Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.01.1988

Geschäftszahl

87/17/0348

Rechtssatz

Auch wenn aus einer Erledigung eindeutig ihre Normativität erkennbar ist, ist die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid nicht in jedem Falle entbehrlich (Hinweis B VS 15.12.1977, 934/73, VwSlg 9458 A/1977).