Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.10.1988

Geschäftszahl

88/16/0068

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/16/0198 E 19. Februar 1987 VwSlg 6193 F/1987 RS 2

Stammrechtssatz

Es widerspricht der Lebenserfahrung, wenn eine Person ohne Vorliegen besonderer Umstände zu einem Wohnsitz, der etwa nur aus einem - unter Umständen vom Dienstgeber zur Verfügung gestellten - Zimmer am Arbeitsort besteht und nur während der Arbeitswoche benützt wird, engere persönliche Bindungen hätte als zu einer mit dem Ehegatten benützten Wohnung. Die Innehabung einer größeren Wohneinheit vermag an dieser rechtlichen Beurteilung nichts zu ändern (Hinweis auf E 30.5.1985, 83/16/0177).

Beachte

Besprechung in:

ÖStZB 1989, 147;