Verwaltungsgerichtshof
14.05.1990
89/10/0232
Es stellt eine Mangelhaftigkeit dar, wenn in einem Verfahren über die Erweiterung einer vorausgegangenen Bewilligung (hier: zur Errichtung und zum Betrieb eines Campingplatzes gem Paragraph 5, Tir GewässerschutzV) im angefochtenen Bescheid keine ausreichenden Feststellungen über den Umfang der Erweiterung getroffen werden, weil die Frage, inwieweit der angefochtene Bescheid in die Rechtskraft des vorausgegangenen Bewilligungsbescheides eingreift, nur beantwortet werden kann, wenn der Gegenstand des Spruches des angefochtenen Bescheides im allgemeinen wie auch hinsichtlich der Abgrenzung zum vorausgegangenen Bewilligungsbescheid im besonderen bestimmt ist.