Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.03.1991

Geschäftszahl

89/08/0321

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/03/13 89/08/0217 4

Stammrechtssatz

Gegen die Gleichbehandlungspflicht bei der Begleichung von Beitragsschulden verstößt der Geschäftsführer, der Beitragsschulden bei Fälligkeit nicht oder nicht vollständig entrichtet, auch dann, wenn die Mittel, die ihm für die Entrichtung aller Verbindlichkeiten der Beitragsschuldnerin zur Verfügung standen, hiezu nicht ausreichten, er aber (zumindest fahrlässig) diese Mittel nicht anteilig für die Begleichung aller (im obigen Sinn gleichzubehandelnden) Verbindlichkeiten verwendet und dadurch die Beitragsschulden im Verhältnis zu den anderen Verbindlichkeiten schlechter behandelt hat; insoweit ist auch das Ausmaß der Haftung bestimmt. (Daher keine Haftung für den Differenzbetrag.)

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

89/08/0322