Verwaltungsgerichtshof
27.10.1988
88/16/0068
Es gehört zum allgemeinen Erfahrungsgut des Lebens, daß Eheleute, die zusammen wohnen, auch einen gemeinsamen Haushalt führen, dh die Bedürfnisse des täglichen Lebens in gegenseitiger einander ergänzender partnerschaftlicher Beziehung gestalten. Die auf die einzelnen Wohnsitze entfallenden Aufenthaltszeiten sind ein bedeutendes quantitatives Kriterium dafür, wo der Mittelpunkt der Lebensverhältnisse einer Person besteht (Hinweis E 19.2.1987, 86/16/0198). Die Feststellung, der jung verheiratete Abgabenschuldner der zumindest einmal während der Woche und zeitweise auch öfter und zu den Wochenenden mit seiner Ehefrau in deren Wohnung zusammenlebt, habe im maßgebenden Zeitraum denselben Mittelpunkt der Lebensverhältnisse wie diese, widerspricht nicht der Rechtslage.
Besprechung in:
ÖStZB 1989, 147;