Bei der Lösung der Frage, ob der Wr Landesgesetzgeber das - zweifellos Pflichten begründende und Anordnungscharkater aufweisende - Verlangen nach Lenkerauskunft als Bescheid aufgefaßt haben könnte oder davon ausgegangen ist, daß Auskunftsverlangen dieser Art nicht bescheidförmige Akte der Hoheitsverwaltung sind, ist zunächst zu beachten, daß die Aufforderung nicht der schriftlichen Form vorbehalten ist. Darüber hinaus ist auf die Bestimmung des § 103 Abs 2 KFG, die für § 1a Wr ParkometerG Vorbildfunktion hat, Bedacht zu nehmen. Wenn nun das KraftfahrG ausdrücklich Fälle bescheidförmiger Aufforderungen kennt, darf daraus geschlossen werden, daß der Gesetzgeber das Auskunftsverlangen nach § 103 Abs 2 KFG als nicht bescheidförmige, individuelle Verwaltungsanordnung aufgefaßt hat.Bei der Lösung der Frage, ob der Wr Landesgesetzgeber das - zweifellos Pflichten begründende und Anordnungscharkater aufweisende - Verlangen nach Lenkerauskunft als Bescheid aufgefaßt haben könnte oder davon ausgegangen ist, daß Auskunftsverlangen dieser Art nicht bescheidförmige Akte der Hoheitsverwaltung sind, ist zunächst zu beachten, daß die Aufforderung nicht der schriftlichen Form vorbehalten ist. Darüber hinaus ist auf die Bestimmung des Paragraph 103, Absatz 2, KFG, die für Paragraph eins a, Wr ParkometerG Vorbildfunktion hat, Bedacht zu nehmen. Wenn nun das KraftfahrG ausdrücklich Fälle bescheidförmiger Aufforderungen kennt, darf daraus geschlossen werden, daß der Gesetzgeber das Auskunftsverlangen nach Paragraph 103, Absatz 2, KFG als nicht bescheidförmige, individuelle Verwaltungsanordnung aufgefaßt hat.