Verwaltungsgerichtshof
27.10.1988
88/16/0068
Die Behörde ist nicht verhalten, Zeugen, die zu der in Streit gezogenen Frage bereits einmal eine klare Aussage machten, solange einzuvernehmen, bis deren Aussage zur Zufriedenheit der Partei ausfällt.
Besprechung in:
ÖStZB 1989, 147;