Verwaltungsgerichtshof
27.10.1988
88/16/0068
Die bloße Absicht, den Wohnsitz von Österreich in die BRD zu verlegen, begründet noch nicht jene stärkeren Beziehungen zur BRD, die iSd ständigen Rechtsprechung des VwGH den gewöhnlichen Wohnsitz iSd Paragraph 93, Absatz 4, ZollG im Zollgebiet ausschlössen.
Besprechung in:
ÖStZB 1989, 147;