Die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des § 21 Abs 1 VStG für die Erteilung einer Ermahnung sind dann nicht gegeben, wenn auf der gleichen schädlichen Neigung beruhende Vorstrafen vorliegen, weil in diesem Fall von einer Geringfügigkeit des Verschuldens keine Rede sein kann (Hinweis E 10.4.1984, 82/04/0220).Die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des Paragraph 21, Absatz eins, VStG für die Erteilung einer Ermahnung sind dann nicht gegeben, wenn auf der gleichen schädlichen Neigung beruhende Vorstrafen vorliegen, weil in diesem Fall von einer Geringfügigkeit des Verschuldens keine Rede sein kann (Hinweis E 10.4.1984, 82/04/0220).