Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 89/03/0218

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

89/03/0218

Entscheidungsdatum

13.06.1990

Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §99 Abs2 litc;
  1. StVO 1960 § 99 heute
  2. StVO 1960 § 99 gültig ab 30.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. StVO 1960 § 99 gültig von 01.05.2026 bis 29.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  4. StVO 1960 § 99 gültig von 01.03.2024 bis 30.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2023
  5. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2021 bis 29.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2021
  6. StVO 1960 § 99 gültig von 31.03.2013 bis 31.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  7. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2012 bis 30.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  8. StVO 1960 § 99 gültig von 01.01.2012 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2011
  9. StVO 1960 § 99 gültig von 31.05.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2011
  10. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2009 bis 30.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2009
  11. StVO 1960 § 99 gültig von 26.03.2009 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2009
  12. StVO 1960 § 99 gültig von 02.04.2005 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2005
  13. StVO 1960 § 99 gültig von 25.05.2002 bis 01.04.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  14. StVO 1960 § 99 gültig von 01.01.2002 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2002
  15. StVO 1960 § 99 gültig von 24.07.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/1999
  16. StVO 1960 § 99 gültig von 22.07.1998 bis 23.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  17. StVO 1960 § 99 gültig von 06.01.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/1998
  18. StVO 1960 § 99 gültig von 28.01.1997 bis 05.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/1997
  19. StVO 1960 § 99 gültig von 01.10.1994 bis 27.01.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  20. StVO 1960 § 99 gültig von 01.05.1986 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986

Rechtssatz

Die unter Paragraph 99, Absatz 2, Litera c, StVO fallenden Verwaltungsübertretungen stellen dem Tatbild nach einen

qualifizierten Verstoß gegen die Vorschriften der StVO dar, die besonders gefährlichen Verhältnisse bzw die besondere Rücksichtslosigkeit gehört somit zum Tatbild der betreffenden Verwaltungsübertretung (Hinweis E 11.6.1980, 459/80).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989030218.X01

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

26.05.2009

Dokumentnummer

JWR_1989030218_19900613X01

Rechtssatz für 89/03/0218

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

89/03/0218

Entscheidungsdatum

13.06.1990

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2215/77 E 2. März 1978 RS 4

Stammrechtssatz

Die Behörde hat (schon) im Bescheidspruch die von ihr als wesentlich erkannten Tatumstände anzuführen. - Die zur Last gelegte Tat ist so eindeutig zu umschreiben, daß kein Zweifel darüber bestehen kann, wofür der Täter bestraft worden ist. (Hinweis auf VwGH E 21. März 1974, Zl. 0382/72)

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung) "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der Konkretisierung (siehe auch Tatbild)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989030218.X02

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

26.05.2009

Dokumentnummer

JWR_1989030218_19900613X02

Rechtssatz für 89/03/0218

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

89/03/0218

Entscheidungsdatum

13.06.1990

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Im Spruch des erstbehördlichen Straferkenntnisses wurde als wesentliches Element der als erwiesen angenommenen Tat gem Paragraph 20, Absatz 2, StVO die Begehung unter besonders gefährlichen Verhältnissen und mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern gem Paragraph 99, Absatz 2, Litera c, angeführt. Die bel Beh folgte in der Begründung des angefochtenen Bescheides nicht dem Vorwurf nach Paragraph 99, Absatz 2, Litera c, StVO, unterließ es aber, im Spruch des angefochtenen Bescheides vorzusehen, daß im Spruch des erstbehördlichen Straferkenntnisses die zitierten Worte iSd §99 Absatz 2, Litera c, zu entfallen hätten und als verletzte Verwaltungsvorschrift nur Paragraph 20, Absatz 2, StVO anzuführen sei und das Zitat in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz 2, Litera c, StVO zu entfallen habe. Mangels einer derartigen Anordnung im Spruch des angefochtenen

Bescheides besteht zwischen diesem Spruch und der Begründung ein Widerspruch, der den angefochtenen Bescheid gem Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet.

Schlagworte

Verwaltungsvorschrift Mängel im Spruch Divergenzen Spruch Begründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989030218.X03

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

26.05.2009

Dokumentnummer

JWR_1989030218_19900613X03

Entscheidungstext 89/03/0218

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

89/03/0218

Entscheidungsdatum

13.06.1990

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

StVO 1960 §99 Abs2 litc;
VStG §44a lita;
VStG §44a litb;
VStG §44a Z1;
VStG §44a Z2;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. StVO 1960 § 99 heute
  2. StVO 1960 § 99 gültig ab 30.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. StVO 1960 § 99 gültig von 01.05.2026 bis 29.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  4. StVO 1960 § 99 gültig von 01.03.2024 bis 30.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2023
  5. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2021 bis 29.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2021
  6. StVO 1960 § 99 gültig von 31.03.2013 bis 31.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  7. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2012 bis 30.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  8. StVO 1960 § 99 gültig von 01.01.2012 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2011
  9. StVO 1960 § 99 gültig von 31.05.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2011
  10. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2009 bis 30.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2009
  11. StVO 1960 § 99 gültig von 26.03.2009 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2009
  12. StVO 1960 § 99 gültig von 02.04.2005 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2005
  13. StVO 1960 § 99 gültig von 25.05.2002 bis 01.04.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  14. StVO 1960 § 99 gültig von 01.01.2002 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2002
  15. StVO 1960 § 99 gültig von 24.07.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/1999
  16. StVO 1960 § 99 gültig von 22.07.1998 bis 23.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  17. StVO 1960 § 99 gültig von 06.01.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/1998
  18. StVO 1960 § 99 gültig von 28.01.1997 bis 05.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/1997
  19. StVO 1960 § 99 gültig von 01.10.1994 bis 27.01.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  20. StVO 1960 § 99 gültig von 01.05.1986 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

N gegen Tiroler Landesregierung vom 22. Mai 1989, Zl. IIb2-V-7107/7-1989, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960

Spruch

Der Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 22. Mai 1989, der hinsichtlich seines Spruchteiles römisch zwei als unangefochten unberührt bleibt, wird hinsichtlich seines Spruchteiles römisch eins einschließlich des Ausspruches über die Kosten des Strafverfahrens wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Tirol hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.530,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Das erstbehördliche Straferkenntnis vom 24. August 1988 enthält einen Spruch, der unter anderem wie folgt lautet:

    "Der Beschuldigte, ........ , hat am 11.07.1988, um

ca. 05.40 Uhr, den Pkw ...... auf der ....... -straße in

  ....... nördlicher Richtung gelenkt und bei km 12.7 unter

besonders gefährlichen Verhältnissen und mit besonderer

Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern folgende

Übertretungen begangen:

    1) Der Beschuldigte hat die im Ortsgebiet gesetzlich

zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h erheblich

überschritten;

    2) ........

    Der Beschuldigte hat dadurch Verwaltungsübertretung nach 1)

§ 20 (2) StVO i.V.m. § 99 (2) c StVO und 2) ...... begangen."

Gemäß Paragraph 99, Absatz 2, Litera c, StVO wurde über den Beschwerdeführer zu 1) eine Geldstrafe in der Höhe von S 5.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 8 Tage und 8 Stunden) verhängt.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung.

Der angefochtene Bescheid enthält einen Spruch der unter

anderem wie folgt lautet:

"I) Hinsichtlich der im Punkt 1 vorgeworfenen Übertretung nach Paragraph 20, Absatz 2, StVO 1960 wird der Berufung nur insoweit Folge gegeben, als die Geldstrafe gemäß Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO 1960 auf S 4.500,-- (Ersatzarrest 8 Tage) herabgesetzt wird.

römisch zwei) Hinsichtlich der im Punkt 2) vorgeworfenen Übertretung nach Paragraph 20, Absatz eins, StVO 1960 wird der Berufung Folge gegeben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Litera a, VStG 1950 eingestellt."

Zur Begründung wurde unter anderem ausgeführt, hinsichtlich der Übertretung nach Paragraph 20, Absatz 2, StVO sei der Berufung insoweit Folge zu geben gewesen, als die Verhängung der Geldstrafe auf die Vorschrift des Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO zu stützen gewesen sei, da keine spruchgemäßen Feststellungen darüber getroffen worden seien, worin die besonders gefährlichen Verhältnisse bestanden hätten. Der Vorwurf besonderer Rücksichtslosigkeit habe ebenfalls nicht aufrecht erhalten werden können, da als erwiesen anzusehen sei, daß sich zur Tatzeit außer dem Lenker des überholten Lkw keine weiteren Verkehrsteilnehmer im Tatortbereich befunden hätten.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

    Sofern die Behörde nicht eine geringere

Höchstgeschwindigkeit erläßt (§ 43 Abs. 2) oder eine höhere

Geschwindigkeit erlaubt (§ 43 Abs. 4), darf gemäß § 20 Abs. 2

StVO der Lenker eines Fahrzeuges im Ortsgebiet nicht schneller

als 50 km/h ...... fahren.

    Nach § 99 Abs. 2 StVO begeht eine Verwaltungsübertretung

und ist mit einer Geldstrafe von S 500,-- bis S 30.000,--

(Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden bis 6 Wochen) zu bestrafen,

(lit. c) wer als Lenker eines Fahrzeuges, z.B. ......... im

Hinblick auf eine allgemeine ..........

Geschwindigkeitsbeschränkung, unter besonders gefährlichen

Verhältnissen oder mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber

anderen Straßenbenützern gegen die Vorschriften dieses

Bundesgesetzes ......... verstößt .........

Die unter Paragraph 99, Absatz 2, Litera c, StVO fallenden Verwaltungsübertretungen stellen dem Tatbild nach einen qualifizierten Verstoß gegen die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung dar, die besonders gefährlichen Verhältnisse bzw. die besondere Rücksichtslosigkeit gehört somit zum Tatbild der betreffenden Verwaltungsübertretung (siehe unter anderem die hg. Erkenntnisse vom 11. Juni 1980, Zl. 459/80, und vom 11. Jänner 1984, Zl. 82/03/0100).

Paragraph 44, a Litera a, VStG 1950 bestimmt, daß der "Spruch" (Paragraph 44, Absatz eins, Ziffer 6, leg. cit.), wenn er nicht auf Einstellung lautet, "die als erwiesen angenommene Tat" zu enthalten hat. D.h., daß die Tat im Spruch so eindeutig umschrieben sein muß, daß kein Zweifel darüber besteht, wofür der Täter bestraft worden ist (siehe hiezu das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Slg. N.F. Nr. 11894/A).

Nach Paragraph 44, a Litera b, VStG 1950 hat der Spruch eines Straferkenntnisses die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, zu enthalten.

Im vorliegenden Fall wurde im Spruch des Straferkenntnisses vom 24. August 1988 als Element der als erwiesen angenommenen Tat die Begehung "unter besonders gefährlichen Verhältnissen und mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern " angeführt (siehe hiezu im Spruch dieses Straferkenntnisses die auch für die unter Ziffer eins, mit den Merkmalen des Grunddeliktes nach Paragraph 20, Absatz 2, StVO umschriebene Tat maßgebende gemeinsame Einleitung des Spruches), als verletzte Verwaltungsvorschrift wurde "§ 20 (2) StVO i.V.m.

Paragraph 99, (2) c StVO" bezeichnet.

Die belangte Behörde rückte in der Begründung des angefochtenen Bescheides davon ab, einen Schuldspruch wegen Begehung "unter besonders gefährlichen Verhältnissen" zu treffen, und führte weiters aus, daß der Vorwurf besonderer Rücksichtslosigkeit ebenfalls nicht habe aufrecht erhalten werden können. Trotzdem unterließ sie es, im Spruch des angefochtenen Bescheides vorzusehen, daß im Spruch des - hinsichtlich des unter Punkt 1 angeführten, die Qualifikation laut gemeinsamer Einleitung mitumfassenden Schuldspruches im Verwaltungsrechtszug bestätigten - erstbehördlichen Straferkenntnisses die Worte "unter besonders gefährlichen Verhältnissen und mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern" zu entfallen hätten und daß als Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, nur Paragraph 20, Absatz 2, StVO anzuführen sei und daß das Zitat "i.V.m.

Paragraph 99, (2) c StVO" zu entfallen habe. Mangels einer derartigen Anordnung im Spruch des angefochtenen Bescheides besteht zwischen diesem Spruch und der Begründung ein Widerspruch, der den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet. Es war daher im Wege der Aufhebung gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG vorzugehen, ohne daß auf das Beschwerdevorbringen im einzelnen einzugehen war.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 206 aus 1989,. Die Abweisung des Mehrbegehrens bezieht sich auf die Pauschalierung des Schriftsatzaufwandes und betrifft ferner nicht erforderlichen Stempelgebührenaufwand.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung) Verwaltungsvorschrift Mängel im Spruch Divergenzen Spruch Begründung "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der Konkretisierung (siehe auch Tatbild)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989030218.X00

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

26.05.2009

Dokumentnummer

JWT_1989030218_19900613X00