Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 89/08/0321

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

89/08/0321

Entscheidungsdatum

19.03.1991

Index

23/01 Konkursordnung
23/02 Anfechtungsordnung Ausgleichsordnung
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §67 Abs10 idF 1986/111;
AusgleichsO §48;
KO §151;
  1. ASVG § 67 heute
  2. ASVG § 67 gültig ab 01.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2013
  3. ASVG § 67 gültig von 01.08.2010 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010
  4. ASVG § 67 gültig von 01.07.2010 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010
  5. ASVG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. ASVG § 67 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2006
  7. ASVG § 67 gültig von 01.08.1996 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 89/08/0322 Siehe jedoch: 95/16/0077 E 26. Juni 1996 VwSlg 7105 F/1996 RS 1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/03/13 89/08/0198 7

Stammrechtssatz

Die Annahme und Erfüllung eines gerichtlichen Ausgleichs der Gesellschaft bleibt auf die Haftung des Geschäftsführers ohne Wirkung, solange nicht eine Vereinbarung iSd Paragraph 48, AusgleichsO und Paragraph 151, KO vorliegt (gegenteilig E 26.6.1996, 95/16/0077, RS 1, E 20.11.1996, 96/13/0027, RS 2).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1989080321.X01

Im RIS seit

24.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2010

Dokumentnummer

JWR_1989080321_19910319X01

Rechtssatz für 89/08/0321

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

89/08/0321

Entscheidungsdatum

19.03.1991

Index

23/01 Konkursordnung
23/02 Anfechtungsordnung Ausgleichsordnung
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §67 Abs10 idF 1986/111;
AusgleichsO §48;
AusgleichsO §53;
KO §151;
KO §156;
  1. ASVG § 67 heute
  2. ASVG § 67 gültig ab 01.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2013
  3. ASVG § 67 gültig von 01.08.2010 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010
  4. ASVG § 67 gültig von 01.07.2010 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010
  5. ASVG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. ASVG § 67 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2006
  7. ASVG § 67 gültig von 01.08.1996 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 89/08/0322

Rechtssatz

Unter den von den Beitragsschuldnern "zu entrichtenden Beiträgen" iSd Paragraph 67, Absatz 10, ASVG sind die Beiträge iSd Paragraph 58, Absatz 2, ASVG zu verstehen, nicht aber eine sich im Zuge eines gerichtlichen Ausgleiches ergebende (restliche) Beitragsschuld (Hinweis E 13.3.1990, 89/08/0198).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1989080321.X02

Im RIS seit

24.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2010

Dokumentnummer

JWR_1989080321_19910319X02

Rechtssatz für 89/08/0321

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

89/08/0321

Entscheidungsdatum

19.03.1991

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §67 Abs10 idF 1986/111;
BAO §80;
BAO §9;
  1. ASVG § 67 heute
  2. ASVG § 67 gültig ab 01.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2013
  3. ASVG § 67 gültig von 01.08.2010 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010
  4. ASVG § 67 gültig von 01.07.2010 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010
  5. ASVG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. ASVG § 67 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2006
  7. ASVG § 67 gültig von 01.08.1996 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996
  1. BAO § 80 heute
  2. BAO § 80 gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2023
  3. BAO § 80 gültig von 31.12.2004 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  4. BAO § 80 gültig von 01.01.1962 bis 30.12.2004

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 89/08/0322

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/03/13 89/08/0217 3

Stammrechtssatz

Ähnlich wie nach den steuerrechtlichen Haftungsbestimmungen (Hinweis E 17.10.1986, 84/13/0198, ua) schließt auch im Sozialversicherungsrecht die Verpflichtung des Geschäftsführers, für die rechtzeitige Entrichtung der Sozialversicherungsbeiträge namens der Beitragsschuldnerin Sorge zu tragen, die Verpflichtung ein, diese Schulden nicht schlechter zu behandeln als die übrigen aus den von ihm verwalteten Vermögen zu begleichenden Verbindlichkeiten, es sei denn, es bestünde eine rechtliche Grundlage für die bevorzugte Behandlung dieser anderen Verbindlichkeiten; eine Verpflichtung, die Beitragsschulden (zeitlich oder dem Ausmaß nach) bevorzugt zu erfüllen, besteht freilich nicht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1989080321.X03

Im RIS seit

24.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2010

Dokumentnummer

JWR_1989080321_19910319X03

Rechtssatz für 89/08/0321

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

89/08/0321

Entscheidungsdatum

19.03.1991

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §67 Abs10 idF 1986/111;
BAO §80;
BAO §9;
  1. ASVG § 67 heute
  2. ASVG § 67 gültig ab 01.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2013
  3. ASVG § 67 gültig von 01.08.2010 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010
  4. ASVG § 67 gültig von 01.07.2010 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010
  5. ASVG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. ASVG § 67 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2006
  7. ASVG § 67 gültig von 01.08.1996 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996
  1. BAO § 80 heute
  2. BAO § 80 gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2023
  3. BAO § 80 gültig von 31.12.2004 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  4. BAO § 80 gültig von 01.01.1962 bis 30.12.2004

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 89/08/0322

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/03/13 89/08/0217 4

Stammrechtssatz

Gegen die Gleichbehandlungspflicht bei der Begleichung von Beitragsschulden verstößt der Geschäftsführer, der Beitragsschulden bei Fälligkeit nicht oder nicht vollständig entrichtet, auch dann, wenn die Mittel, die ihm für die Entrichtung aller Verbindlichkeiten der Beitragsschuldnerin zur Verfügung standen, hiezu nicht ausreichten, er aber (zumindest fahrlässig) diese Mittel nicht anteilig für die Begleichung aller (im obigen Sinn gleichzubehandelnden) Verbindlichkeiten verwendet und dadurch die Beitragsschulden im Verhältnis zu den anderen Verbindlichkeiten schlechter behandelt hat; insoweit ist auch das Ausmaß der Haftung bestimmt. (Daher keine Haftung für den Differenzbetrag.)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1989080321.X04

Im RIS seit

24.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2010

Dokumentnummer

JWR_1989080321_19910319X04

Rechtssatz für 89/08/0321

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

89/08/0321

Entscheidungsdatum

19.03.1991

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 lita;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
  1. VwGG § 41 heute
  2. VwGG § 41 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 41 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 41 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 41 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 41 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 89/08/0322

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/09/20 86/07/0191 3

Stammrechtssatz

Der VwGH hat wesentliche Mängel des Verwaltungsverfahrens auch ohne Antrag in der Beschwerde wahrzunehmen.

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Allgemein Sachverhalt Verfahrensmängel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1989080321.X05

Im RIS seit

24.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2010

Dokumentnummer

JWR_1989080321_19910319X05

Rechtssatz für 89/08/0321

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

89/08/0321

Entscheidungsdatum

19.03.1991

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §67 Abs10 idF 1986/111;
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
BAO §80;
BAO §9;
  1. ASVG § 67 heute
  2. ASVG § 67 gültig ab 01.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2013
  3. ASVG § 67 gültig von 01.08.2010 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010
  4. ASVG § 67 gültig von 01.07.2010 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010
  5. ASVG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. ASVG § 67 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2006
  7. ASVG § 67 gültig von 01.08.1996 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996
  1. BAO § 80 heute
  2. BAO § 80 gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2023
  3. BAO § 80 gültig von 31.12.2004 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  4. BAO § 80 gültig von 01.01.1962 bis 30.12.2004

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 89/08/0322

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/03/13 89/08/0217 5

Stammrechtssatz

Unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Rsp zur abgabenrechtlichen Haftung (Hinweis E 6.3.1989, 88/15/0063, ua) ist es auch im sozialversicherungsrechtlichen Haftungsverfahren Sache des haftungspflichtigen Geschäftsführers darzulegen, weshalb er nicht dafür Sorge tragen konnte, daß die Beitragsschulden rechtzeitig (zur Gänze) entrichtet wurden, und dafür entsprechende Beweisanbote zu erstatten. Denn ungeachtet der grundsätzlich amtswegigen Ermittlungspflicht der Behörde trifft denjenigen, der eine ihm obliegende Pflicht nicht erfüllt - über die ihn stets allgemein treffende Behauptungslast im Verwaltungsverfahren hinaus - die besondere Verpflichtung darzutun, aus welchen Gründen ihm deren Erfüllung unmöglich war, widrigenfalls angenommen werden darf, daß er seiner Pflicht schuldhafterweise nicht nachgekommen ist. Allerdings darf diese besondere Behauptungs- und Beweislast einerseits nicht überspannt, andererseits nicht so aufgefaßt werden, daß die Beh jeder Ermittlungspflicht entbunden wäre.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweislast Begründungspflicht Manuduktionspflicht Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1989080321.X06

Im RIS seit

24.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2010

Dokumentnummer

JWR_1989080321_19910319X06

Rechtssatz für 89/08/0321

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

7

Geschäftszahl

89/08/0321

Entscheidungsdatum

19.03.1991

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §67 Abs10 idF 1986/111;
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
  1. ASVG § 67 heute
  2. ASVG § 67 gültig ab 01.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2013
  3. ASVG § 67 gültig von 01.08.2010 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010
  4. ASVG § 67 gültig von 01.07.2010 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010
  5. ASVG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. ASVG § 67 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2006
  7. ASVG § 67 gültig von 01.08.1996 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 89/08/0322

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/02/19 90/08/0016 8

Stammrechtssatz

Der sich gegen die Haftung des Paragraph 67, Absatz 10, ASVG verantwortende Vertreter löst mit nicht nur ganz allgemeinen, sondern einigermaßen konkreten, sachbezogenen - und nicht von vornherein aus rechtlichen Gründen unmaßgeblichen - Behauptungen die Pflicht der Behörde aus, ihn vorerst zu einer solchen Präzisierung und Konkretisierung seines Vorbringens und zu entsprechenden Beweisanboten aufzufordern, daß sie nach allfällig nötigem Ermittlungsverfahren die Frage des Verstoßes gegen die Gleichbehandlungspflicht beurteilen kann.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweislast Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Parteivorbringen Erforschung des Parteiwillens Manuduktionspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1989080321.X07

Im RIS seit

24.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2010

Dokumentnummer

JWR_1989080321_19910319X07

Rechtssatz für 89/08/0321

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

8

Geschäftszahl

89/08/0321

Entscheidungsdatum

19.03.1991

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ABGB §5;
ASVG §67 Abs10 idF 1986/111;
ASVG §67 Abs10 idF 1989/642;
AVG §56;
  1. ASVG § 67 heute
  2. ASVG § 67 gültig ab 01.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2013
  3. ASVG § 67 gültig von 01.08.2010 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010
  4. ASVG § 67 gültig von 01.07.2010 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010
  5. ASVG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. ASVG § 67 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2006
  7. ASVG § 67 gültig von 01.08.1996 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996
  1. ASVG § 67 heute
  2. ASVG § 67 gültig ab 01.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2013
  3. ASVG § 67 gültig von 01.08.2010 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010
  4. ASVG § 67 gültig von 01.07.2010 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010
  5. ASVG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. ASVG § 67 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2006
  7. ASVG § 67 gültig von 01.08.1996 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 89/08/0322

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/02/19 90/08/0177 7

Stammrechtssatz

Auf vor dem Inkrafttreten der 48sten ASVG-Novelle verwirklichte Sachverhalte ist in Fällen, die nicht Anlaß für das E des VfGH vom 9.3.1989, G 163/88 ua, waren, Paragraph 67, Absatz 10, ASVG in der alten Fassung anzuwenden, weil die zusätzliche Haftungsvoraussetzung (Uneinbringlichkeit der Beitragsschuld bei der Gesellschaft) im neuen Paragraph 67, Absatz 10, ASVG (BGBl 1989/642) zwar den Haftenden begünstigt, aber (eben) dadurch, - was schwerer wiegt -, in das Recht des Versicherungsträgers auf Inanspruchnahme des Betroffenen eingegriffen würde.

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1989080321.X08

Im RIS seit

24.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2010

Dokumentnummer

JWR_1989080321_19910319X08

Rechtssatz für 89/08/0321

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

9

Geschäftszahl

89/08/0321

Entscheidungsdatum

19.03.1991

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §67 Abs10;
  1. ASVG § 67 heute
  2. ASVG § 67 gültig ab 01.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2013
  3. ASVG § 67 gültig von 01.08.2010 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010
  4. ASVG § 67 gültig von 01.07.2010 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010
  5. ASVG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. ASVG § 67 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2006
  7. ASVG § 67 gültig von 01.08.1996 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 89/08/0322

Rechtssatz

Die Gleichbehandlungspflicht iSd Rechtssprechung zu Paragraph 67, Absatz 10, ASVG hinsichtlich Beitragsschulden verletzt der Vertreter nicht schon, wenn er einen Teil der offenen Verbindlichkeiten zur Gänze, andere wieder überhaupt nicht, die Beitragsschulden aber nur zum Teil entrichtet, weil dann, wenn andere Verbindlichkeiten nicht einmal teilweise erfüllt werden, unter Umständen eine anteilige Bezahlung aus den jeweils verfügbaren Barmitteln vorliegt, die dem Anteil der Beitragsschulden an den im jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt offenen und fälligen Gesamtverbindlichkeiten entspricht (Hinweis E 13.3.1990, 89/08/0217).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1989080321.X09

Im RIS seit

24.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2010

Dokumentnummer

JWR_1989080321_19910319X09

Rechtssatz für 89/08/0321

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

10

Geschäftszahl

89/08/0321

Entscheidungsdatum

19.03.1991

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §48 Abs1 Z2;
VwGG §49 Abs1;
  1. VwGG § 48 heute
  2. VwGG § 48 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 48 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  4. VwGG § 48 gültig von 01.01.1999 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VwGG § 48 gültig von 01.09.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  6. VwGG § 48 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 49 heute
  2. VwGG § 49 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 49 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 49 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 49 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 49 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  7. VwGG § 49 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 89/08/0322

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/07/0343 E 3. März 1987 RS 5

Stammrechtssatz

Das Gesetz sieht die Vergütung von Umsatzsteuer neben dem pauschalierten Schriftsatzaufwandersatz nicht vor.

Schlagworte

Schriftsatzaufwand Verhandlungsaufwand des Beschwerdeführers und der mitbeteiligten Partei Inhalt und Umfang des Pauschbetrages

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1989080321.X10

Im RIS seit

24.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2010

Dokumentnummer

JWR_1989080321_19910319X10

Entscheidungstext 89/08/0321

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

89/08/0321

Entscheidungsdatum

19.03.1991

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);
23/01 Konkursordnung;
23/02 Anfechtungsordnung Ausgleichsordnung;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;
40/01 Verwaltungsverfahren;
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz;

Norm

ABGB §5;
ASVG §67 Abs10 idF 1986/111;
ASVG §67 Abs10 idF 1989/642;
ASVG §67 Abs10;
AusgleichsO §48;
AusgleichsO §53;
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §56;
BAO §80;
BAO §9;
KO §151;
KO §156;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 lita;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
VwGG §48 Abs1 Z2;
VwGG §49 Abs1;
  1. ASVG § 67 heute
  2. ASVG § 67 gültig ab 01.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2013
  3. ASVG § 67 gültig von 01.08.2010 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010
  4. ASVG § 67 gültig von 01.07.2010 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010
  5. ASVG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. ASVG § 67 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2006
  7. ASVG § 67 gültig von 01.08.1996 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996
  1. ASVG § 67 heute
  2. ASVG § 67 gültig ab 01.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2013
  3. ASVG § 67 gültig von 01.08.2010 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010
  4. ASVG § 67 gültig von 01.07.2010 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010
  5. ASVG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. ASVG § 67 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2006
  7. ASVG § 67 gültig von 01.08.1996 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996
  1. ASVG § 67 heute
  2. ASVG § 67 gültig ab 01.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2013
  3. ASVG § 67 gültig von 01.08.2010 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010
  4. ASVG § 67 gültig von 01.07.2010 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010
  5. ASVG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. ASVG § 67 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2006
  7. ASVG § 67 gültig von 01.08.1996 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996
  1. BAO § 80 heute
  2. BAO § 80 gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2023
  3. BAO § 80 gültig von 31.12.2004 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  4. BAO § 80 gültig von 01.01.1962 bis 30.12.2004
  1. VwGG § 41 heute
  2. VwGG § 41 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 41 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 41 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 41 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 41 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 48 heute
  2. VwGG § 48 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 48 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  4. VwGG § 48 gültig von 01.01.1999 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VwGG § 48 gültig von 01.09.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  6. VwGG § 48 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 49 heute
  2. VwGG § 49 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 49 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 49 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 49 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 49 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  7. VwGG § 49 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 89/08/0322

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Liska und die Hofräte Dr. Knell, Dr. Müller, Dr. Novak und Dr. Mizner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Vesely, über die Beschwerde 1.) der H und 2.) des P gegen 1.) den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 28. September 1989, Zl. MA 14-F 29/89, und 2.) den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 28. September 1989, Zl. MA 14-F 30/89, betreffend Beitragshaftung gemäß Paragraph 67, Absatz 10, ASVG (mitbeteiligte Partei: Wiener Gebietskrankenkasse in 1101 Wien, Wienerbergstraße 15 - 19), zu Recht erkannt:

Spruch

Die angefochtenen Bescheide werden wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für Arbeit und Soziales) hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von je S 11.120,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

1.1. Mit gleichlautenden Bescheiden vom 6. Juni 1989 stellte die mitbeteiligte Wiener Gebietskrankenkasse fest, daß die Beschwerdeführer als Geschäftsführer gemäß den Paragraphen 67, Absatz 10 und 83 ASVG verpflichtet seien, der Mitbeteiligten die auf dem Beitragskonto der Beitragsschuldnerin prot. Fa. M-GmbH. (im folgenden GmbH.) rückständigen Sozialversicherungsbeiträge samt Nebengebühren (Verzugszinsen berechnet bis 1. Juni 1989) im Betrag von S 260.878,13 zuzüglich Verzugszinsen seit 2. Juni 1989 in der sich nach Paragraph 59, Absatz eins, ASVG jeweils ergebenden Höhe, berechnet von S 207.506,70, binnen 14 Tagen nach Zustellung dieses Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen zu bezahlen.

Nach der Begründung seien die im angeschlossenen Rückstandsausweis vom 1. Juni 1989 ausgewiesenen Beiträge samt Nebengebühren bisher trotz Fälligkeit und Mahnung nicht entrichtet worden. Die Beschwerdeführer seien als Geschäftsführer zur Vertretung des Beitragsschuldners (der GmbH.) berufen. Zu den Pflichten des Geschäftsführers gehöre es, dafür zu sorgen, daß die Beiträge bei Fälligkeit entrichtet würden. Da dies schuldhaft unterblieben sei, sei die Haftung für die Beiträge samt Nebengebühren auszusprechen und gemäß Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 4, ASVG der vorliegende Bescheid zu erlassen gewesen.

Gegen diesen Bescheid haben die Beschwerdeführer Einspruch erhoben.

1.2. Mit den - gleichlautenden - angefochtenen Bescheiden wurden die Einsprüche gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1950 als unbegründet abgewiesen und die Bescheide der Gebietskrankenkasse bestätigt.

In ihrer Begründung verwies die belangte Behörde zunächst auf das Einspruchsvorbringen der Beschwerdeführer, wonach diese vorgebracht hätten, daß die von der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse geltend gemachte Forderung im Ausmaß der Ausgleichsquote von 40 Prozent voll befriedigt worden sei. Ein Verschulden der Beschwerdeführer sei auszuschließen, da die Beitragszahlungen für Dezember 1987 und Jänner 1988 zum Zeitpunkt der Ausgleichseröffnung noch unberichtigt gewesen seien und die Bezahlung dieser Beiträge unmittelbar vor Einbringung des Antrages auf Ausgleichseröffnung einer Gläubigerbegünstigung gleichgekommen wäre. Die Bestimmung des Paragraph 67, Absatz 10, ASVG sei außerdem lediglich eine Ausfallshaftung des Geschäftsführers. In diesem Sinne habe auch der Verfassungsgerichtshof bei seiner Entscheidung über die Aufhebung des Paragraph 67, Absatz 10, ASVG erkannt. Darüberhinaus werde auch die Höhe des Beitrages bekämpft, da die Ausgleichsquote geleistet worden sei und außerdem eine Differenz zwischen dem im Ausgleich angemeldeten Betrag für Jänner 1988 und dem im Rückstandsausweis angeführten Betrag bestehe.

Diesem Vorbringen hielt die belangte Behörde zunächst die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entgegen, wonach es Sache des Geschäftsführers einer GmbH sei, die Gründe darzulegen, die ihn ohne sein Verschulden daran gehindert hätten, die ihm obliegenden Verpflichtungen zu erfüllen, widrigenfalls eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden dürfe. Der Geschäftsführer hafte für nichtentrichtete Sozialversicherungsbeiträge auch dann, wenn die Mittel, die ihm für die Entrichtung aller Verbindlichkeiten der Gesellschaft zur Verfügung stünden, hiezu nicht ausreichten, es sei denn, er weise nach, daß er diese Mittel anteilig für die Begleichung aller Verbindlichkeiten verwendet habe und die Abgabenschulden daher im Verhältnis nicht schlechter behandelt habe als andere Verbindlichkeiten. Der Beschwerdeführer habe in der Verhandlung vom 4. August 1989 im wesentlichen angegeben, daß die Löhne und Gehälter der bei der GmbH. beschäftigten Arbeiter und Angestellten im Zeitraum Dezember 1987 und Jänner 1988 zur Gänze bezahlt worden seien. Auch die Mieten seien für diesen Zeitraum zur Gänze beglichen worden. Von den Lieferanten seien diejenigen bezahlt worden, die auf Bezahlung bestanden hätten. Andere Lieferanten seien mit Verzögerung bzw. diejenigen, bei denen hohe Rückstände vorhanden gewesen sein, überhaupt nicht mehr bezahlt worden. Teilweise seien auch Sozialversicherungsbeiträge bezahlt worden; diese seien jedoch bei Fälligkeit nicht mit 100 Prozent beglichen worden. Treibstoffkosten seien darüberhinaus bar bezahlt worden, allerdings hafteten beim Finanzamt S 4,000.000,-- aus. Da ein Interesse daran bestanden habe, den Betrieb weiterzuführen, seien Löhne, notwendigen Materialien sowie Miete etc., also alle für die Erhaltung des Betriebes wesentlichen Ausgaben weiter bezahlt worden.

Auf Grund dieses Sachverhaltes, insbesondere des Umstandes, daß im Haftungszeitraum Verbindlichkeiten der genannten Firma, wie z.B. Löhne, Miete, Lieferanten, Treibstoffkosten, zu 100 Prozent befriedigt worden seien, fällige Sozialversicherungsbeiträge einen derart hohen Befriedigungsgrad jedoch nicht erreicht hätten, vertrat die belangte Behörde die Auffassung, daß die Beschwerdeführer gemäß Paragraph 67, Absatz 10, ASVG zur Haftung heranzuziehen seien.

Auf das Vorbringen im Einspruch, die Begünstigung des Ausgleiches habe die von der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse angemeldete Forderung im gesamten Ausmaß betroffen, erwiderte die belangte Behörde, daß die Wirkungen des Ausgleiches ausschließlich nur der GmbH. gegenüber zum Tragen kämen. Der Ausgleich sei nur mit der Beitragsschuldnerin, nicht jedoch auch mit deren Geschäftsführern abgeschlossen worden. Den Geschäftsführern als gemäß Paragraph 67, Absatz 10, ASVG haftenden Personen komme die schuldbefreiende Wirkung des Ausgleiches nicht zugute, weshalb seine Haftung für die noch unberichtigten Beiträge in der Höhe von 60 Prozent der Ausgleichsquote nach wie vor weiterbestehe. Im übrigen sei festzuhalten, daß die Bestimmung des Paragraph 67, Absatz 10, ASVG nach der derzeit in Geltung stehenden Gesetzeslage keineswegs eine Ausfallshaftung darstelle.

Was den Einwand anlange, der Verfassungsgerichtshof habe die Verfassungswidrigkeit der Haftung der zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen festgestellt, so sei darauf zu verweisen, daß die entsprechende Aufhebung erst mit Ablauf des 28. Februar 1990 in Kraft trete. Bis zu diesem Zeitpunkt sei die Bestimmung des Paragraph 67, Absatz 10, ASVG in der Fassung der 41. Novelle weiter anzuwenden.

Der Einwand, daß das Ausgleichsverfahren einzig und allein durch die Nichtbezahlung ordnungsgemäß erbrachter Leistungen von dritter Seite herbeigeführt worden sei, könne an der Haftung der Beschwerdeführer nichts ändern. Was das Vorbringen anlange, die Beitragsforderungen bestünden nicht mehr in voller Höhe, da die Ausgleichsquote geleistet worden sei, so sei festzustellen, daß die Zahlungen aus dem Ausgleich auf den ältesten Rückstand, das sei die Abrechnung Dezember 1987, verbucht worden sei. Daher sei im Bescheid für Dezember 1987 nur mehr ein Rest von S 54.376,87 enthalten. Zum Einwand, es wäre ein Betrag von S 153.308,90 im Ausgleichsverfahren angemeldet worden, im Rückstandsausweis sei aber ein Betrag von S 153.129,83 angeführt, bemerkte die belangte Behörde, daß für die Abrechnung Jänner 1988 eine Gutschrift in der Höhe von S 179,07 erfolgt sei, weshalb sich der Betrag vermindert habe.

1.3. Gegen diese Bescheide richten sich die lediglich wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes erhobenen (und zu den Zlen. 89/08/0321 und 89/08/0322 protokollierten) Beschwerden an den Verwaltungsgerichtshof.

1.4. Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und - ebenso wie die mitbeteiligte Partei - Gegenschriften erstattet.

2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat beschlossen, die Beschwerden wegen ihres persönlichen und sachlichen Zusammenhanges zu verbinden, und darüber erwogen:

2.1. Paragraph 67, Absatz 10, ASVG in der Fassung der 41. Novelle, BGBl. 1986/111, bestimmt:

"Die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen haften im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Beitragsschuldnern für die von diesen zu entrichtenden Beiträge insoweit, als die Beiträge aus Verschulden des Vertreters nicht bei Fälligkeit entrichtet werden."

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 9. März 1989, G 163/88 und Folgezahlen, die Worte "zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und die" in Paragraph 67, Absatz 10, ASVG als verfassungswidrig aufgehoben und ausgesprochen, daß die Aufhebung mit Ablauf des 28. Februar 1990 in Kraft tritt. Da der dem Beschwerdefall zugrundeliegende Tatbestand jedoch vor der Aufhebung verwirklicht worden ist und es sich um keinen Anlaßfall handelt, ist die vom Verfassungsgerichtshof aufgehobene Gesetzesstelle im Beschwerdefall gemäß Artikel 140, Absatz 7, B-VG weiterhin anzuwenden.

2.2. Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage ist zunächst das Vorbringen der Beschwerdeführer, die Haftung des Geschäftsführers nach Paragraph 67, Absatz 10, ASVG sei auf eine Ausfallshaftung beschränkt, unrichtig. Eine solche Haftung wurde erst mit der - im Beschwerdefall noch nicht anzuwendenden - 48. Novelle zum ASVG, BGBl. 1989/642, geschaffen. Danach haften unter anderem die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Beitragsschuldnern für die von diesem zu entrichtenden Beiträge insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten NICHT EINGEBRACHT WERDEN KÖNNEN. Für die Haftung des Geschäftsführers gemäß Paragraph 67, Absatz 10, ASVG in der Fassung der 41. Novelle ist es hingegen unbeachtlich, ob die offenen Beiträge vom Beitragsschuldner eingebracht werden können oder nicht. Der Haftungseintritt ist dabei bloß an die Nichtentrichtung der Beiträge bei Fälligkeit aus Verschulden des Vertreters geknüpft vergleiche Bartos, Die geänderte Haftungsbestimmung des Paragraph 67, Absatz 10, ASVG, Soziale Sicherheit 1990, Seite 297 ff).

Nicht zielführend ist auch das in diesem Zusammenhang erstattete Vorbringen der Beschwerdeführer, wonach der Haftungsbescheid der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse erst zu einem Zeitpunkt erlassen worden sei, als diese ihre Forderungen bereits im Ausgleichsverfahren angemeldet und einer Quotenverteilung von 40 Prozent zugestimmt habe. Die Restforderung von 60 Prozent stelle deshalb eine Naturalobligation dar, die nicht vom "Sekundärschuldner" gefordert werden könne.

Die damit zum Ausdruck kommende Auffassung der Beschwerdeführer, die Schuldtilgungswirkung des Ausgleiches müsse allen zugutekommen, die für Gesellschaftsschulden haften, hat der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 13. März 1990, Zl. 89/08/0198, verworfen. Er hat dabei auf die die Wirkung eines Ausgleiches (bzw. Zwangsausgleiches) regelnden Bestimmungen der Paragraphen 48, der Ausgleichsordnung (und 151 der Konkursordnung) hingewiesen, wonach die Rechte der (Konkurs)gläubiger gegen Bürgen oder Mitschuldner des (Gemein)schuldners sowie gegen Rückgriffsverpflichtete ohne ausdrückliche Zustimmung der Berechtigten durch den (Zwangs)ausgleich nicht beschränkt werden können. Davon enthielten die Paragraphen 73, Absatz 2 und 74 der Ausgleichsordnung bzw. 164 Absatz 2 und 164 a der Konkursordnung Ausnahmen hinsichtlich der persönlich haftenden Gesellschafter (bzw. gewesenen Gesellschafter) von Handelsgesellschaften. Unter den von den Beitragsschuldnern "zu entrichtenden Beiträgen" im Sinne des Paragraph 67, Absatz 10, ASVG seien die Beiträge im Sinne des Paragraph 58, Absatz 2, ASVG zu verstehen, nicht aber eine (restliche) Beitragsschuld, die sich im Zuge eines gerichtlichen Ausgleiches ergeben würde.

2.3. Auch das weitere Vorbringen in den Beschwerden ist nicht geeignet diesen zum Erfolg zu verhelfen.

2.3.1. So bringen die Beschwerdeführer etwa vor, notwendige Zahlungen, wie etwa Löhne, Benzinspesen und notwendige Materiallieferungen hätten bezahlt werden müssen, da sonst eine Fortführung des Betriebes nicht möglich gewesen wäre. Um über Aufträge zumindest teilweise Geld hereinzubekommen, hätten auch die Arbeiter bezahlt werden müssen. Bei anteiliger Befriedigung sämtlicher Forderungen wäre die Eröffnung eines Konkursverfahrens unvermeidlich gewesen. Die Notwendigkeit eines gerichtlichen Ausgleichsverfahrens sei auch nicht im Verschulden der Geschäftsführung gelegen, sondern einzig und allein darauf zurückzuführen, daß ordnungsgemäß erbrachte Leistungen von dritter Seite nicht bezahlt worden seien.

2.3.2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schließt die Verpflichtung des Geschäftsführers, für die rechtzeitige Entrichtung der Sozialversicherungsbeiträge namens der Beitragsschuldnerin Sorge zu tragen, die Verpflichtung ein, diese Schulden nicht schlechter zu behandeln als die übrigen aus den von ihm verwalteten Vermögen zu begleichenden Verbindlichkeiten, es sei denn, es bestünde eine rechtliche Grundlage für die bevorzugte Behandlung dieser Verbindlichkeiten; eine Verpflichtung, die Beitragsschulden (zeitlich oder dem Ausmaß nach) bevorzugt zu erfüllen, besteht freilich nicht. Gegen die umschriebene Gleichbehandlungspflicht verstößt der Geschäftsführer, der Beitragsschulden bei Fälligkeit nicht oder nicht vollständig entrichtet, auch dann, wenn die Mittel, die ihm für die Entrichtung aller Verbindlichkeiten der Beitragsschuldnerin zur Verfügung standen, hiezu nicht ausreichten, er aber (zumindest fahrlässig) diese Mittel nicht anteilig für die Begleichung aller (im obigen Sinn gleichzubehandelnden) Verbindlichkeiten verwendet und DADURCH die Beitragsschulden im Verhältnis zu anderen Verbindlichkeiten schlechter behandelt hat; insoweit ist auch das Ausmaß der Haftung bestimmt. Daraus folgt, daß deren Geschäftsführer, der die Beitragsschulden aus den ihm im maßgeblichen Zeitraum zur Verfügung stehenden Mitteln (zumindest) anteilig entrichtet, keine Haftung für den Differenzbetrag trifft, auch wenn er einen Teil der übrigen Verbindlichkeiten über das anteilige Ausmaß hinaus, andere hingegen gar nicht erfüllt hat vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. März 1990, Zl. 89/08/0217). Für die Frage, ob die Beschwerdeführer der dargestellten Gleichbehandlungspflicht entsprochen haben oder nicht, sind daher ihre Ausführungen, die sich auf die wirtschaftliche Situation der Beitragsschuldnerin bzw. die drohende Eröffnung eines Konkursverfahrens beziehen, unbeachtlich.

2.4. Auf der Grundlage des von der belangten Behörde ermittelten Sachverhaltes kann aber die entscheidungswesentliche Frage, ob die Beschwerdeführer dadurch, daß sie im relevanten Zeitraum (Dezember 1987 und Jänner 1988) einige Verbindlichkeiten nicht, andere zur Gänze, die Beitragsschulden jedoch zumindest teilweise befriedigt haben, gegen die Gleichbehandlungspflicht verstoßen haben, in einer der nachprüfenden Kontrolle des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Weise nicht beantwortet werden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat dieser wesentliche Mängel des Verwaltungsverfahrens auch ohne Antrag in der Beschwerde wahrzunehmen vergleiche etwa das Erkenntnis vom 14. Februar 1948, Zl. 567/46, VwSlg. 321/A, und vom 14. September 1984, Zl. 84/02/0030).

2.4.1. Unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Rechtsprechung zur abgabenrechtlichen Haftung vergleiche unter anderem die Erkenntnisse vom 19. Juni 1985, VwSlg. 6012/F und vom 6. März 1989, Zl. 88/15/0063) ist es auch im sozialversicherungsrechtlichen Haftungsverfahren Sache des haftungspflichtigen Geschäftsführers darzulegen, weshalb er nicht dafür Sorge tragen konnte, daß die Beitragsschulden rechtzeitig (zur Gänze) entrichtet wurden, und dafür entsprechende Beweisanbote zu erstatten. Denn ungeachtet der grundsätzlich amtswegigen Ermittlungspflicht der Behörde trifft denjenigen, der eine ihm obliegende Pflicht nicht erfüllt - über die ihn stets allgemein treffende Behauptungslast im Verwaltungsverfahren hinaus - die besondere Verpflichtung darzutun, aus welchen Gründen ihm deren Erfüllung unmöglich war, widrigenfalls angenommen werden darf, daß er seiner Pflicht schuldhafter Weise nicht nachgekommen ist.

Allerdings darf diese besondere Behauptungs- und Beweislast einerseits nicht überspannt, andererseits nicht so aufgefaßt werden, daß die Behörde jeder Ermittlungspflicht entbunden wäre. Hat der Geschäftsführer nicht nur ganz allgemeine, sondern einigermaßen konkrete, sachbezogene Behauptungen aufgestellt, die nicht schon von vornherein aus rechtlichen Gründen unmaßgeblich sind, so hat ihn die Behörde vorerst zu einer solchen Präzisierung und Konkretisierung seines Vorbringens und zu entsprechenden Beweisanboten aufzufordern, die es ihr - nach allfälliger Durchführung eines danach erforderlichen Ermittlungsverfahrens - ermöglichen zu beurteilen, ob der Geschäftsführer ohne Verstoß gegen die ihm obliegende Gleichbehandlungspflicht vorgegangen ist und ob und in welchem Ausmaß ihn deshalb eine Haftung trifft vergleiche dazu die Erkenntnisse vom 10. Juni 1980, VwSlg. 5494/F und vom 26. Juni 1989, Zlen. 88/15/0065, 89/15/0037). Kommt freilich der haftungspflichtige Geschäftsführer dieser Aufforderung nicht nach, so bleibt die Behörde zur oben angeführten Annahme berechtigt, daß er seiner Pflicht schuldhafter Weise nicht nachgekommen ist vergleiche etwa das Erkenntnis vom 16. Dezember 1986, Zlen. 86/14/0077). Konsequenterweise haftet der Geschäftsführer dann für die (von der Haftung betroffenen) Beitragsschulden zur Gänze vergleiche die Erkenntnisse vom 22. Februar 1989, Zl. 85/13/0214, und vom 30. Mai 1989, Zl. 89/14/0043).

2.4.2. Die belangte Behörde hat den Verstoß gegen die Gleichbehandlungspflicht im wesentlichen auf den Umstand gegründet, daß im Haftungszeitraum Verbindlichkeiten der GmbH., wie z.B. Löhne, Miete, Lieferanten- und Treibstoffkosten, zu 100 Prozent befriedigt worden seien, die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse in Bezug auf die fälligen Sozialversicherungsbeiträge jedoch nicht einen derartig hohen Befriedigungsgrad erreicht habe.

Auf Grund dieser Behandlung der offenen Verbindlichkeiten allein durfte die belangte Behörde aber bei Berücksichtigung des übrigen Vorbringens des Beschwerdeführers nicht mängelfrei annehmen, daß eine Gleichbehandlung der Beitragsschulden mit anderen Verbindlichkeiten nicht erfolgt und die Beschwerdeführer deshalb zur Haftung im ausgesprochenen Ausmaß heranzuziehen seien. Die belangte Behörde hat nämlich nicht berücksichtigt, daß der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vom 4. August 1989 angegeben hat - worauf auch in der Begründung des angefochtenen Bescheides hingewiesen wird -, daß etwa Lieferanten, bei denen hohe Rückstände vorhanden gewesen seien, überhaupt nicht mehr bezahlt worden seien.

Die Beschwerdeführer verstießen nämlich nicht schon deshalb gegen die Gleichbehandlungspflicht, weil sie einen Teil der offenen Verbindlichkeiten zur Gänze, die Beitragsschulden aber nur zum Teil entrichteten. Unter Bedachtnahme darauf, daß sie andere Verbindlichkeiten nicht einmal teilweise erfüllten, könnte vielmehr hinsichtlich der Beitragsschulden ohnedies eine dem Anteil der Beitragsschulden an den im jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt offenen und fälligen Gesamtverbindlichkeiten entsprechende anteilige Bezahlung aus den jweils verfügbaren Barmitteln vorliegen vergleiche das bereits genannte Erkenntnis vom 13. März 1990, Zl. 89/08/0217).

Im Sinne der Ausführungen zur Behauptungs- und Beweislast des Geschäftsführers hätte die belangte Behörde dieses keineswegs nur allgemeine, sondern doch auf die konkreten Vorwürfe bezogene, wenn auch in der protokollierten Form (noch) nicht ausreichende Vorbringen des Beschwerdeführers zum Anlaß nehmen müssen, ihn durch entsprechende Fragestellungen in der mündlichen Verhandlung zu einer solchen Präzisierung und Konkretisierung (insbesondere auch hinsichtlich der Höhe der im jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt zur Verfügung stehenden Barmittel) zu verhalten, die es ihr ermöglicht hätte zu beurteilen, ob (und in welchem Ausmaß) die offenen Beitragsschulden nicht anteilig entrichtet wurden. In dieser Unterlassung liegt ein relevanter Verfahrensmangel.

2.5. Auf Grund dieser Erwägungen waren die angefochtenen Bescheide gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera c, VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

2.6. Aus Gründen der Verfahrensökonomie verweist der Gerichtshof darauf, daß im fortgesetzten Verfahren Paragraph 67, Absatz 10, in der Fassung der 41. Novelle, BGBl. 1986/111, weiterhin anzuwenden sein wird vergleiche dazu die Ausführungen im Erkenntnis vom 19. Februar 1991, Zl. 90/08/0177).

2.7. Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers über die Pauschalierung der Aufwandersätze BGBl.1991/104, die mit ihrem Artikel römisch drei, Absatz 2, anzuwenden war. Die geltend gemachten Bundesstempel konnten im Hinblick auf die auch für das verwaltungsgerichtliche Verfahren geltende sachliche Abgabenfreiheit des Paragraph 110, ASVG nicht zugesprochen werden. Neben dem pauschalierten Schriftsatzaufwand konnte ein Anspruch auf Ersatz der Umsatzsteuer nicht zuerkannt werden.

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Schriftsatzaufwand Verhandlungsaufwand des Beschwerdeführers und der mitbeteiligten Partei Inhalt und Umfang des Pauschbetrages Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Allgemein Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweislast Sachverhalt Verfahrensmängel Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Parteivorbringen Erforschung des Parteiwillens Manuduktionspflicht Begründungspflicht Manuduktionspflicht Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1989080321.X00

Im RIS seit

24.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2010

Dokumentnummer

JWT_1989080321_19910319X00