Verwaltungsgerichtshof
27.10.1988
88/16/0068
GRS wie 83/16/0177 E 30. Mai 1985 VwSlg 6006 F/1985; RS 2
Eine Person kann in einem bestimmten Zeitpunkt zwar mehrere Wohnsitze vergleiche Paragraph 26, Absatz eins, BAO), jedoch nur einen Mittelpunkt der Lebensverhältnisse im Sinne des Paragraph 93, Absatz 4, ZollG haben. Der Verwaltungsgerichtshof hat hiezu in ständiger Rechtsprechung dargetan, dass im Regelfall nach den Erfahrungen des Lebens die stärksten persönlichen Beziehungen zu dem Ort bestehen, an dem man regelmäßig und Tag für Tag mit seiner Familie lebt; dass also der Mittelpunkt der Lebensverhältnisse einer verheirateten Person regelmäßig am Ort des Aufenthaltes ihrer Familie zu finden sein wird. Diese Annahme setzt allerdings im Regelfall die Führung eines gemeinsamen Haushaltes sowie als weiteren Umstand das Fehlen ausschlaggebender und stärkerer Bindungen zu einem anderen Ort, etwa aus beruflichen oder gesellschaftlichen Gründen, voraus (Hinweis E 18.11.1982, 82/16/0130, VwSlg 5723 F/1982).
Besprechung in:
ÖStZB 1989, 147;