Verwaltungsgerichtshof
27.10.1988
88/16/0068
GRS wie 0758/80 E 25. September 1980 VwSlg 5509 F/1980 RS 1
Nimmt das Grenzeintrittszollamt auf Grund der äußeren Umstände, auf Grund des ausländischen Kennzeichens, an, daß die Voraussetzungen nach Paragraph 93, Absatz 2, Litera a, Ziffer eins, ZollG vorliegen und fertigt es das ausländische unverzollte Beförderungsmittel ohne Ausstellung eines Vormerkscheines und ohne Leistung einer Sicherstellung zum Eingangsvormerkverkehr ab, indem es den Benützer des Beförderungsmittels ohne weitere Abfertigungshandlungen etwa durch bloßes Abwinken passieren läßt, so erweist sich, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen hiefür nicht gegeben sind, diese Abfertigung als mit der Rechtslage nicht in Einklang stehend. Dies hat, wenn das Beförderungsmittel infolge unrichtiger oder unvollständiger Angaben zum (formlosen) Vorvermerk zugelassen wurde, die zollschuldrechtliche Wirkung, daß die gemäß dem Paragraph 117, Absatz eins, ZollG bedingt entstandene Zollschuld im Grunde des Absatz 3, Litera e, ZollG 1955 der bezogenen Gesetzesstelle im Zeitpunkt der Ausfolgung (Freigabe) desselben unbedingt wird.
Besprechung in:
ÖStZB 1989, 147;