Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.10.1988

Geschäftszahl

88/16/0068

Rechtssatz

Die bloße Absicht, den Wohnsitz von Österreich in die BRD zu verlegen, begründet noch nicht jene stärkeren Beziehungen zur BRD, die iSd ständigen Rechtsprechung des VwGH den gewöhnlichen Wohnsitz iSd Paragraph 93, Absatz 4, ZollG im Zollgebiet ausschlössen.

Beachte

Besprechung in:

ÖStZB 1989, 147;