Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.06.1990

Geschäftszahl

89/03/0218

Rechtssatz

Die unter Paragraph 99, Absatz 2, Litera c, StVO fallenden Verwaltungsübertretungen stellen dem Tatbild nach einen

qualifizierten Verstoß gegen die Vorschriften der StVO dar, die besonders gefährlichen Verhältnisse bzw die besondere Rücksichtslosigkeit gehört somit zum Tatbild der betreffenden Verwaltungsübertretung (Hinweis E 11.6.1980, 459/80).