Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.03.1991

Geschäftszahl

89/08/0321

Rechtssatz

Die Gleichbehandlungspflicht iSd Rechtssprechung zu Paragraph 67, Absatz 10, ASVG hinsichtlich Beitragsschulden verletzt der Vertreter nicht schon, wenn er einen Teil der offenen Verbindlichkeiten zur Gänze, andere wieder überhaupt nicht, die Beitragsschulden aber nur zum Teil entrichtet, weil dann, wenn andere Verbindlichkeiten nicht einmal teilweise erfüllt werden, unter Umständen eine anteilige Bezahlung aus den jeweils verfügbaren Barmitteln vorliegt, die dem Anteil der Beitragsschulden an den im jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt offenen und fälligen Gesamtverbindlichkeiten entspricht (Hinweis E 13.3.1990, 89/08/0217).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

89/08/0322