Verwaltungsgerichtshof
27.10.1988
88/16/0068
Durch den Zollantrag bestimmt der Anmelder die Art der Zollbehandlung. Er ist in seiner Wahl zwischen den verschiedenen Arten des Zollverfahrens iSd Paragraph 47, Absatz eins, ZollG frei, kann aber nur eine im Gesetz vorgesehene Art wählen. Durch den Zollantrag übt er dieses Wahlrecht aus. Ob und mit welchem Inhalt und in welcher Form er darüber hinaus eine Anmeldung abzugeben hat, hängt von der Art des Zollverfahrens ab, für die er sich in seinem Antrag entschieden hat. Die im Zollverfahren abgegebene Anmeldung nach Paragraph 52, ZollG und Paragraph 73, ZollG ist eine Wissenserklärung, deren Umfang sich nach Paragraph 119, Absatz eins, BAO richtet, dh die Offenlegung muß vollständig und wahrheitsgetrau erfolgen.
Besprechung in:
ÖStZB 1989, 147;