Verwaltungsgerichtshof
27.10.1988
88/16/0068
GRS wie 0758/80 E 25. September 1980 VwSlg 5509 F/1980 RS 2
Das Zollverfahren ist ein ANTRAGSverfahren. Hat eine Person ihren gewöhnlichen Wohnsitz iSd Paragraph 93, Absatz 4, ZollG 1955 im Zollgebiet, so kann für ein ausländisches unverzolltes Beförderungsmittel das formlose Vormerkverfahren im Grunde des Paragraph 93, Absatz 7, ZollG 1955 in Verbindung mit Paragraph 11, ZollGDV mangels Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 93, Absatz 2, Litera a, Ziffer eins, ZollG 1955 nicht in Anspruch genommen werden. Diese zollrechtlich relevante Tatsache ist daher vom Reisenden in der mündlichen Warenerklärung anläßlich der Stellung des Fahrzeuges (Paragraph 48, Absatz eins, ZollG 1955) dem die Zollabfertigung durchführenden Organwalter von sich aus zu erklären, und zwar auch dann, wenn das Zollorgan einen für die Zollbehandlung maßgebenden Umstand übersehen haben sollte.
Besprechung in:
ÖStZB 1989, 147;