(3)Absatz 3Der Zulassungsbesitzer eines Fahrzeuges hat, sofern er der Dienstgeber des Lenkers ist, dafür zu sorgen, daß eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit des Lenkers oder der beim Betrieb des Fahrzeuges sonst beschäftigten und bei ihm angestellten Personen nach Möglichkeit vermieden wird. Er hat dem Lenker die erforderliche Kälte- und Regenschutzkleidung beizustellen. Er darf den Lenker nicht in einem Ausmaß beanspruchen, daß diesem das sichere Lenken des Fahrzeuges nicht mehr möglich ist. Durch Verordnung können nach den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit die näheren Bestimmungen über das Ausmaß der Beanspruchung des Lenkers, insbesondere hinsichtlich der höchstzulässigen Dauer des Lenkens und des Mindestausmaßes der Ruhezeiten, festgesetzt werden. Lenker, die eine Lenkerberechtigung der Gruppe DL besitzen, dürfen im Ortslinienverkehr (§ 68 Abs. 1a) erst nach einer entsprechenden Einschulung durch einen erfahrenen Lenker im Ausmaß von mindestens 14 Tagen selbständig eingesetzt werden. Diese Einschulung ist in einem Ausmaß von mindestens einem Tag auf winterlichen Fahrbahnen entlang der befahrenen Strecke zu wiederholen. Der selbständige Einsatz im Ortslinienverkehr auf winterlichen Fahrbahnen ist erst nach dieser Wiederholungseinschulung zulässig. Nach dem Erwerb der Lenkerberechtigung DL darf auf Dauer von zwei Monaten die Dienstleistung als Lenker nur auf Omnibussen, die keine Gelenkkraftfahrzeuge sind, erfolgen. Danach ist ohne weiteres Verfahren der Einsatz auch auf Omnibussen, die Gelenkkraftfahrzeuge sind, zulässig. Im Zeitraum innerhalb eines Jahres nach Erwerb der Lenkerberechtigung DL hat eine zweimalige Überprüfung durch einen erfahrenen Lenker zu erfolgen. Falls witterungsmäßig möglich, hat eine dieser Überprüfungen bei winterlichen Fahrbedingungen zu erfolgen.Der Zulassungsbesitzer eines Fahrzeuges hat, sofern er der Dienstgeber des Lenkers ist, dafür zu sorgen, daß eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit des Lenkers oder der beim Betrieb des Fahrzeuges sonst beschäftigten und bei ihm angestellten Personen nach Möglichkeit vermieden wird. Er hat dem Lenker die erforderliche Kälte- und Regenschutzkleidung beizustellen. Er darf den Lenker nicht in einem Ausmaß beanspruchen, daß diesem das sichere Lenken des Fahrzeuges nicht mehr möglich ist. Durch Verordnung können nach den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit die näheren Bestimmungen über das Ausmaß der Beanspruchung des Lenkers, insbesondere hinsichtlich der höchstzulässigen Dauer des Lenkens und des Mindestausmaßes der Ruhezeiten, festgesetzt werden. Lenker, die eine Lenkerberechtigung der Gruppe DL besitzen, dürfen im Ortslinienverkehr (Paragraph 68, Absatz eins a,) erst nach einer entsprechenden Einschulung durch einen erfahrenen Lenker im Ausmaß von mindestens 14 Tagen selbständig eingesetzt werden. Diese Einschulung ist in einem Ausmaß von mindestens einem Tag auf winterlichen Fahrbahnen entlang der befahrenen Strecke zu wiederholen. Der selbständige Einsatz im Ortslinienverkehr auf winterlichen Fahrbahnen ist erst nach dieser Wiederholungseinschulung zulässig. Nach dem Erwerb der Lenkerberechtigung DL darf auf Dauer von zwei Monaten die Dienstleistung als Lenker nur auf Omnibussen, die keine Gelenkkraftfahrzeuge sind, erfolgen. Danach ist ohne weiteres Verfahren der Einsatz auch auf Omnibussen, die Gelenkkraftfahrzeuge sind, zulässig. Im Zeitraum innerhalb eines Jahres nach Erwerb der Lenkerberechtigung DL hat eine zweimalige Überprüfung durch einen erfahrenen Lenker zu erfolgen. Falls witterungsmäßig möglich, hat eine dieser Überprüfungen bei winterlichen Fahrbedingungen zu erfolgen.