Verwaltungsgerichtshof
29.01.1988
87/17/0348
Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des Paragraph eins a, Absatz eins, Wr ParkometerG, wodurch die Prüfung der Gesetzmäßigkeit des Auskunftsverlangens erst im Verwaltungsstrafverfahren erfolgen kann, sind in Abwägung der Grundsätze der Verwaltungsökonomie, insbesondere der raschen und zweckmäßigen Durchführung von Massenverfahren einerseits mit der Position des Betroffenen im Verwaltungsstrafverfahren andererseits (relativ geringfügige Eingriffsintensität, Unschuldsvermutung und aufschiebende Wirkung von Berufungen im Verwaltungsstrafverfahren, verfassungsgesetzlich in der FAG-Novelle BGBl 1986/384 normiertes Zurücktreten der Rechte auf Auskunftsverweigerung gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen), nicht entstanden.