Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 88/16/0068

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 6359 F/1988

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

88/16/0068

Entscheidungsdatum

27.10.1988

Index

35/02 Zollgesetz

Norm

ZollG 1955 §93 Abs2 lita Z1;
ZollG 1955 §93 Abs4;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1989, 147;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 83/16/0177 E 30. Mai 1985 VwSlg 6006 F/1985; RS 2

Stammrechtssatz

Eine Person kann in einem bestimmten Zeitpunkt zwar mehrere Wohnsitze vergleiche Paragraph 26, Absatz eins, BAO), jedoch nur einen Mittelpunkt der Lebensverhältnisse im Sinne des Paragraph 93, Absatz 4, ZollG haben. Der Verwaltungsgerichtshof hat hiezu in ständiger Rechtsprechung dargetan, dass im Regelfall nach den Erfahrungen des Lebens die stärksten persönlichen Beziehungen zu dem Ort bestehen, an dem man regelmäßig und Tag für Tag mit seiner Familie lebt; dass also der Mittelpunkt der Lebensverhältnisse einer verheirateten Person regelmäßig am Ort des Aufenthaltes ihrer Familie zu finden sein wird. Diese Annahme setzt allerdings im Regelfall die Führung eines gemeinsamen Haushaltes sowie als weiteren Umstand das Fehlen ausschlaggebender und stärkerer Bindungen zu einem anderen Ort, etwa aus beruflichen oder gesellschaftlichen Gründen, voraus (Hinweis E 18.11.1982, 82/16/0130, VwSlg 5723 F/1982).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988160068.X01

Im RIS seit

27.10.1988

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2010

Dokumentnummer

JWR_1988160068_19881027X01

Rechtssatz für 88/16/0068

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 6359 F/1988

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

88/16/0068

Entscheidungsdatum

27.10.1988

Index

35/02 Zollgesetz

Norm

ZollG 1955 §93 Abs4;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1989, 147;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/16/0198 E 19. Februar 1987 VwSlg 6193 F/1987 RS 2

Stammrechtssatz

Es widerspricht der Lebenserfahrung, wenn eine Person ohne Vorliegen besonderer Umstände zu einem Wohnsitz, der etwa nur aus einem - unter Umständen vom Dienstgeber zur Verfügung gestellten - Zimmer am Arbeitsort besteht und nur während der Arbeitswoche benützt wird, engere persönliche Bindungen hätte als zu einer mit dem Ehegatten benützten Wohnung. Die Innehabung einer größeren Wohneinheit vermag an dieser rechtlichen Beurteilung nichts zu ändern (Hinweis auf E 30.5.1985, 83/16/0177).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988160068.X02

Im RIS seit

27.10.1988

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2010

Dokumentnummer

JWR_1988160068_19881027X02

Rechtssatz für 88/16/0068

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 6359 F/1988

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

88/16/0068

Entscheidungsdatum

27.10.1988

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
35/02 Zollgesetz

Norm

BAO §26 Abs2 impl;
ZollG 1955 §93 Abs4;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1989, 147;

Rechtssatz

Wenn feststeht, daß eine Person, die im Zollausland berufstätig ist, regelmäßig zumindest einmal während der Woche und zeitweise auch öfter und zu den Wochenenden von ihrer Arbeitstätte in der BRD in die ca 50 km entfernt gelegene Ehewohnung nach Österreich zurückkehrt und hier mit der jung angetrauten Ehefrau die Wochenenden und die sonstigen freien Tage verbringt, so vermag der VwGH die Ansicht, zu diesem Ort habe der Abgabenschuldner die stärksten persönlichen Beziehungen, weshalb er den Mittelpunkt seiner Lebensverhältnisse darstelle, nicht als rechtswidrig zu erkennen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988160068.X03

Im RIS seit

27.10.1988

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2010

Dokumentnummer

JWR_1988160068_19881027X03

Rechtssatz für 88/16/0068

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 6359 F/1988

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

88/16/0068

Entscheidungsdatum

27.10.1988

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
35/02 Zollgesetz

Norm

BAO §26 Abs2 impl;
ZollG 1955 §93 Abs2 lita Z1;
ZollG 1955 §93 Abs4;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1989, 147;

Rechtssatz

Es gehört zum allgemeinen Erfahrungsgut des Lebens, daß Eheleute, die zusammen wohnen, auch einen gemeinsamen Haushalt führen, dh die Bedürfnisse des täglichen Lebens in gegenseitiger einander ergänzender partnerschaftlicher Beziehung gestalten. Die auf die einzelnen Wohnsitze entfallenden Aufenthaltszeiten sind ein bedeutendes quantitatives Kriterium dafür, wo der Mittelpunkt der Lebensverhältnisse einer Person besteht (Hinweis E 19.2.1987, 86/16/0198). Die Feststellung, der jung verheiratete Abgabenschuldner der zumindest einmal während der Woche und zeitweise auch öfter und zu den Wochenenden mit seiner Ehefrau in deren Wohnung zusammenlebt, habe im maßgebenden Zeitraum denselben Mittelpunkt der Lebensverhältnisse wie diese, widerspricht nicht der Rechtslage.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988160068.X04

Im RIS seit

27.10.1988

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2010

Dokumentnummer

JWR_1988160068_19881027X04

Rechtssatz für 88/16/0068

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 6359 F/1988

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

88/16/0068

Entscheidungsdatum

27.10.1988

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
35/02 Zollgesetz

Norm

BAO §26 Abs2 impl;
ZollG 1955 §93 Abs4;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1989, 147;

Rechtssatz

Die bloße Absicht, den Wohnsitz von Österreich in die BRD zu verlegen, begründet noch nicht jene stärkeren Beziehungen zur BRD, die iSd ständigen Rechtsprechung des VwGH den gewöhnlichen Wohnsitz iSd Paragraph 93, Absatz 4, ZollG im Zollgebiet ausschlössen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988160068.X05

Im RIS seit

27.10.1988

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2010

Dokumentnummer

JWR_1988160068_19881027X05

Rechtssatz für 88/16/0068

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 6359 F/1988

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

88/16/0068

Entscheidungsdatum

27.10.1988

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1989, 147;

Rechtssatz

Die Behörde ist nicht verhalten, Zeugen, die zu der in Streit gezogenen Frage bereits einmal eine klare Aussage machten, solange einzuvernehmen, bis deren Aussage zur Zufriedenheit der Partei ausfällt.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Zeugenbeweis freie Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988160068.X06

Im RIS seit

27.10.1988

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2010

Dokumentnummer

JWR_1988160068_19881027X06

Rechtssatz für 88/16/0068

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 6359 F/1988

Rechtssatznummer

7

Geschäftszahl

88/16/0068

Entscheidungsdatum

27.10.1988

Index

35/02 Zollgesetz

Norm

ZollG 1955 §93 Abs2 lita Z1;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1989, 147;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0758/80 E 25. September 1980 VwSlg 5509 F/1980 RS 2

Stammrechtssatz

Das Zollverfahren ist ein ANTRAGSverfahren. Hat eine Person ihren gewöhnlichen Wohnsitz iSd Paragraph 93, Absatz 4, ZollG 1955 im Zollgebiet, so kann für ein ausländisches unverzolltes Beförderungsmittel das formlose Vormerkverfahren im Grunde des Paragraph 93, Absatz 7, ZollG 1955 in Verbindung mit Paragraph 11, ZollGDV mangels Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 93, Absatz 2, Litera a, Ziffer eins, ZollG 1955 nicht in Anspruch genommen werden. Diese zollrechtlich relevante Tatsache ist daher vom Reisenden in der mündlichen Warenerklärung anläßlich der Stellung des Fahrzeuges (Paragraph 48, Absatz eins, ZollG 1955) dem die Zollabfertigung durchführenden Organwalter von sich aus zu erklären, und zwar auch dann, wenn das Zollorgan einen für die Zollbehandlung maßgebenden Umstand übersehen haben sollte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988160068.X07

Im RIS seit

27.10.1988

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2010

Dokumentnummer

JWR_1988160068_19881027X07

Rechtssatz für 88/16/0068

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 6359 F/1988

Rechtssatznummer

8

Geschäftszahl

88/16/0068

Entscheidungsdatum

27.10.1988

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
35/02 Zollgesetz

Norm

BAO §119 Abs1;
ZollG 1955 §47 Abs1;
ZollG 1955 §52;
ZollG 1955 §73;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1989, 147;

Rechtssatz

Durch den Zollantrag bestimmt der Anmelder die Art der Zollbehandlung. Er ist in seiner Wahl zwischen den verschiedenen Arten des Zollverfahrens iSd Paragraph 47, Absatz eins, ZollG frei, kann aber nur eine im Gesetz vorgesehene Art wählen. Durch den Zollantrag übt er dieses Wahlrecht aus. Ob und mit welchem Inhalt und in welcher Form er darüber hinaus eine Anmeldung abzugeben hat, hängt von der Art des Zollverfahrens ab, für die er sich in seinem Antrag entschieden hat. Die im Zollverfahren abgegebene Anmeldung nach Paragraph 52, ZollG und Paragraph 73, ZollG ist eine Wissenserklärung, deren Umfang sich nach Paragraph 119, Absatz eins, BAO richtet, dh die Offenlegung muß vollständig und wahrheitsgetrau erfolgen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988160068.X08

Im RIS seit

27.10.1988

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2010

Dokumentnummer

JWR_1988160068_19881027X08

Rechtssatz für 88/16/0068

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 6359 F/1988

Rechtssatznummer

9

Geschäftszahl

88/16/0068

Entscheidungsdatum

27.10.1988

Index

35/02 Zollgesetz

Norm

ZollG 1955 §177 Abs3 lite;
ZollG 1955 §93 Abs2 lita Z1;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1989, 147;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0758/80 E 25. September 1980 VwSlg 5509 F/1980 RS 1

Stammrechtssatz

Nimmt das Grenzeintrittszollamt auf Grund der äußeren Umstände, auf Grund des ausländischen Kennzeichens, an, daß die Voraussetzungen nach Paragraph 93, Absatz 2, Litera a, Ziffer eins, ZollG vorliegen und fertigt es das ausländische unverzollte Beförderungsmittel ohne Ausstellung eines Vormerkscheines und ohne Leistung einer Sicherstellung zum Eingangsvormerkverkehr ab, indem es den Benützer des Beförderungsmittels ohne weitere Abfertigungshandlungen etwa durch bloßes Abwinken passieren läßt, so erweist sich, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen hiefür nicht gegeben sind, diese Abfertigung als mit der Rechtslage nicht in Einklang stehend. Dies hat, wenn das Beförderungsmittel infolge unrichtiger oder unvollständiger Angaben zum (formlosen) Vorvermerk zugelassen wurde, die zollschuldrechtliche Wirkung, daß die gemäß dem Paragraph 117, Absatz eins, ZollG bedingt entstandene Zollschuld im Grunde des Absatz 3, Litera e, ZollG 1955 der bezogenen Gesetzesstelle im Zeitpunkt der Ausfolgung (Freigabe) desselben unbedingt wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988160068.X09

Im RIS seit

27.10.1988

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2010

Dokumentnummer

JWR_1988160068_19881027X09