Verwaltungsgerichtshof
13.06.1990
89/03/0218
Im Spruch des erstbehördlichen Straferkenntnisses wurde als wesentliches Element der als erwiesen angenommenen Tat gem Paragraph 20, Absatz 2, StVO die Begehung unter besonders gefährlichen Verhältnissen und mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern gem Paragraph 99, Absatz 2, Litera c, angeführt. Die bel Beh folgte in der Begründung des angefochtenen Bescheides nicht dem Vorwurf nach Paragraph 99, Absatz 2, Litera c, StVO, unterließ es aber, im Spruch des angefochtenen Bescheides vorzusehen, daß im Spruch des erstbehördlichen Straferkenntnisses die zitierten Worte iSd §99 Absatz 2, Litera c, zu entfallen hätten und als verletzte Verwaltungsvorschrift nur Paragraph 20, Absatz 2, StVO anzuführen sei und das Zitat in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz 2, Litera c, StVO zu entfallen habe. Mangels einer derartigen Anordnung im Spruch des angefochtenen
Bescheides besteht zwischen diesem Spruch und der Begründung ein Widerspruch, der den angefochtenen Bescheid gem Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet.