, daß die Begründung des angefochtenen Bescheides zwar eine chronologische Darstellung des Verfahrensganges enthält. Ihr ist aber nicht zu entnehmen, welchen für die Beurteilung der gegenständlichen Frage maßgebenden Sachverhalt die belangte Behörde als erwiesen angenommen hat, welche Erwägungen bei der Beweiswürdigung für sie maßgebend waren und welche rechtlichen Schlußfolgerungen sie aus diesem Sachverhalt gezogen hat. Der angefochtene Bescheid entspricht daher insoweit nicht dem Gebot des Paragraph 60, AVG 1950, wonach in der Begründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen sind. Bemerkt sei, daß die aufgezeigten Mängel durch die Darlegungen in der Gegenschrift - abgesehen davon, daß auch sie nicht die hier vermißte Klarstellung bringen - nicht behoben werden können.

Im Hinblick auf den Verstoß gegen Paragraph 59, Absatz eins, AVG 1950 ist der angefochtene Bescheid, ohne daß noch auf das weitere Beschwerdevorbringen eingegangen werden muß, in dem im Spruch bezeichneten Umfang gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Der Zuspruch von Aufwandersatz stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 206 aus 1989,.

Schlagworte

Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Begründung Begründungsmangel Parteiengehör

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989100232.X00

Im RIS seit

27.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2010

Dokumentnummer

JWT_1989100232_19900514X00