Verwaltungsgerichtshof
13.06.1990
89/03/0218
Die unter Paragraph 99, Absatz 2, Litera c, StVO fallenden Verwaltungsübertretungen stellen dem Tatbild nach einen
qualifizierten Verstoß gegen die Vorschriften der StVO dar, die besonders gefährlichen Verhältnisse bzw die besondere Rücksichtslosigkeit gehört somit zum Tatbild der betreffenden Verwaltungsübertretung (Hinweis E 11.6.1980, 459/80).